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Wann beginnt eigentlich die Heizperiode? Welche Arbeiten stehen zum Ende der Heizsaison an und ist das Heizen sogar im Sommer Pflicht? Vor allem Mieter stellen diese Fragen immer wieder, wenn Vermieter die Heizung spät oder gar nicht aufdrehen. Was in Bezug auf die Heizperiode laut Mietrecht gilt und was Sie im Privaten beachten sollten, darüber informiert der folgende Ratgeber.
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"Ab wann heizen" und "Wann muss der Vermieter heizen?" sind zwei der häufigsten Fragen von Mietern, wenn es um die Heizsaison geht. Doch was ist das überhaupt?
Dieser Zeitpunkt kann für die verschiedenen Regionen unterschiedlich ausfallen. Das Landgericht Wiesbaden legte in einem Beschluss vom 29.09.1989 zum Beispiel fest, dass Vermieter die Heizung bis Mitte Mai vorhalten müssen. Andere Gerichte wie das Landgericht Berlin (26.05.1998) einigten sich hingegen auf den 30. April als Ende der Heizperiode. Auch im Mietvertrag kann ein ähnlicher Zeitraum angegeben sein.
Heizperiode - gesetzliche Regelung im Mietrecht: Beziehen Sie eine Wohnung, gelten neben vertraglichen Regelungen auch die Vorgaben des Mietrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; §§ 535 bis 577). Diese fordern den Vermieter auf, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit so zu überlassen, dass er diese gemäß vertraglichem Gebrauch nutzen kann. Das schließt eine Heizpflicht in der Heizsaison ein, sagt generell aber nichts über den Zeitraum aus.
Beim Thema Heizsaison geht es für Mieter und Vermieter außerdem darum, dass die Heizung nicht defekt ist. Fragen nach der Wartung, den Energiepreisen und der Energieeffizienz spielen eine Rolle.
Kern der Heizsaison im Mietrecht ist demnach nicht zwangsläufig der Zeitraum, sondern die Mindesttemperatur, welche in der Wohnung vorherrschen soll. Verschiedene Gerichtsurteile haben in den vergangenen Jahren eine Temperatur von 20 bis 22 Grad Celsius als angemessen festgelegt. Dabei darf der Vermieter die Heizungsanlage so einstellen, dass nachts die Raumtemperatur bei 18 Grad Celsius liegt. Gleiches gilt im Übrigen auch außerhalb der Heizsaison. Sollte der Sommer kälter sein als üblich und an zwei aufeinander folgenden Tagen die Wohnung kaum die 18-Grad-Marke erreichen, muss der Mieter die Heizung aufdrehen können. Finden sich andere Vorgaben zur Heizperiode im Mietvertrag, sind diese häufig nicht wirksam.
Sorgt der Vermieter während der Heizsaison nicht dafür, dass die entsprechenden Temperaturen erreicht werden können, besteht ein sogenannter Mangel an der Mietsache. Dieser ist zu beseitigen. Mieter sollten zunächst darauf hinweisen, dass eine derartige Einschränkung besteht. Reagiert der Vermieter nicht, haben Sie als Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Dabei können Sie sich auf den § 536 BGB berufen. In welchem Umfang Sie während der Heizperiode gemäß Mietrecht mindern dürfen, ist gesetzlich nicht eindeutig festgelegt. Zur Orientierung dienen sogenannte Mietminderungstabellen, die entsprechende Gerichtsurteile vereinen.
Unser Tipp: Verletzt Ihr Vermieter die Heizpflicht in der Heizperiode, erlaubt das Mietrecht Mietminderungen. Wir empfehlen, diese nicht allein durchzusetzen, um Fallstricke zu umgehen. Hilfe bekommen Sie von Fachanwälten oder regionalen Mieter-Schutz-Vereinen.
Grundsätzlich ist der Vermieter dazu angehalten, für den einwandfreien Betrieb einer Heizung zu sorgen. Heizt die Heizung nicht bzw. ist die Anlage defekt, muss er einen Handwerker beauftragen. Reagiert der Vermieter nicht auf die Hinweise des Mieters, kann eine Mietminderung erfolgen. Sollte der Heizungsausfall akut sein, kann der Mieter auch selbst für die Reparatur sorgen. Die Kosten muss in der Regel dann der Vermieter tragen.
Für die optimale Funktion einer Heizung ist eine regelmäßige Wartung sowie unter Umständen ein hydraulischer Abgleich wichtig. In der Regel sind dies Kostenpositionen, die in der Nebenkostenabrechnung auftauchen und somit auf die Mieter umgewälzt werden. Anders verhält es sich, wenn es um Maßnahmen der Instandsetzung geht. Die Kosten dafür sind vom Vermieter zu tragen.
Nicht nur der Vermieter hat bestimmte Pflichten in der Heizperiode gemäß Mietrecht. Zwar ist der Mieter nicht gesetzlich verpflichtet, in der eigenen Wohnung zu heizen, aber er hat Sorge dafür zu tragen, dass die Wohnung keinen Schaden nimmt. Frieren die Rohre ein oder begünstigt der Mieter die Schimmelbildung, ist dieser zu Schadensersatz verpflichtet.
Manchmal kommt es zu einem Defekt und die Heizung läuft unbeirrt weiter auf Hochtouren. Können Mieter die Heizung nicht regulieren und kommt es zur Überhitzung, kann eine Mietminderung ebenso möglich sein wie bei einer zu niedrigen Raumtemperatur. Denn überheizte Räume stellen einen Mangel dar. Liegt ein Defekt an der Anlage vor, muss der Vermieter für Abhilfe sorgen. Die Kosten für eine Reparatur oder Instandsetzung muss dieser ebenso tragen.
Was Sie in solchen Fällen tun können, lesen Sie im Beitrag "Heizung geht nicht mehr aus".
Heizperiode – gesetzliche Regelungen im Nichtwohnbau: Anders als bei Wohnräumen gelten in Büro- und Gewerberäumen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (§ 3) und die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5). Diese legen die Mindesttemperaturen an Arbeitsplätzen in Abhängigkeit von der körperlichen Aktivität fest. Je höher diese ist, umso kühler darf es sein. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Heizung im Büro".
Das Ende der Heizperiode ist eine gute Zeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Diese bereiten die Heizungsanlage auf längere Pausen vor. Sie verhindern Schäden und sorgen für eine höhere Effizienz, wenn die Heizung im kommenden Herbst wieder anspringen muss.
Abdrehen sollten Sie die Heizung nur dann, wenn länger keiner im Haus ist. In allen anderen Fällen lohnt es sich, den Sommerbetrieb einzustellen. In diesem sorgt die Heizungsregelung nur für die Warmwasserbereitung. Sie springt auch dann nicht an, wenn die Außentemperaturen kurzzeitig absinken und spart damit Energie sowie Geld ein.
Das Ende der kalten Jahreszeit kann für die Heizungsanlage auch bedeuten, diese zu modernisieren beziehungsweise zu erneuern. Dieser Schritt reduziert mittelfristig nicht nur die Heizkosten, sondern ist in der Regel auch ein Beitrag zur Energieeffizienz und damit zur Reduktion der Umweltbelastungen. Dabei können Sie einzelne Komponenten austauschen lassen, wie die Heizungspumpe (in eine Hocheffizienzpumpe) oder den kompletten Heizkessel. Beides kann staatlich gefördert werden.
Pflicht zum Austausch der Heizung: Ist die eigene Gas- oder Ölheizung schon älter als 30 Jahre, kann ein Austausch auch verpflichtend sein. Wann das der Fall ist und welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie im Beitrag „Heizkessel nach 30 Jahren tauschen“.
Sinken außerhalb der Heizperiode die Außentemperaturen mehrere Tage hintereinander empfindlich ab, besteht die Vermieterpflicht zum Heizen ebenfalls. Hier können sich Mieter auf das Urteil des Landgerichts Kassel berufen. Danach muss das Heizen im Sommer ermöglicht werden, wenn folgende Situationen vorliegen:
Aber auch andere Urteile wurden gesprochen. Diese hielten unter anderem fest, dass die Außentemperatur bei drei aufeinanderfolgenden Tagen unter zwölf Grad Celsius betragen muss, damit die Heizpflicht greift. Während es im Mietrecht vordergründig um den Schutz der Gesundheit der Mieter geht, sollten Sie auch im Eigentum außerhalb der Heizperiode heizen, wenn die Innenräume zu stark auskühlen. Auf diese Weise beugen Sie Kondensationserscheinungen und Schimmelbefall vor.
Die Heizperiode ist im Mietrecht verankert, jedoch nicht eindeutig gesetzlich festgelegt. Insbesondere, wenn es keine individuellen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter gibt, gilt der Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April. Dabei hat der Vermieter grundsätzlich für eine funktionierende Heizungsanlage Sorge zu tragen. Ist dies nicht der Fall, hat der Mieter nach einer Mängelanzeige beim Vermieter häufig die Möglichkeit zur Mietminderung. Eine Entscheidung sollte diesbezüglich immer individuell getroffen werden.
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