Heizungsgesetz: Das Wichtigste zum Einbau einer neuen Heizung ab 2024

  • von Jessica Christ
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Die Koalition hat im April 2023 eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen, die gemeinhin auch als Heizungsgesetz bekannt wurde. Welche konkreten Folgen sich in den kommenden Jahren für den Einzelnen ergeben, ist jedoch nicht leicht zu überblicken. Wie lauten die wichtigsten Beschlüsse? Ab wann gelten sie? Wer muss seine Heizung wann austauschen? Gibt es Förderungen für einen Heizungstausch? Antworten auf diese und weitere Fragen zum neuen Heizungsgesetz 2024 haben wir hier zusammengetragen.

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Hinweis: Alle Angaben bezüglich der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes und der zeitlichen Marke 2024 beruhen  auf bisher veröffentlichten Informationen und sind als Tendenz zu verstehen. Der Inhalt des folgenden Beitrages wird angepasst, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Aktueller Stand ist der Beschluss des Bundestags vom 08.09.2023.

Warum brauche ich ab 2024 eine neue Heizung?  

Durch die im September beschlossene Novelle des GEG (auch als Heizungsgesetz bekannt) soll der Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas in Heizungsanlagen im Gebäudesektor nach und nach reduziert und der Ausbau von Heizungen mit erneuerbaren Energien gefördert werden. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, auf eine Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 hinzuarbeiten und den Klimawandel zu verlangsamen. Gleichzeitig werden Verbraucher in der Unabhängigkeit von Energieimporten aus unzuverlässigen Quellen gestärkt sowie vor Preissprüngen durch stark steigende fossile Rohstoffpreise geschützt.

Die Neuerungen des GEG schreiben vor, dass möglichst jede neu eingebaute Heizung ab 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Das neue Heizungsgesetz schafft dank zahlreicher Ausnahmen und Übergangsfristen eine schonende Umstellung mit langfristiger Planungssicherheit.

Muss ich meine Öl- oder Gasheizung jetzt gegen eine neue Heizung tauschen?

Gemäß der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gibt es jetzt und auch ab 2024 keine sofortige Austauschpflicht für alle bestehenden, intakten Heizungen. Die Novelle zielt zunächst auf Neubauten in Neubaugebieten. Wie bereits zuvor gilt für Öl- und Gasheizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren, weiterhin die Austauschpflicht nach 30 Jahren ab Inbetriebnahme (§  72 GEG). Kaputte Heizungen dürfen weiterhin repariert werden.

Kann ich nach 2023 noch eine Öl- oder Gasheizung einbauen?

Das neue Heizungsgesetz verbietet Öl- und Gasheizungen nicht gänzlich.  So gibt es zunächst zahlreiche Ausnahmen und Übergangsfristen. Greift die Pflicht, sind auch Heizungen mit biogenen Brennstoffen sowie Gas- oder Öl-Hybridheizungen weiterhin zulässig. Bevor das so weit ist, verpflichtet der Staat zunächst jedoch die Kommunen zur Erstellung einer Wärmeplanung. Diese soll aufzeigen, wie sich die regionalen Energiebedarfe in Zukunft decken lassen. Infrage kommen beispielsweise Wasserstoff- oder Wärmenetze, an die sich Verbraucher anschließen können, um die Anforderungen des GEG bzw. des Heizungsgesetzes zu erfüllen. Zeit bleibt dabei je nach Gemeindegröße bis 2026 (> 100.000 Einwohner) oder 2028 (< 100.000 Einwohner).

Liegt die kommunale Wärmeplanung noch nicht vor und wurde die Frist zur Aufstellung nicht überschritten (2026 oder 2028), können Bauherren und Sanierer weiterhin jede Heizung einbauen. Zugelassen sind also auch Öl- und Gasanlagen, sofern Verbraucher eine Beratung in Anspruch nehmen und sich dazu verpflichten, die Heizung Schritt für Schritt auf biogene Brennstoffe oder grünen/blauen Wasserstoff  umzustellen.  Dazu enthält das GEG folgende Vorgaben:

  • ab 2029: 15 % EE
  • ab 2035: 30 % EE  
  • ab 2040: 60 % EE  

Um die Vorgaben zu erreichen, können Sie eine Solaranlage, einen wasserführenden Pelletofen oder eine Wärmepumpe nachrüsten und den Wärmebedarf früher zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu decken (Erfüllung § 71 GEG). Darüber hinaus ist auch eine Umstellung auf nachhaltige Brennstoffe wie Biogas, Bio-LPG, Wasserstoff oder grünes Heizöl ist möglich.

Liegt die kommunale Wärmeplanung vor, bleibt eine Übergangsfrist von einem Monat, bevor das Heizungsgesetz 2024 gilt. Zum Erfüllen der Vorgaben haben Verbraucher dabei drei Möglichkeiten:

  • Ziel der Wärmeplanung ist der Aufbau eines Wasserstoffnetzes: In diesem Fall ist eine H2-Ready-Gasheizung erlaubt, die sich auf 100 Prozent Wasserstoff umstellen lässt (§ 71k).
  • Ziel der Wärmeplanung ist der  Aufbau eines    Wärmenetzes:  In diesem Fall sind alle Heizungen erlaubt, wenn der Wärmenetz-Anschluss spätestens 10 Jahre später erfolgt (§ 71j).
  • Die Wärmeplanung sieht weder ein Wasserstoff- noch ein Wärmenetz vor:  In diesem Fall gilt die 65-Prozent-EE-Pflicht. Neue Heizungen müssen den Wärmebedarf im Haus zu mindestens 65 Prozent mit regenerativen Energien decken. Infrage kommen Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen,  Gasheizungen mit Bio LPG (Flüssiggas), Wasserstoff oder Biomethan, Holz-, Pellet- sowie Hackschnitzelheizungen und Wärmepumpen- sowie Solarthermiehybridanlagen mit Öl- oder Gasheizung. Zudem sind beliebige Kombinationen möglich, wenn Energieberater die Einhaltung der 65-Prozent-EE-Pflicht mit einer Berechnung nach DIN V 18599 nachweisen.  

Wichtig zu wissen:  Liegt die Planung für ein kommunales Wasserstoff- oder Wärmenetz vor und die Gemeinden verpassen die Zielvorgaben, müssen Hausbesitzer Ihre Heizung innerhalb einer angemessenen Frist ebenfalls auf 65 Prozent erneuerbare Energien umstellen. Gas- oder Wärmenetzbetreiber sind dann unter Umständen zur Übernahme der entstandenen Mehrkosten verpflichtet.

Gilt das Heizungsgesetz bei verspäteter Lieferung?  Wird die 2023 bestellte Heizung erst 2024 eingebaut, gelten nach wie vor die Regelungen des GEG 2023. Eine entsprechende Regelung findet sich in Absatz 12 § 71 des GEG. Hier heißt es sinngemäß:  Werden Liefer- oder Leistungsverträge vor dem 19. April 2023 geschlossen und Heizungen daraufhin bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme einbaut oder aufgestellt, gelten die Vorgaben des GEG 2023.

Ihre Heizung ist kaputt? Diese Übergangsfristen gelten

Im Falle einer Havarie (Heizung funktioniert nicht mehr und lässt sich nicht mehr reparieren) muss zukünftig eine neue Heizung, die mit 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben wird, eingebaut werden. Ab 01. Januar 2024 gelten dabei folgende situationsabhängige Übergangsfristen.  

  • Im Allgemeinen beträgt die Frist zur Anschaffung einer neuen Heizung fünf Jahre. Bei Gasetagenheizungen kann die Frist auf bis zu 13 Jahre verlängert werden.  
  • Als Übergangslösung kann eine gebrauchte, fossile Heizung installiert werden, sofern der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist. Dann gelten Fristen von bis zu zehn Jahren.

Wer ist von der Austauschpflicht des GEG ausgenommen?

Hier gilt nach wie vor der Bestandsschutz. Das heißt: Wer ein eigenes Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt hat, ist von der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizungen auch ab 2024 befreit. Zum Tragen kommt diese erst bei einem Eigentumsübergang. Erben, Beschenkte und Käufer haben dann zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen. Ausgenommen sind darüber hinaus auch Besitzer älterer Heizungen, sofern diese bereits auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren.  

Abhängig vom Zeitpunkt das Austauschs, gelten unter Umständen die oben genannten Ausnahme- und Übergangsfristen. Sind diese bereits abgelaufen, muss eine neue Heizung nach Heizungsgesetz 2024 zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen.

© Bilanol / Shutterstock.com

Diese Heizsysteme eignen sich ab 2024 bei einem Heizungstausch

Für einen anstehenden Heizungstausch ab dem Jahr 2024 gibt es mehrere Möglichkeiten, die Vorgaben des Heizungsgesetzes zu erfüllen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz: Wärmenetze nutzen erneuerbare Wärmequellen und Abwärme aus verschiedenen Quellen. Bis 2030 soll der Anteil an erneuerbaren Energien und Abwärme in Wärmenetzen 50 Prozent betragen und bis 2045 müssen sie vollständig treibhausgasneutral sein. Der Anschluss an ein kleineres Gebäude- oder ein größeres  Wärmenetz eignet sich vor allem in Ballungsräume sowie in ländlichen Regionen - etwa in der Nähe einer Biogasanlage.   Weitere Informationen finden Sie im GEG, §  71b.
  • Wärmepumpen: Eine Wärmepumpe nutzt die in der Umwelt vorhandene Wärmeenergie, um Gebäude zu heizen. Es gibt Luft-Wasser-, Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen sowie Luft-Luft-Systeme (auch als Split-Klimaanlagen bekannt).  Wärmepumpen eignen sich für Ein- und Mehrfamilienhäuser. Weitere Informationen finden Sie im GEG, §  71c.
  • Solarthermie: Heizen mit Solarthermie nutzt die Energie der Sonne, um Wasser zu erwärmen, das dann für Heizzwecke verwendet werden kann. Wichtig ist eine zertifizierte Anlage, wie im GEG in §  71e gefordert. Wer eine Solaranlage mit einer Öl- oder Gasheizung kombiniert (Solarthermie-Hybridheizung), kann den EE-Anteil außerdem reduzieren. Voraussetzung ist eine gewisse Mindestgröße, wie in § 71 h des GEG nachzulesen.
  • Hybridheizung: Gas- oder Ölheizungen können in Kombination mit einer Wärmepumpe auch in Zukunft genutzt werden. Der Hauptanteil der Wärmeerzeugung muss zu 65 Prozent bei erneuerbaren Energien liegen. Hybridheizungen bieten sich in nicht gut gedämmten Mehrfamilienhäusern an. Bei einer späteren Sanierung kann der fossile Heizkessel entfernt werden. Weitere Informationen finden Sie im GEG, §  71h.
  • Stromdirektheizung: Stromdirektheizungen wandeln elektrische Energie direkt in Wärme um und erfordern kein zusätzliches Brennstoffsystem. Diese Heizungsart bietet sich besonders gut für gut gedämmte Wohnungen oder kleine Einzelräume an. Weitere Informationen finden Sie im GEG, §  71d.
  • Brennstoffzellenheizung:  Wasserstoff ist ein energiereiches Gas, das bei seiner Verbrennung nur Wasserdampf als Abfallprodukt freisetzt und keine Emissionen von CO₂ verursacht. Die Produktion von Wasserstoff ist aktuell noch sehr energieintensiv. Auch die Speicherung und der Transport sind sehr aufwändig – dementsprechend ist dieses Heizsystem insgesamt teurer. Eine weitere Voraussetzung: Für das örtliche Gasnetz muss es einen konkreten, verbindlichen Transformationsplan zur Umstellung auf Wasserstoff geben. Weitere Informationen zu  Brennstoffzellenheizung finden Sie im GEG, §  71k.
  • Biomasseheizung: Biomasse wie Holz, Pellets oder Hackschnitzel kann verbrannt werden, um Wärme zu erzeugen. Da es sich dabei um nachwachsende Rohstoffe handelt, erlaubt der Gesetzgeber auch  Biomasseheizungen, wenn es um das Erfüllen der GEG-Vorgaben geht.  Weitere Informationen finden Sie im GEG, § 71g.
  • Gasheizung, die mit erneuerbaren Gasen betrieben wird: Das Heizsystem muss zu 65 Prozent mit grünen Gasen, wie Biomethan oder biogenem Flüssiggas betrieben werden. Weitere Informationen finden Sie im GEG, §  71f.
  • H2-Ready-Gasbrennwertheizungen: Auch Gasheizungen, die zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden können, lassen sich dem GEG zur Folge installieren. Als neue Heizung kommt die Technik ab 2024 aber nur dann infrage, wenn die Versorgung mit Wasserstoff bereits möglich oder der Ausbau eines Wasserstoffnetzes zumindest geplant ist. Die wichtigsten Vorgaben dazu finden Sie in § 71 k.

Letztendlich hängt die Wahl für die Technologie Ihrer neuen Heizung auch ab 2024 von Ihren individuellen Bedürfnissen und den örtlichen Gegebenheiten ab. In jedem Falle sollten Sie sich vorab die Einschätzung eines Fachberaters einholen.

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Welche Optionen bieten sich für eine neue Heizung im Altbau?

Die Technik und so auch die Heizung in Altbauten ist oft veraltet und läuft größtenteils mit fossilen Brennstoffen. Sie sind nicht nur ineffizient, sondern bringen oft auch hohe Heizkosten mit sich. In den meisten Altbauten geht ein Heizungstausch Hand in Hand mit einer Verbesserung des Wärmeschutzes.

Altbau und Wärmepumpe

Der Umstieg auf eine  Wärmepumpe im Altbau  erfüllt die Vorgaben des Heizungsgesetzes vollumfänglich. Er lohnt sich vor allem, wenn das Gebäude bereits gut gedämmt ist, große Heizflächen (z.B. Fußbodenheizung) verbaut hat und sich mit niedrigen Vorlauftemperaturen beheizen lässt. Allerdings gibt es auch Wärmepumpenmodelle für höhere Vorlauftemperaturen sowie die Möglichkeit, Niedertemperatur-Heizkörper in Kombination mit Wärmepumpen einzusetzen. Es empfiehlt sich zunächst, den energetischen Zustand des Gebäudes ermitteln zu lassen, um die sinnvollste Option für Ihren Altbau zu finden.

Hybridheizung im Altbau

Passt der Einbau einer neuen Heizung nicht in Ihren Plan oder Sie möchten zuerst energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen und zu einem späteren Zeitpunkt komplett auf erneuerbare Energien umstellen, könnte ein hybrides Heizungssystem eine passende Wahl sein. Mit einer Hybridheizung können Sie Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung mit beispielsweise einer Wärmepumpe oder Solarthermie kombinieren. Wichtig zu beachten: Damit die Vorgaben des GEG erfüllt werden, muss der Hauptanteil der Wärmeerzeugung zu 65 Prozent über erneuerbare Energien kommen.

Um herauszufinden, welche Heizsysteme sich in Ihrem Altbau umsetzen lassen, empfiehlt es sich, mit einem Energieberater in Kontakt zu treten und ein Sanierungskonzept erarbeiten zu lassen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel:  Welche Heizung für den Altbau?

Wärmepumpe oder Hybridheizung? Steht die Wahl zwischen Hybridheizung und Wärmepumpe, vergleichen Sie unbedingt auch die Gesamtkosten. Denn auch bei höheren Heizkosten kann die Wärmepumpe insgesamt günstiger sein. Begründen lässt sich das mit dem Wegfall der Installations-, Wartungs- und Abrechnungskosten (Anschlussgebühr etc.) der Gasheizung.  

Welche Kosten kommen bei einem Heizungstausch auf mich zu und gibt es Förderungen?

Wie viel der Einbau einer neuen Heizung bzw. ein Umbau kosten wird, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, weshalb sich diese Frage nicht für jeden gleichermaßen beantworten lässt. In dem Artikel “Wie viel kann eine neue Heizung kosten?“ erfahren Sie mehr darüber. 

Neu eingebaute Heizungen erhalten Förderungen

Um den Umstieg auf erneuerbare Energien zu erleichtern, gibt es ab 2024 staatliche Förderungen für einen Heizungstausch. Die Förderstruktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde dabei so überarbeitet, dass die Förderung eines Heizungstausches zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Grundlage der neuen Förderstrategie ist dabei eine einheitliche Basisförderung von 30 Prozent.  

Bonus: In diesen Fällen gibt es zusätzliche Förderungen

Die Basis-Förderung lässt sich abhängig von den individuellen Gegebenheiten mit verschiedenen Boni kombinieren, sodass insgesamt eine Gesamtförderung von 70 Prozent  der Kosten möglich ist. Welche Angebote dabei zur Verfügung stehen, zeigt die folgende Übersicht:  

  • 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus:  Wer ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung selbst nutzt (selbstnutzender Eigentümer) und eine bestehende Öl-, Gas-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtstromspeicherheizung austauschen lässt, erhält eine Extra-Förderung in Höhe von 20 Prozent. Voraussetzung ist, dass Biomasseanlagen und zentrale Gasheizungen dazu mindestens 20 Jahre alt sind. Kommt eine Biomasseheizung ins Haus, ist außerdem die Kombination mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe Pflicht, wobei die Anlagen den bilanziellen Warmwasserwärmebedarf zu mindestens 100 Prozent decken müssen.
  • 30 Prozent Einkommensbonus:  Haushalte mit einem Gesamteinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr erhalten einen zusätzlichen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich bei den Antragstellern um selbstnutzende Eigentümer handelt. Wer sein Haus vorzeitig an Kinder oder andere überschrieben hat, kann den Bonus daher nicht für sich nutzen.    
  • 5 Prozent Wärmepumpen-Bonus: Wie bisher gibt es auch nach Erlass des neuen Heizungsgesetzes ab 2024 einen Wärmepumpenbonus in Höhe von fünf Prozent. Infrage kommt dieser für alle, die eine Anlage mit natürlichen Kältemitteln kaufen oder auf Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme setzen.
  • 2.500 Euro Emissionsminderungsbonus: Stoßen neue Biomasseheizungen nicht mehr als 2,5 mg Staub pro Kubikmeter Abgas aus, gibt es zusätzlich einen Bonus in Höhe von 2.500 Euro. Das Besondere daran: Dieser kommt zur Obergrenze von 70 Prozent BEG-Förderung hinzu.

Wer alle Boni kombiniert, kann eine hohe Förderung für die neue Heizung ab 2024 beantragen. Erhältlich sind  Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent plus 2.500 Euro  (optional). Außerdem gibt es einen  günstigen Ergänzungskredit  von bis zu 120.000 Euro, den Sie zum Schließen offener Finanzierungslücken nutzen können.  

Weitere Fördermöglichkeiten

Wie bisher gibt es als Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Kreditförderung für systemische Sanierungen (BEG Wohngebäude und Nichtwohngebäude). Ergänzend zu den direkten Zuschüssen, haben alle Bürger nun zusätzlich die Möglichkeit, zinsgünstige Kredite für einen Heizungstausch in Anspruch zu nehmen. Weiterhin gibt es ebenfalls die Möglichkeit auf eine steuerliche Förderung für einen Heizungstausch.

Hinweis: Die Förderung für systemische Sanierungsmaßnahmen bezieht sich auf die Komplettsanierung eines Wohngebäudes (WG) oder eines Nichtwohngebäudes (NGW) zu einem Effizienzgebäude. Weitere Informationen zum BEG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Was bedeutet das alles für Mieter?

Das GEG oder Heizungsgesetz betrifft in erster Linie Vermieter, die Heizungsanlagen in Mietobjekten betreiben und entsprechend ineffiziente Heizungen durch energieeffiziente Modelle ersetzen müssen. Durch den Austausch können der Energieverbrauch und somit auch die Heizkosten sinken. Doch wie wirkt sich das auf die Mietkosten aus, wenn die Kosten für die neue Heizung auf die Mieter umgelegt werden?

So werden Mieter künftig vor zu hohen Betriebskosten geschützt

Um Mietende künftig vor zu hohen Betriebskosten und vor einer zu hohen Umlage an den Investitionskosten für eine neue Heizung zu schützen, gilt folgende Regelung:

  • Entscheiden sich Vermieter eines energetisch schlechten Gebäudes für die Installation einer Wärmepumpe, darf nur dann die volle   Modernisierungsumlage erhoben werden, wenn eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 erreicht wird. Bei einem niedrigeren Wirkungsgrad dürfen nur 50 Prozent der Investitionskosten auf die Mieter umgelegt werden.  

So sollen nicht nur Mieter vor unangemessen hohen Betriebskosten geschützt, sondern auch Vermieter dazu motiviert werden, in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren.

Fazit von Jessica Christ

Seit dem 01.01.2024 dürfen in Neubauten in Neubaugebieten nur Heizungen mit erneuerbaren Energien eingebaut werden. Bei einem bevorstehenden Heizungstausch für Bestandsgebäude setzen Sie sich am besten mit einem Energieberater in Verbindung, um die günstigste Möglichkeit für Ihre Umstände zu finden.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie mich per E-Mail unter jessica.christ@heizung.de

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