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Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die Gemeinden von Strom- und Gasversorgern erheben. Sie ist ein Bestandteil des Strompreises und in verschiedenen Regionen unterschiedlich hoch. Gesetzliche Obergrenzen sind in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt. Wir erklären, warum Gemeinden die Abgaben erheben und wie hoch diese ausfallen.
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Damit Haushalte Strom und Gas bekommen, ist ein weitverzweigtes Leitungsnetz erforderlich. Dieses verlegen Netzbetreiber meist im öffentlichen Bereich. So finden sich Strom- und Gasleitungen zum Beispiel unter Gehwegen und Straßen. Damit Energieversorger diesen Raum nutzen dürfen, müssen sie eine Abgabe an Gemeinden und Städte zahlen: Die sogenannte Konzessionsabgabe. Da Versorger die Kosten direkt an ihre Kunden weitergeben, sind diese auch ein Bestandteil der Gas- und Strompreise für Heizung, Haushalt und Betrieb.
Wie hoch die Konzessionsabgabe ausfallen darf, ist in der Konzessionsabgabenverordnung (kurz KAV) geregelt. Einen Einfluss auf die Kosten hat dabei vor allem die Art des Netzes (Strom oder Gas). Entscheidende Kriterien sind aber auch die Verbrauchswerte am Kundenanschluss und die Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinden. Je höher Letztere sind, umso höher darf die Abgabe ausfallen.
Wichtig zu wissen: Als Teil der Strom- und Gaspreise erheben Gemeinden die Kosten immer pro verbrauchter Kilowattstunde.
Tarifkunden zahlen zwischen 1,32 und 2,39 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt allerdings nicht für sogenannten Schwachlaststrom (zum Beispiel Nachtstrom). Dieser ist mit einer Abgabe von maximal 0,61 Cent pro Kilowattstunde zu belegen. Sondervertragskunden zahlen noch weniger. Hier ist die Konzessionsabgabe für Strom auf 0,11 Cent pro Kilowattstunden begrenzt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, welchen Anteil die Abgabe am Strompreis hat.
KRITERIUM | ZULÄSSIGE KONZESSIONSABGABE FÜR STROM |
---|---|
Tarifkunden in Gemeinden mit: | |
- bis zu 25.000 Einwohnern | 1,32 Ct/kWh |
- bis zu 100.000 Einwohnern | 1,59 Ct/kWh |
- bis zu 500.000 Einwohnern | 1,99 Ct/kWh |
- über 500.000 Einwohnern | 2,39 Ct/kWh |
Sondervertragskunden (Verbrauch von mehr als 30.000 kWh/a und mind. 30 kW Leistung in zwei Monaten) | 0,11 Ct/kWh |
Schwachlaststrom nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität | 0,61 Ct/kWh |
Die Angaben in der Tabelle verstehen sich als Obergrenzen. Gemeinden haben dadurch die Möglichkeit, auch geringere Abgaben zu erheben.
Die zulässige Konzessionsabgabe für Gas liegt zwischen 0,22 und 0,93 Cent pro Kilowattstunde und hängt von der Nutzung des Energieträgers ab. Darüber hinaus sind Sondervertragskunden auch hier bessergestellt. Sie zahlen lediglich 0,03 Cent pro Kilowattstunde Gas. Bei sehr hohen Verbrauchswerten können Kunden darüber hinaus sogar eine Befreiung beantragen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, welchen Anteil die Abgabe am Gaspreis hat.
KRITERIUM | ZULÄSSIGE KONZESSIONSABGABE FÜR GAS |
---|---|
Gas zum Kochen und für die Warmwasserbereitung in Gemeinden mit: | |
- bis zu 25.000 Einwohnern | 0,51 Ct/kWh |
- bis zu 100.000 Einwohnern | 0,61 Ct/kWh |
- bis zu 500.000 Einwohnern | 0,77 Ct/kWh |
- über 500.000 Einwohnern | 0,93 Ct/kWh |
Gas für sonstige Tarif- Lieferungen in Gemeinden mit: | |
- bis zu 25.000 Einwohnern | 0,22 Ct/kWh |
- bis zu 100.000 Einwohnern | 0,27 Ct/kWh |
- bis zu 500.000 Einwohnern | 0,33 Ct/kWh |
- über 500.000 Einwohnern | 0,40 Ct/kWh |
Sondervertragskunden (Belieferung außerhalb der Grund-/Ersatzversorgung) | 0,03 Ct/kWh |
Auch hier verstehen sich die aufgeführten Preisbestandteile als Obergrenze.
Während sogenannte Sondervertragskunden mit hohem Energie- oder Leistungsbedarf viel sparen, entfällt die Abgabe bei Großkunden teilweise komplett. Voraussetzung dafür ist, dass sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Befreiungen kommen damit nur für Großkunden infrage. Diese müssen die Angaben auf der Rechnung prüfen und die Befreiung mit dem Testat eines Wirtschaftsprüfers bei ihrem Netzbetreiber beantragen. Wichtig zu wissen ist, dass sie das jährlich wiederholen müssen. Außerdem enthalten Strom- oder Gaslieferverträge teilweise auch Fristen für die Beantragung der Befreiung.
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