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Die Koalition hat im April 2023 eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen, die gemeinhin auch als Heizungsgesetz bekannt wurde. Welche konkreten Folgen sich in den kommenden Jahren für den Einzelnen ergeben, ist jedoch nicht leicht zu überblicken. Wie lauten die wichtigsten Beschlüsse? Ab wann gelten sie? Wer muss seine Heizung wann austauschen? Gibt es Förderungen für einen Heizungstausch? Antworten auf diese und weitere Fragen zum neuen Heizungsgesetz 2024 haben wir hier zusammengetragen.
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Hinweis: Alle Angaben bezüglich der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes und der zeitlichen Marke 2024 beruhen auf bisher veröffentlichten Informationen und sind als Tendenz zu verstehen. Der Inhalt des folgenden Beitrages wird angepasst, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Aktueller Stand ist der Beschluss des Bundestags vom 08.09.2023.
Durch die im September beschlossene Novelle des GEG (auch als Heizungsgesetz bekannt) soll der Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas in Heizungsanlagen im Gebäudesektor nach und nach reduziert und der Ausbau von Heizungen mit erneuerbaren Energien gefördert werden. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, auf eine Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 hinzuarbeiten und den Klimawandel zu verlangsamen. Gleichzeitig werden Verbraucher in der Unabhängigkeit von Energieimporten aus unzuverlässigen Quellen gestärkt sowie vor Preissprüngen durch stark steigende fossile Rohstoffpreise geschützt.
Die Neuerungen des GEG schreiben vor, dass möglichst jede neu eingebaute Heizung ab 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Das neue Heizungsgesetz schafft dank zahlreicher Ausnahmen und Übergangsfristen eine schonende Umstellung mit langfristiger Planungssicherheit.
Gemäß der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gibt es jetzt und auch ab 2024 keine sofortige Austauschpflicht für alle bestehenden, intakten Heizungen. Die Novelle zielt zunächst auf Neubauten in Neubaugebieten. Wie bereits zuvor gilt für Öl- und Gasheizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren, weiterhin die Austauschpflicht nach 30 Jahren ab Inbetriebnahme (§ 72 GEG). Kaputte Heizungen dürfen weiterhin repariert werden.
Das neue Heizungsgesetz verbietet Öl- und Gasheizungen nicht gänzlich. So gibt es zunächst zahlreiche Ausnahmen und Übergangsfristen. Greift die Pflicht, sind auch Heizungen mit biogenen Brennstoffen sowie Gas- oder Öl-Hybridheizungen weiterhin zulässig. Bevor das so weit ist, verpflichtet der Staat zunächst jedoch die Kommunen zur Erstellung einer Wärmeplanung. Diese soll aufzeigen, wie sich die regionalen Energiebedarfe in Zukunft decken lassen. Infrage kommen beispielsweise Wasserstoff- oder Wärmenetze, an die sich Verbraucher anschließen können, um die Anforderungen des GEG bzw. des Heizungsgesetzes zu erfüllen. Zeit bleibt dabei je nach Gemeindegröße bis 2026 (> 100.000 Einwohner) oder 2028 (< 100.000 Einwohner).
Liegt die kommunale Wärmeplanung noch nicht vor und wurde die Frist zur Aufstellung nicht überschritten (2026 oder 2028), können Bauherren und Sanierer weiterhin jede Heizung einbauen. Zugelassen sind also auch Öl- und Gasanlagen, sofern Verbraucher eine Beratung in Anspruch nehmen und sich dazu verpflichten, die Heizung Schritt für Schritt auf biogene Brennstoffe oder grünen/blauen Wasserstoff umzustellen. Dazu enthält das GEG folgende Vorgaben:
Um die Vorgaben zu erreichen, können Sie eine Solaranlage, einen wasserführenden Pelletofen oder eine Wärmepumpe nachrüsten und den Wärmebedarf früher zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu decken (Erfüllung § 71 GEG). Darüber hinaus ist auch eine Umstellung auf nachhaltige Brennstoffe wie Biogas, Bio-LPG, Wasserstoff oder grünes Heizöl ist möglich.
Liegt die kommunale Wärmeplanung vor, bleibt eine Übergangsfrist von einem Monat, bevor das Heizungsgesetz 2024 gilt. Zum Erfüllen der Vorgaben haben Verbraucher dabei drei Möglichkeiten:
Wichtig zu wissen: Liegt die Planung für ein kommunales Wasserstoff- oder Wärmenetz vor und die Gemeinden verpassen die Zielvorgaben, müssen Hausbesitzer Ihre Heizung innerhalb einer angemessenen Frist ebenfalls auf 65 Prozent erneuerbare Energien umstellen. Gas- oder Wärmenetzbetreiber sind dann unter Umständen zur Übernahme der entstandenen Mehrkosten verpflichtet.
Gilt das Heizungsgesetz bei verspäteter Lieferung? Wird die 2023 bestellte Heizung erst 2024 eingebaut, gelten nach wie vor die Regelungen des GEG 2023. Eine entsprechende Regelung findet sich in Absatz 12 § 71 des GEG. Hier heißt es sinngemäß: Werden Liefer- oder Leistungsverträge vor dem 19. April 2023 geschlossen und Heizungen daraufhin bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme einbaut oder aufgestellt, gelten die Vorgaben des GEG 2023.
Im Falle einer Havarie (Heizung funktioniert nicht mehr und lässt sich nicht mehr reparieren) muss zukünftig eine neue Heizung, die mit 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben wird, eingebaut werden. Ab 01. Januar 2024 gelten dabei folgende situationsabhängige Übergangsfristen.
Hier gilt nach wie vor der Bestandsschutz. Das heißt: Wer ein eigenes Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt hat, ist von der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen auch ab 2024 befreit. Zum Tragen kommt diese erst bei einem Eigentumsübergang. Erben, Beschenkte und Käufer haben dann zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen. Ausgenommen sind darüber hinaus auch Besitzer älterer Heizungen, sofern diese bereits auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren.
Abhängig vom Zeitpunkt das Austauschs, gelten unter Umständen die oben genannten Ausnahme- und Übergangsfristen. Sind diese bereits abgelaufen, muss eine neue Heizung nach Heizungsgesetz 2024 zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen.
Für einen anstehenden Heizungstausch ab dem Jahr 2024 gibt es mehrere Möglichkeiten, die Vorgaben des Heizungsgesetzes zu erfüllen:
Letztendlich hängt die Wahl für die Technologie Ihrer neuen Heizung auch ab 2024 von Ihren individuellen Bedürfnissen und den örtlichen Gegebenheiten ab. In jedem Falle sollten Sie sich vorab die Einschätzung eines Fachberaters einholen.
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Die Technik und so auch die Heizung in Altbauten ist oft veraltet und läuft größtenteils mit fossilen Brennstoffen. Sie sind nicht nur ineffizient, sondern bringen oft auch hohe Heizkosten mit sich. In den meisten Altbauten geht ein Heizungstausch Hand in Hand mit einer Verbesserung des Wärmeschutzes.
Der Umstieg auf eine Wärmepumpe im Altbau erfüllt die Vorgaben des Heizungsgesetzes vollumfänglich. Er lohnt sich vor allem, wenn das Gebäude bereits gut gedämmt ist, große Heizflächen (z.B. Fußbodenheizung) verbaut hat und sich mit niedrigen Vorlauftemperaturen beheizen lässt. Allerdings gibt es auch Wärmepumpenmodelle für höhere Vorlauftemperaturen sowie die Möglichkeit, Niedertemperatur-Heizkörper in Kombination mit Wärmepumpen einzusetzen. Es empfiehlt sich zunächst, den energetischen Zustand des Gebäudes ermitteln zu lassen, um die sinnvollste Option für Ihren Altbau zu finden.
Passt der Einbau einer neuen Heizung nicht in Ihren Plan oder Sie möchten zuerst energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen und zu einem späteren Zeitpunkt komplett auf erneuerbare Energien umstellen, könnte ein hybrides Heizungssystem eine passende Wahl sein. Mit einer Hybridheizung können Sie Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung mit beispielsweise einer Wärmepumpe oder Solarthermie kombinieren. Wichtig zu beachten: Damit die Vorgaben des GEG erfüllt werden, muss der Hauptanteil der Wärmeerzeugung zu 65 Prozent über erneuerbare Energien kommen.
Um herauszufinden, welche Heizsysteme sich in Ihrem Altbau umsetzen lassen, empfiehlt es sich, mit einem Energieberater in Kontakt zu treten und ein Sanierungskonzept erarbeiten zu lassen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel: Welche Heizung für den Altbau?
Wärmepumpe oder Hybridheizung? Steht die Wahl zwischen Hybridheizung und Wärmepumpe, vergleichen Sie unbedingt auch die Gesamtkosten. Denn auch bei höheren Heizkosten kann die Wärmepumpe insgesamt günstiger sein. Begründen lässt sich das mit dem Wegfall der Installations-, Wartungs- und Abrechnungskosten (Anschlussgebühr etc.) der Gasheizung.
Wie viel der Einbau einer neuen Heizung bzw. ein Umbau kosten wird, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, weshalb sich diese Frage nicht für jeden gleichermaßen beantworten lässt. In dem Artikel “Wie viel kann eine neue Heizung kosten?“ erfahren Sie mehr darüber.
Um den Umstieg auf erneuerbare Energien zu erleichtern, gibt es ab 2024 staatliche Förderungen für einen Heizungstausch. Die Förderstruktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde dabei so überarbeitet, dass die Förderung eines Heizungstausches zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Grundlage der neuen Förderstrategie ist dabei eine einheitliche Basisförderung von 30 Prozent.
Die Basis-Förderung lässt sich abhängig von den individuellen Gegebenheiten mit verschiedenen Boni kombinieren, sodass insgesamt eine Gesamtförderung von 70 Prozent der Kosten möglich ist. Welche Angebote dabei zur Verfügung stehen, zeigt die folgende Übersicht:
Wer alle Boni kombiniert, kann eine hohe Förderung für die neue Heizung ab 2024 beantragen. Erhältlich sind Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent plus 2.500 Euro (optional). Außerdem gibt es einen günstigen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro, den Sie zum Schließen offener Finanzierungslücken nutzen können.
Wie bisher gibt es als Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Kreditförderung für systemische Sanierungen (BEG Wohngebäude und Nichtwohngebäude). Ergänzend zu den direkten Zuschüssen, haben alle Bürger nun zusätzlich die Möglichkeit, zinsgünstige Kredite für einen Heizungstausch in Anspruch zu nehmen. Weiterhin gibt es ebenfalls die Möglichkeit auf eine steuerliche Förderung für einen Heizungstausch.
Hinweis: Die Förderung für systemische Sanierungsmaßnahmen bezieht sich auf die Komplettsanierung eines Wohngebäudes (WG) oder eines Nichtwohngebäudes (NGW) zu einem Effizienzgebäude. Weitere Informationen zum BEG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Das GEG oder Heizungsgesetz betrifft in erster Linie Vermieter, die Heizungsanlagen in Mietobjekten betreiben und entsprechend ineffiziente Heizungen durch energieeffiziente Modelle ersetzen müssen. Durch den Austausch können der Energieverbrauch und somit auch die Heizkosten sinken. Doch wie wirkt sich das auf die Mietkosten aus, wenn die Kosten für die neue Heizung auf die Mieter umgelegt werden?
Um Mietende künftig vor zu hohen Betriebskosten und vor einer zu hohen Umlage an den Investitionskosten für eine neue Heizung zu schützen, gilt folgende Regelung:
So sollen nicht nur Mieter vor unangemessen hohen Betriebskosten geschützt, sondern auch Vermieter dazu motiviert werden, in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren.
Seit dem 01.01.2024 dürfen in Neubauten in Neubaugebieten nur Heizungen mit erneuerbaren Energien eingebaut werden. Bei einem bevorstehenden Heizungstausch für Bestandsgebäude setzen Sie sich am besten mit einem Energieberater in Verbindung, um die günstigste Möglichkeit für Ihre Umstände zu finden.
Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie mich per E-Mail unter jessica.christ@heizung.de
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