Solarthermie: Förderung vom Staat für Sanierung und Neubau

  • von Alexander Rosenkranz
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Entscheiden Sie sich für eine neue Solarthermieanlage, erhalten Sie Fördermittel vom Staat. Das gilt vor allem für Sanierer, die zwischen Zuschüssen und steuerlichen Vergünstigungen wählen können. Wer neu baut und dabei den Effizienzhausstandard 40 NH erreicht, bekommt ebenfalls eine Förderung für die Solarthermie. Erhältlich sind dabei zinsgünstige Darlehen mit Tilgungszuschüssen. Wie hoch die Konditionen ausfallen und wie Sie Fördermittel für eine thermische Solaranlage beantragen, erklären wir in den folgenden Abschnitten.

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  • Fördermittel vor allem für Sanierer: Die attraktivste Förderung für die Solarthermie gibt es im Bestand. Hier stehen Eigentümern Zuschüsse von 30 bis 70 Prozent zur Verfügung.  
  • Hohe Voraussetzungen zur Förderung: Zuschüsse oder steuerliche Vergünstigungen gibt es nur, wenn Ihre neue thermische Solaranlage besonders effizient arbeitet.
  • Antragstellung erfolgt vor der Sanierung:  Für hohe Zuschüsse sind Anträge vor dem Beginn der Sanierung zu stellen. Ausnahme: Für Maßnahmen, die bis Ende August 2024 begonnen werden, ist die Antragstellung nachträglich bis zum 30. November 2024 möglich. Alternativ bleibt der Steuerbonus für die Sanierung, der ebenfalls nachträglich zu beantragen ist.
  • Ausnahmen für Hochwasser-Opfer: Anhaltende Regenfälle haben 2024 für schwere Überschwemmungen in Deutschland gesorgt. Um Betroffenen schnell Hilfe zukommen zu lassen, führte der Staat Ausnahmen bei der BEG-Förderung ein. Möglich ist es damit, Anträge vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer erneut zu stellen, den Geschwindigkeits-Bonus für den Tausch einer vom Hochwasser zerstörten Heizung zu beantragen und mehrere Förderangebote parallel zu nutzen.  

  

KfW-Förderung der Solarthermie: Höhe und Antragstellung

Geht es um eine Sanierung, bietet die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) die attraktivste Förderung der Solarthermie. Denn sie stellt Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent in Aussicht, die Besitzer mindestens fünf Jahre alter Häuser über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen können. Antragsberechtigt sind alle Eigentümer, die in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude eine Solarthermieanlage nachrüsten. Mieter, Pächter oder Personen mit Wohnrecht können selbst hingegen keine Anträge stellen.  

Bessere Konditionen durch Boni für selbstnutzende Eigentümer  

Wer eine eigene Immobilie (Haus oder Wohnung) als Erst- oder Hauptwohnsitz selbst nutzt, kann die Basis-Förderung der Solarthermie deutlich aufstocken. Möglich ist das mit einem der folgenden Bonus-Angebote:  

  • Klimageschwindigkeits-Bonus (20 Prozent): Ersetzen Sie eine funktionstüchtige Biomasse-, Gas-, Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung durch eine förderbare Umweltheizung und verzichten nach der Sanierung auf den Einsatz fossiler Energien, steigt die Basis-Förderung der Solarthermie um 20 Prozent an. Wichtig ist, dass Biomasseanlagen und zentrale Gasheizungen dazu mindestens 20 Jahre alt sein müssen. Kombinieren Sie die Solaranlage mit einer Biomasseheizung, muss die Solartechnik ausreichend Wärme liefern, um den Bedarf der Warmwasserbereitung bilanziell komplett zu decken.
  • Einkommensbonus (30 Prozent): Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen in Ihrem Haushalt bei maximal 40.000 Euro, können Sie auch den Einkommensbonus für sich nutzen. Durch diesen steigt die Basis-Förderung um 30 Prozent. Relevant sind dabei die Daten der Einkommensteuerbescheide aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung. Änderungen, die sich zum Beispiel durch Rente oder Jobwechsel erst danach ergeben, bleiben dabei unberücksichtigt.  

Wer beide Bonus-Angebote in Anspruch nimmt, erhält insgesamt eine Förderung der Solarthermie in Höhe von 70 Prozent.

Ergänzungskredit der KfW erweitert das Förderangebot

Bleibt trotz hoher Zuschussförderung ein Finanzierungsbedarf offen, lässt sich dieser seit 2024 mit einem optionalen Ergänzungskredit decken. Diesen gibt es in Höhe von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit, wobei sich auch Kosten anderer Sanierungsmaßnahmen anrechnen lassen. Voraussetzung für das Förderdarlehen ist eine bestätigte Zuschussförderung.    

Fördermittel für Heizungsunterstützung und Warmwasser-Solar

Ganz gleich, ob Sie nur das Trinkwasser erwärmen oder die Solarthermie auch zur Heizungsunterstützung einsetzen: Förderung erhalten Sie in beiden Fällen. Voraussetzung ist, dass die neuen Kollektoren die technischen Mindestanforderungen erfüllen und bestenfalls in der Liste förderbarer Solarkollektoranlagen aufgeführt sind.

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Kombination mit bestehender Heizung und erneuerbaren Energien

Von der Förderung für die Solarthermie profitieren Sie auch dann, wenn Sie diese mit einer neuen oder bestehenden Heizung für fossile Energieträger kombinieren. Während dabei nur die Kosten der thermischen Solaranlage förderbar sind, lassen sich bei der Verbindung mit anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Hybridheizung) die gesamten Sanierungskosten anrechnen. Das gilt zum Beispiel bei der Kombination mit:  

Die Förderkonditionen ändern sich dabei nicht. Denn seit 2024 sind diese für alle förderbaren Heizsysteme gleich.

Bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr anrechenbar    

Möchten Sie die Förderung der Solarthermie in Anspruch nehmen, lassen sich für die erste Wohneinheit Kosten von bis zu 30.000 Euro anrechnen. Diese steigen um je:  

  • 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • 8.000 Euro für jede Wohneinheit ab der siebten

Eine ähnliche Staffelung gibt es auch im Nichtwohnbereich, wobei dort die beheizte Fläche ausschlaggebend für die Höhe der anrechenbaren Kosten ist.  

Neben den Kosten der Solarthermieanlage können Sie bei der Förderung übrigens auch Ausgaben für zahlreiche Umfeldmaßnahmen geltend machen. Dazu gehören: :

  • Komponenten wie der Solarspeicher und die Solarregelung
  • Anschlussarbeiten an das Warmwasser- oder Heizungssystem
  • Dacharbeiten zur Installation von Flach- oder Röhrenkollektoren
  • Arbeiten an der Wärmeverteilung im bestehenden Gebäude  
  • Nachrüstmaßnahmen von Heizflächen und Flächenheizsystemen  

Ausnahmen für Hochwasser-Opfer aus Bayern und Baden-Württemberg

Schwere Regenfälle haben im Frühjahr 2024 große Schäden verursacht. Besonders betroffen waren Bayern und Baden-Württemberg. Um den Opfern schnell und unbürokratisch zu helfen, führte der Staat mehrere Vereinfachungen bei der BEG-Förderung ein. Diese betreffen folgende Punkte:

  • Wiederantrag: Auch wenn die Mindestnutzungsdauer einer geförderten Maßnahme nicht abgelaufen ist, dürfen Sie Mittel erneut in Anspruch nehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die erneute Durchführung der Maßnahme durch das Hochwasser nötig ist.  
  • Klimageschwindigkeits-Bonus: Wurde die bestehende Heizung durch die Überschwemmung beschädigt, bekommen Sie den Klimageschwindigkeits-Bonus trotzdem. Sie müssen allerdings bestätigen, dass die Anlage vor dem Hochwasser noch fuunktionstüchtig war.    
  • Kombination von Förderangeboten: Als Hochwasser-Opfer steht Ihnen eine Kumulierungsgrenze von 100 Prozent zur Verfügung, wenn Sie Fördermittel aus verschiedenen Töpfen parallel in Anspruch nehmen.

Wie Sie die Ausnahmen für sich nutzen, erfahren Sie im jeweiligen Antragsprozess der BEG bei BAFA oder KfW.

Antragstellung der KfW-Förderung für Ihre thermische Solaranlage

Den KfW-Zuschuss für die Solarthermie beantragen Sie vor dem Beginn der Maßnahme über das Portal "Meine KfW" der Förderbank. Dazu benötigen Sie:  

  • einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung (Gültigkeit des Vertrages an die Zusage zur Förderung gebunden)
  • einen vorläufigen Ausführungstermin im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Erhalt des Zuwendungsbescheides)
  • eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von Ihrem Fachhandwerker (gilt auch bei der Umsetzung von Maßnahmen in Eigenleistung)    

Nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides können Sie dann einen Ergänzungskredit bei Ihrer Hausbank beantragen oder direkt mit der Sanierung beginnen. Für die Umsetzung haben Sie 36 Monate Zeit - eine Verlängerung der Bewilligungsfrist ist nicht möglich.

Sanieren Sie ein Mehrfamilienhaus, in dem Sie eine Wohnung selbst nutzen? In diesem Fall beantragen Sie zunächst die Basisförderung mit Effizienz- und Emissionsminderungsbonus für das gesamte Haus. Danach stellen Sie einen Zusatzantrag für den Geschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus. Letztere bekommen Sie für die selbst genutzte Wohneinheit (maximal eine Wohneinheit im Haus).

KfW-Förderportal für nahezu alle Sanierer geöffnet

Die Antragstellung über das KfW-Portal "Meine KfW" war nicht vom ersten Tag an für alle möglich. Während zu Beginn nur Eigentümer selbst ­genutzter Ein­familien­häuser Anträge stellen konnten, dürfen inzwischen nahezu alle Antragsberechtigten die Förderung beantragen. Dazu gehören:

  • Privat­personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von be­stehenden und selbst­bewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohn­sitz) oder von ver­mieteten bzw. nicht selbst­genutzten Ein­familien­häusern in Deutsch­land sind.
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sondereigentum um­gesetzt werden
  • Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften (WEG) in Deutsch­land, sofern Maß­nahmen am Gemeinschaftseigentum um­gesetzt werden

Einzige Ausnahme bleiben Kommunen, für die die Antragstellung aller Voraussicht nach ab November 2024 freigeschaltet wird.

Um Verzögerungen bei der Antragstellung zu vermeiden, erlaubt der Gesetzgeber zudem eine nachträgliche Beantragung bis zum 30. November 2024, wenn Sie spätestens am 31. August 2024 mit einer Maßnahme begonnen haben. Da Sie dabei erst nach Abschluss aller Arbeiten erfahren, ob Sie die Förderung der Wärmepumpe tatsächlich erhalten, ist die Antragstellung vor Maßnahmenbeginn zu empfehlen.  

Erste Auszahlung erfolgt seit Oktober 2024

Seit Ende September 2024 können Fachhandwerker und Energieberater die Bestätigung nach Durchführung (BnD) ausstellen. Selbstnutzende Eigentümer haben damit seit 30. September 2024 die Möglichkeit, Ihre Nachweise im KfW-Portal einzustellen, um die Zuschüsse zu erhalten. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) müssen damit noch etwas warten. Diese werden Nachweise erst ab November 2024 bzw. Februar 2025 (WEG mit Maßnahmen am Sondereigentum) einreichen können.  

Technische Voraussetzungen im Überblick:

Die staatliche Förderung der Solarthermie ist mit technischen Mindestvoraussetzungen verbunden. Wir stellen die wichtigsten zusammen:

  • Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung verwenden mehr als 50 % der erzeugten Wärme oder Kälte für die Warmwasserbereitung, die Raumheizung, die Kälteerzeugung oder die Einspeisung in ein Wärme-/Kältenetz
  • Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts
  • Jährlicher Kollektorertrag für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2
  • Funktionskontrollgerät (Solarregelung) außer für Luftkollektoren  
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage  

Keine Förderung gibt es für Solarkollektoren wie Schwimmbadabsorber, die über keine transparente Abdeckung auf der Frontseite verfügen.

Steuerbonus für die Sanierung als Alternative zur KfW-Förderung

Haben Sie den Antragszeitpunkt bei der KfW verpasst, können Sie die steuerliche Förderung der Solarthermie in Anspruch nehmen. Entscheiden Sie sich dafür, reduziert das Finanzamt Ihre Einkommensteuerlast um 20 Prozent der Sanierungskosten, wobei auch Ausgaben für Maßnahmen an der Gebäudehülle anrechenbar sind. Insgesamt liegt die Vergünstigung bei maximal 40.000 Euro, die Sie über drei Jahre verteilt steuerlich geltend machen können. Voraussetzung ist, dass es sich um Sanierungsarbeiten an einem mindestens zehn Jahre alten und selbst genutzten Haus handelt.  

© Radovan1 / Shutterstock.com

Handwerkerbonus zur Förderung der Solarthermie ohne hohe Anforderungen

Erfüllen Sie die technischen Mindestvoraussetzungen für die staatliche Förderung nicht, können Sie zumindest die Lohnkosten der Handwerker steuerlich geltend machen. Jedes Jahr lassen sich auf diese Weise Ausgaben von bis zu 6.000 Euro berücksichtigen. Bei einem Fördersatz von 20 Prozent sinkt Ihre Steuerlast dabei um bis zu 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung für die alternative Förderung der Solarthermie ist, dass es sich um die Sanierung einer selbst genutzten Immobilie handelt.

Antragstellung erfolgt nachträglich über die Einkommensteuererklärung

Möchten Sie ein Angebot zur steuerlichen Förderung der Solarthermie nutzen, beantragen Sie die Vergünstigungen nachträglich über Ihre Einkommensteuererklärung. Während Sie für den Handwerkerbonus die Lohnkosten nachweisen müssen, benötigen Sie für den Sanierungsbonus eine Fachunternehmererklärung nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums.

Neubau-Förderung der Solarthermie durch die KfW

Geht es um einen Neubau, erhalten Sie Fördermittel für Solarthermieanlagen nur im Rahmen der Effizienzhausförderung. Erhältlich sind dabei Darlehen aus dem Programm 297  der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die mit günstigen Konditionen zu bekommen sind. Voraussetzung ist der Bau eines Effizienzhauses  der Stufe 40, das hohe Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus erfüllt. Halten Sie diese Vorgaben ein, beantragen Sie die Förderung vor Maßnahmenbeginn über Ihre Hausbank.  

Fazit von Alexander Rosenkranz

Planen Sie die Installation einer Solarthermieanlage, erhalten Sie Fördermittel vom Staat. Diese gibt es in Form von Zuschüssen oder steuerlichen Vergünstigungen für Arbeiten im Bestand. Handelt es sich um einen Neubau, können Sie stattdessen die Effizienzhausförderung für sich nutzen. Über diese erhalten Sie ein Darlehen mit Tilgungszuschuss für Baukosten und Solaranlage.

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