Beratung durch Ihren Heizungsinstallateur vor Ort
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Geht es um die Klimatisierung von Gebäuden, sind Klimaanlagen wahre Multitalente. Während sie im Sommer für angenehm kühle Temperaturen sorgen, heizen sie die eigenen vier Wände im Winter schnell auf. Da vor allem das Heizen besonders effizient funktioniert, vergibt der Staat eine attraktive Förderung für Klimaanlagen. Von hohen Zuschüssen und günstigen Darlehen profitieren dabei alle, die eine besonders energieeffiziente Mono- oder Multisplitanlage im eigenen Haus installieren. Welche Voraussetzungen dabei zu erfüllen sind und wie Sie die Förderung für Ihre Klimaanlage beantragen, erklären wir in den folgenden Abschnitten.
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Ganz gleich, in welchem Bereich Sie eine Klimaanlage einsetzen: Förderung bekommen Sie seit 2024 immer dann, wenn die Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich zwischen Anlagen für Gewerbe- und Industriegebäude oder für Wohngebäude.
Zur Förderung der Klimaanlage im Einfamilienhaus oder im Mehrfamilienhaus vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent. Diese lassen sich auf bis zu 70 Prozent anheben, wenn Sie die folgenden Zuschüsse für sich in Anspruch nehmen:
Wichtig zu wissen ist, dass Sie den Geschwindigkeits- und den Einkommens-Bonus zur Förderung der Klimaanlage nur als selbst nutzender Eigentümer erhalten. Nachzuweisen ist das mit einem Grundbuchauszug und einer Meldebescheinigung. Zudem ist Folgendes zu beachten:
Geht es um die Förderung einer Klimaanlage im Nichtwohnbereich, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Es vergibt Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent, wobei sich Kosten in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche anrechnen lassen.
Übrigens: Auch der Zuschuss für eine Klimaanlage im Nichtwohngebäude lässt sich mit einem Ergänzungskredit kombinieren. Anrechenbar sind dabei Kosten in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch 5.000.000 Euro pro Vorhaben.
Im Fördersegment Anlagentechnik der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bekommen Sie Zuschüsse auch für Klimaanlagen als Teil der Lüftung. Die Förderrate liegt hier bei 15 Prozent, wobei im Wohngebäude der iSFP-Bonus in Höhe von fünf Prozent hinzukommen kann. Diesen gibt es für Maßnahmen, die Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans sind. Die anrechenbaren Kosten liegen bei 30.000 Euro pro Wohneinheit (60.000 Euro mit iSFP) oder 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche im Nichtwohngebäude. Der kostengünstige Ergänzungskredit der KfW zur Förderung der Klimaanlage kommt auch in diesem Fall infrage.
Wer bekommt für die Klimaanlage eine Förderung? Von 2023 auf 2024 hat sich diesbezüglich einiges geändert. Denn die Heizungsförderung für Split-Klimaanlagen dürfen inzwischen nur noch Eigentümer eines Gebäudes beantragen. Für die übrigen Förderangebote sind alle Investoren antragsberechtigt. Neben privaten Hausbesitzern, also auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungsgesellschaften oder Contractoren. Wichtig ist allerdings, dass Sie die technischen Anforderungen an Klimaanlagen einhalten, wenn Sie die Förderung beantragen möchten. Welche das im jeweiligen Fördersegment sind, zeigen die folgenden Abschnitte.
Relevant für diese Art von Klimaanlage ist die Wärmepumpen-Förderung des Bundes. Diese gibt es für Mono- oder Split-Klimaanlagen (Luft-Luft-Wärmepumpen), welche die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz (ETAs) einhalten:
Einen Überblick über förderbare Geräte gibt die Liste förderbarer Wärmepumpen (ab S. 12).
Im Nichtwohnbereich erhalten Sie die Klimaanlagen-Förderung für Kältetechnik zur Raumkühlung. Erforderlich ist dabei das Einhalten von Anforderungen an den Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad. Wie hoch dieser ausfallen muss, hängt von der Art der Technik ab, wie die folgende Übersicht zeigt:
Im Wohnbereich erhalten Sie die Klimaanlagen-Förderung 2024 auch dann, wenn die Klimatechnik Teil der Lüftung ist. Förderbar sind dabei folgende Geräte:
Voraussetzung ist hier außerdem, dass Anlagen einreguliert sind und die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz mindestens für sämtliche Nutzungseinheiten sicherstellen.
Hinweis: Relevant ist in den beschriebenen Bereichen die Effizienz der Geräte beim Einbau. Einen Vertrag zur Wartung der Klimaanlage, der eine anhaltend hohe Effizienz gewährleistet, ist hingegen keine Vorschrift.
Erfüllen Sie die oben genannten technischen Mindestanforderungen? Dann können Sie die Förderung für Ihre Klimaanlage beantragen. Von 2023 auf 2024 hat sich dabei ebenfalls einiges geändert. Wie Sie aktuell richtig vorgehen, erklären wir im Folgenden Schritt für Schritt.
Im ersten Schritt geht es um die Konzeption. Lassen Sie die benötigte Technik individuell planen und fordern Sie Angebote ein. Ansprechpartner sind dabei Energieberater (nur Planung/Beratung) und Fachhandwerker für Klima- oder Lüftungstechnik.
Haben Sie den passenden Anbieter gefunden, vergeben Sie den Auftrag. Für die Klimaanlagen-Förderung ab 2024 benötigen Sie dazu einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung. Letztere sorgt dafür, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn Ihr Fördergeber die Förderung der Klimaanlage freigibt.
Wichtig zu wissen: Möchten Sie die Maßnahme als erfahrener Handwerker selbst umsetzen, können Sie auf den Liefervertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung verzichten. Das gilt jedoch nur dann, wenn sich dieser im Einzelfall nicht ausstellen lässt.
Nach der Auftragsvergabe bekommen Sie von Ihrem Fachhandwerker eine Bestätigung zum Antrag (BzA). Mit dieser bescheinigen Experten gegenüber der KfW, dass Sie die Vorgaben zur Förderung der Klimaanlage erfüllen. Geht es um Fördermittel für die Lüftung oder für Anlagen im Nichtwohnbereich, benötigen Sie die Technische Projektbeschreibung (TPB) eines Energie-Effizienz-Experten für die BAFA-Förderung Ihrer Klimaanlage. Wichtig ist es an dieser Stelle auch, einen vorläufigen Liefer- oder Ausführungstermin zu vereinbaren. Dieser muss im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zusage) liegen.
Im nächsten Schritt stellen Sie die Anträge online. Geht es um die KfW-Förderung der Klimaanlage für Privathaushalte und andere Wohngebäude, funktioniert das über das Portal „Meine KfW“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Möchten Sie Förderangebote für Lüftungsanlagen oder Nichtwohngebäude in Anspruch nehmen, stellen Sie Anträge online über die BAFA-Webseite.
Haben BAFA oder KfW die Förderung Ihrer Klimaanlage freigegeben, können Sie auch einen günstigen Ergänzungskredit beantragen. Dazu wenden Sie sich an Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut Ihrer Wahl.
Nun können Sie die Maßnahme umsetzen lassen. Sind alle Arbeiten abgeschlossen, erhalten Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD für KfW) oder einen technischen Projektnachweis (TPN für BAFA). Mit diesem beantragen Sie anschließend die Auszahlung der freigegebenen Fördermittel.
Wichtig zu wissen: Das KfW-Portal steht aktuell noch nicht allen Antragsberechtigten zur Verfügung. Aus diesem Grund erlaubt der Bund die Antragstellung nachträglich bis zum 30. November 2024. Das gilt jedoch nur für Klimaanlagen, für die Sie die Wärmepumpen-Förderung (Heizungsförderung) in Anspruch nehmen. Zudem müssen Sie für die Ausnahme spätestens am 31. August 2024 mit der Maßnahme begonnen haben.
Fördermittel gibt es für effiziente Split-Klimaanlagen, Lüftungsanlagen mit Wärmepumpe und Kälteanlagen in Nichtwohngebäuden. Voraussetzung ist immer eine hohe Effizienz, die sich bei der Förderung einer Klimaanlage wie schon 2023 an der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz orientiert.
Möchten Sie für Ihre Klimaanlage die Wärmepumpen-Förderung der BEG EM beantragen, müssen Sie Eigentümer des betroffenen Gebäudes sein. In allen anderen Fällen (Kältetechnik in Nichtwohngebäuden sowie Lüftungstechnik) dürfen alle Sanierer und Investoren Fördermittel beantragen, wenn Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen.
Beantragen Sie den Zuschuss für die Klimaanlage zum Heizen, erhalten Sie 30 Prozent Basis-Förderung. Mit verschiedenen Boni lässt sich diese auf bis zu 70 Prozent anheben. Für Klimatechnik im Nichtwohnbereich gibt es hingegen Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent. Geht es um eine neue Lüftungsanlage, lässt sich diese durch den iSFP-Bonus um weitere 5 Prozent anheben.
Die Antragstellung erfolgt in aller Regel vor Maßnahmenbeginn über das Portal „Meine KfW“ (Heizungsförderung) oder das BAFA-Onlineportal (Nichtwohngebäude und Lüftung). Dazu benötigen Sie einen Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung, einen vorläufigen Ausführungstermin und eine Bestätigung zum Antrag (BzA für die KfW) bzw. eine technische Projektbeschreibung (TPB für BAFA). Die Heizungsförderung dürfen Sie bis zum 30. November 2024 nachträglich beantragen, wenn Sie bis spätestens am 31. August 2024 mit der Maßnahme beginnen.
Ja, das ist möglich. Wichtig ist jedoch, dass ein Experte die fachgerechte Ausführung bestätigt. Sie benötigen die Zulassung zur Arbeit an Kälteanlagen und die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder Energieberaters (BzA und BnD oder TPB für die KfW und TPN für das BAFA). Lässt sich ein Liefertermin nicht mit auflösender/aufschiebender Bedingung erstellen, dürfen Sie in diesem Fall darauf verzichten.
Wer die Anträge rechtzeitig stellt und bei der Geräteauswahl aufmerksam ist, profitiert von einer attraktiven Förderung der Klimaanlage. Bis zu 70 Prozent gibt es dabei als Zuschuss für Split-Klimaanlagen, die zum Heizen und Kühlen auf Wärmepumpen-Technik setzen. Aber auch wer eine Lüftungsanlage nachrüsten oder effiziente Kältetechnik im Nichtwohnbau installieren lässt, erhält finanzielle Unterstützung vom Staat.
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