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Energiewirtschaftsgesetz § 14a – Verbrauchsoptimierung und Netzstabilität

  • von Jessica Christ
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Mit dem Anstieg der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der zunehmenden Elektrifizierung von Haushalten stellt sich die Herausforderung: Wie können Stromangebot und -nachfrage bestmöglich in Einklang gebracht werden? Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein zentrales Element der deutschen Energiepolitik. Besonders § 14a EnWG spielt eine wichtige Rolle bei der Integration erneuerbarer Energien und der Optimierung des Stromverbrauchs. Erfahren Sie hier, was der § 14a EnWG regelt, was steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind und was Verbraucher beachten müssen.

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Was sind Steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte, deren Energieverbrauch flexibel an die aktuelle Netzlast angepasst werden kann. Diese Flexibilität ermöglicht es, den Stromverbrauch gezielt in Zeiten zu verlagern, in denen das Stromnetz weniger belastet ist oder mehr erneuerbare Energie verfügbar ist.  

Voraussetzungen für Geräte gemäß § 14a EnWG

Damit ein Gerät den neuen Regelungen des §  14a EnWG entspricht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:  

  • Die Leistungsaufnahme des Geräts beträgt mehr als 4,2 Kilowatt (kW).
  • Es ist an das Niederspannungsnetz angeschlossen.
  • Die Inbetriebnahme des Geräts erfolgte am oder nach dem 1. Januar 2024.

Beispiele für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Wärmepumpen (inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe), Stromspeicher, Raumklimageräte oder private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen).

Sicherstellung der Netzstabilität durch steuerbare Geräte

Der §  14a des EnWG legt den rechtlichen Rahmen für den Einsatz steuerbarer Verbrauchseinrichtungen fest. Er ermöglicht Netzbetreibern, solche Anlagen bei Bedarf gezielt zu steuern – insbesondere durch temporäre Dimmung. So kann der Energieverbrauch gesenkt werden, wenn das Netz überlastet ist. Diese Regelung sichert die Netzstabilität und ermöglicht es, den flächendeckenden Anschluss von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen zu realisieren.

Neuerungen des § 14a des EnWG

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Betreiber von Anlagen mit elektrischem Leistungsbezug über 4,2 kW neu installierte, steuerbare Verbrauchseinrichtungen verpflichtend beim Netzbetreiber anmelden. Netzbetreiber dürfen den Anschluss dieser Stromverbraucher nicht mehr ablehnen und Verbraucher profitieren von geringeren Netzentgelten.

Steuerungstechniken zur Stabilisierung des Stromnetzes

Um das Stromnetz stabil zu halten, kann der Netzbetreiber die Stromaufnahme von Geräten verringern. Die Bundesnetzagentur sieht im Rahmen des § 14a EnWG dafür zwei Möglichkeiten vor:

  • Direkte Steuerung der Geräte: Der Netzbetreiber sendet einen Befehl an das Gerät, um den Stromverbrauch zu reduzieren. Das Gerät passt seinen Verbrauch an den Befehl an.
  • Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS):  Wenn mehrere Geräte an einen Stromanschluss angeschlossen sind, kann ein Energiemanagementsystem die Steuerung übernehmen. Der Netzbetreiber legt eine maximale Strommenge für alle Geräte fest. Das EMS sorgt dafür, dass diese Grenze nicht überschritten wird, indem es die Geräte entsprechend anpasst.

Seit 2024 können neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen zusätzlich zum  Smart Meter  auch mit einem Smart-Meter-Gateway und einer Steuer- bzw. Kommunikationsbox ausgestattet werden. Diese Technik ermöglicht es, den gemessenen Stromverbrauch automatisch an den Netzbetreiber zu übermitteln.

Hinweis: Ab dem Jahr 2025 ist der Einsatz intelligenter Messsysteme für Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend. Mehr dazu lesen Sie in unserem News-Artikel: Pflicht zum Einbau ab 2025.

© Kaspars Grinvalds / Shuttersock

Verpflichtungen für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen  

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung müssen Sie folgende Punkte beachten:

  1. Anmeldung beim Netzbetreiber: Sie müssen die Inbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber melden.
  2. Wahl der Steuerung: Sie müssen sich für eine Steuerungsart entscheiden, z.  B. Direktsteuerung (Schaltkontakt/ digitale Schnittstelle) oder Steuerung über ein Energiemanagementsystem.
  3. Einbau von Messsystemen: Falls erforderlich, müssen Sie sicherstellen, dass ein intelligentes Messsystem (iMSys) installiert wird. Dies ermöglicht die Kommunikation und Steuerung durch den Netzbetreiber.

Module zur Vergünstigung nach §  14a EnWG  

Es gibt verschiedene Modelle, um die Netzkosten für Verbraucher mit steuerbaren Geräten zu senken. Sie sind eine Art Ausgleich dafür, dass Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf steuern dürfen, um das Stromnetz zu entlasten. Welches Modul besser passt, hängt davon ab, wie viel Strom Sie verbrauchen und wie hoch die Netzkosten in Ihrer Region sind.

Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts

Dieses Modul ist der Standard, wenn Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden. Dabei erhalten Sie eine feste Entlastung, unabhängig vom Verbrauch. Die Höhe der Einsparung richtet sich nach den lokalen Netzentgelten und liegt laut Bundesnetzagentur zwischen 110 und 190 Euro brutto pro Jahr. Ein separater Stromzähler ist hierfür nicht erforderlich.

Modul 2: Prozentuale, verbrauchsabhängige Netzentgeltreduzierung

Hierbei wird das Netzentgelt pro verbrauchter Kilowattstunde prozentual auf 40 % reduziert. Neben einem separaten Stromzähler (ohne zusätzliche Grundgebühr) ist auch ein eigenständiger Stromtarif erforderlich. Dieses Modul kann sich besonders für Wärmepumpen eignen. Mehr zu Wärmepumpentarifen lesen Sie in unserem Ratgeber  Wärmepumpentarif – sinnvoll oder nicht?

Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte (ab April 2025)

Ab April 2025 können Sie zusätzlich zu Modul 1 zeitvariable Netzentgelte wählen. Dabei richtet sich der Preis für das Netzentgelt nach der Netzauslastung: In Zeiten geringer Last zahlen Sie weniger, bei hoher Auslastung mehr. Mit einem Energiemanagementsystem können Sie den Verbrauch gezielt steuern und dadurch Kosten senken. Ob sich diese Option für Sie lohnt, hängt davon ab, wie flexibel Sie Ihren Stromverbrauch anpassen können.

FAQ – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und §14a EnWG

Was ist §14a EnWG einfach erklärt?

§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt, dass bestimmte Geräte, wie z. B. Wärmepumpen oder Wallboxen für Elektroautos, so gesteuert werden können, dass sie bei Bedarf weniger Strom verbrauchen. Wenn das Stromnetz überlastet ist, können diese Geräte automatisch heruntergeregelt werden, um die Netzstabilität zu sichern. Dadurch werden Stromengpässe vermieden. 

Was ändert sich konkret mit dem neuen §14a EnWG?

Seit 2024 müssen Geräte mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW die neuen Regeln gemäß §14a EnWG befolgen. Geräte wie Wärmepumpen oder Wallboxen müssen nicht mehr an einen separaten Zähler angeschlossen werden. Die Netzentgeltreduzierung wurde ebenfalls angepasst und erweitert.

Für welche Geräte gelten die neuen Regelungen aus §14a EnWG?

Die neuen Regelungen gelten für alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz mit einer Leistung über 4,2 kW. Dazu gehören:

  • Wallboxen für Elektroautos
  • Wärmepumpen mit Heizstäben oder Zusatzheizungen
  • Fest eingebaute Klimaanlagen
  • Stromspeicher, die Strom aus dem Netz beziehen

Was gilt für Bestandsanlagen, die bisher keine § 14a-Vereinbarung nach alter Fassung haben?

Für steuerbare Geräte, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und bisher keine Vereinbarung nach der alten Fassung von § 14a EnWG hatten, gilt Bestandsschutz. Diese Geräte müssen die neuen Regelungen nicht erfüllen. Die freiwillige Teilnahme an den neuen Regelungen ist möglich. Ihr Elektro-Installateur muss dann Ihr Gerät beim Netzbetreiber melden. 

Fazit von Jessica Christ

Der Paragrah 14a EnWG stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer flexibleren Energienutzung dar. Durch die gezielte Steuerung von Geräten wie Wärmepumpen und Wallboxen kann das Stromnetz entlastet und die Integration erneuerbarer Energien erleichtert werden. Diese Regelung bietet nicht nur Vorteile für die Netzstabilität, sondern auch für Verbraucher, die durch reduzierte Netzentgelte von den neuen Möglichkeiten profitieren können. 

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