Beratung durch Ihren Heizungsinstallateur vor Ort
Sie benötigen eine individuelle Beratung oder ein Angebot für Ihre neue Heizung?
✔ Geprüfte Fachbetriebe in Ihrer Region
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Die Heizung funktioniert nicht – das führt vor allem im Winter zu unangenehmen Zuständen. Während Hausbesitzer einen Installateur rufen, wenden sich Mieter zunächst an Hausverwaltung oder Vermieter. Aber haben sie auch ein Recht auf Mietminderung beim Heizungsausfall? In den folgenden Abschnitten geben wir einen Überblick über Mindesttemperaturen, Heizzeiten und die Berechnung der möglichen Mietminderung aufgrund einer defekten Heizung.
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Wie hoch eine Mietkürzung bei Heizungsausfall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So rechtfertigt eine nicht funktionierende Heizung im Winter zum Beispiel eine höhe Mietminderung aus als ein Ausfall im Sommer. Ist hingegen nur die Temperatur in einzelnen Räumen betroffen, fällt die Minderung entsprechend geringer aus.
Eine Mietminderung kann erfolgen, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch den Heizungsausfall erheblich eingeschränkt ist, etwa wenn die Mindesttemperaturen nicht mehr erreicht werden. Voraussetzung ist, dass der Vermieter über den Mangel informiert wurde und keine fristgerechte Reparatur erfolgt ist.
Die Höhe der Mietminderung beim Heizungsausfall folgt immer Einzelfallentscheidungen. Da es keine gesetzlich verankerten Regelungen gibt, raten Experten, Tabellen aus dem Internet nur als grobe Orientierung zu betrachten. Diese basieren meist auf einzelnen Gerichtsurteilen und haben keine allgemeine Verbindlichkeit. Abgängig von der Schwere der Beeinträchtigung liegen übliche Werte in einem Bereich von fünf bis 50 Prozent.
Mangel | Mietminderung (Richtwert) |
---|---|
Heizungsausfall im Winter | 10 bis 50 % |
Heizungsausfall in der Übergangszeit | 5 bis 20 % |
Heizungsausfall im Sommer | 0 bis 5 % (Ausnahme) |
Wohnung kaum oder nicht mehr nutzbar | 70 bis 100 % |
Mietminderung wegen Warmwasser | 5 bis 10 % |
Diese Angaben sind als grobe Richtwerte zu verstehen und können je nach individueller Situation anders ausfallen.
Geht es um die Ermittlung der Minderung, basieren die tatsächlichen Werte in der Regel auf der Warmmiete. Reduzieren lassen sich im jeweiligen Zeitraum also immer die gesamten Mietzahlungen. Dabei wird zunächst die Miete für einen Tag ermittelt. Bei einer Gesamtsumme von 900 Euro und einem Monat mit 30 Tagen ergibt sich dabei ein Wert von 30 Euro.
900 Euro Warmmiete / 30 Tage = 30 Euro pro Tag
Die Miete für einen Tag ist anschließend mit den Tagen der Beeinträchtigung zu multiplizieren. War es zum Beispiel fünf Tage lang kalt, ergibt sich eine anrechenbare Miete von 150 Euro.
30 Euro pro Tag x 5 Tage der Beeinträchtigung = 150 Euro
Ausgehend von diesem Wert kann die Minderung berechnet werden. Bei einer Rate von 50 Prozent kann die Miete im betroffenen Monat also um 75 Euro reduziert werden.
50 Prozent von 150 Euro = 75 Euro Mietminderung beim Heizungsausfall
Heizungs- und Warmwasseranlagen gehören heute zu essenziellen Bestandteilen einer Wohnung. Sie sorgen für angenehme Temperaturen im Winter und warmes Wasser zum Duschen, Spülen oder Baden.
Fallen die Temperaturen in der Heizperiode, ist der Vermieter zum Heizen verpflichtet. Von Oktober bis April sind Haupträume wie Wohnzimmer oder Küchen dabei auf mindestens 20 bis 22 Grad Celsius zu heizen. Für Nebenräume wie Flure oder Abstellkammern gelten Temperaturen von 18 bis 20 Grad Celsius. Aber auch dann, wenn die Räume mindestens 18 Grad Celsius erreichen, gibt es nicht unbedingt eine Mietminderung beim Heizungsausfall. Zumindest dann nicht, wenn dies in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr passiert. Denn dann darf der Vermieter die Heizleistung absenken, um Energie zu sparen.
Mindesttemperatur 06:00 bis 23:00 Uhr | Mindesttemperatur 23:00 bis 06:00 Uhr | |
---|---|---|
Wohnzimmer | 20 bis 22 °C | 18 °C |
Schlafzimmer | 18 bis 20 °C | 18 °C |
Kinderzimmer | 20 bis 24 °C | 18 °C |
Küche | 20 bis 22 °C | 18 °C |
Badezimmer | 20 bis 24 °C | 18 °C |
Flur | 18 bis 20 °C | 15 °C |
Warmwasser | 40 bis 50 °C | 40 bis 50 °C |
Diese Angaben sind Richtwerte und können je nach Bundesland und Region variieren.
Liegen die Außentemperaturen im Sommer oder in der Übergangszeit mehr als drei aufeinanderfolgende Tage unter 12 Grad Celsius, können die Wohnräume spürbar auskühlen. Auch hier ist der Vermieter zum Heizen verpflichtet. So muss er die Anlage sofort in Betrieb nehmen, wenn die Temperatur in der Wohnung unter 16 Grad Celsius fällt. Gleiches gilt, wenn es in den eigenen vier Wänden kälter als 18 Grad Celsius ist und die Wettervorhersage keine Änderung in Aussicht stellt. Ist das nicht der Fall, haben Bewohner ein Recht auf Mietminderung wegen kaputter Heizung.
Neben einer ausreichenden Beheizung muss die Temperatur in der eigenen Wohnung auch regelbar sein. Dabei reicht es nicht, wenn Mieter die Wärmeabgabe zentral steuern. In jedem Raum muss eine unterschiedliche Temperatur einstellbar sein.
Die Pflichten der Vermieter sind vielfältig. Aber wann liegt eigentlich ein Mangel vor und wann haben Mieter das Recht auf Mietminderung wegen defekter Heizung? Generell gilt, dass Vermieter in einer Wohnung immer für die erforderlichen Mindesttemperaturen sorgen müssen. Sind diese unterschritten, liegt ein Mangel vor und Verbraucher können die Miete unter bestimmten Umständen senken.
Gründe für eine Mietminderung beim Heizungsausfall sind dabei, dass die:
Darüber hinaus ist eine Mietminderung beim Heizungsausfall nur in dem Zeitraum möglich, in dem die Beeinträchtigung auch tatsächlich besteht.
Um eine Mietminderung geltend zu machen, müssen Mieter den Vermieter zunächst schriftlich über den Mangel informieren und diesen genau beschreiben – idealerweise per E-Mail oder Einschreiben. Denn nur, wenn der Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt wurde, hat er auch eine Chance zu handeln. Darüber hinaus sollten Zahlungen nicht ohne Rücksprache mit dem Vermieter gekürzt werden. Denn zahlen Mieter zu wenig, riskieren sie unter Umständen eine Kündigung der Wohnung.
In der Mängelanzeige sollten Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Üblicherweise liegt diese zwischen sieben und 14 Tagen, je nach Dringlichkeit. In den Wintermonaten, wenn die Außentemperaturen besonders niedrig sind, kann eine kürzere Frist von etwa drei bis vier Tagen festgelegt werden, da die Reparatur hier schnell erfolgen sollte.
Reagiert der Vermieter nicht, können regionale Mieterschutzverbände Unterstützung bieten. Mit ihrer umfassenden Erfahrung können sie einschätzen, wann eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Darüber hinaus beraten die Experten auch zu rechtlichen Fragen.
Ein detailliertes Schadensprotokoll sorgt für zusätzliche Sicherheit, falls es zu einem Rechtsstreit kommt. Mieter sollten darin den Hergang des Schadens (z. B. Zeiten und Temperaturen), den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zum Vermieter sowie die getroffenen Maßnahmen festhalten. Auch Fotos können eine hilfreiche Ergänzung zur Dokumentation sein.
Sobald die gesetzte Frist für die Reparatur abgelaufen ist und der Mangel weiterhin besteht, haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt dabei von der Schwere des Mangels und dessen Auswirkungen auf die Wohnqualität ab. Ein Heizungsausfall in den kalten Monaten führt in der Regel zu einer höheren Minderung als ein weniger gravierender Mangel. Es ist wichtig, dass Mieter die Mietminderung nicht eigenmächtig festlegen, sondern sich an den üblichen Prozentsätzen orientieren und den Vermieter über die Minderung informieren.
Tipp: Bei Unsicherheiten zur Mietminderung empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch einen Mieterschutzverband oder einen Anwalt. So lässt sich die angemessene Höhe der Minderung zuverlässig ermitteln.
Ja, nach § 536 BGB haben Mieter das Recht, die Miete zu kürzen, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist, beispielsweise bei einem Heizungsausfall. Die Höhe der Mietminderung hängt von der individuellen Situation ab, insbesondere von der Dauer des Ausfalls und der Jahreszeit. Mieter müssen den Vermieter über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Reparatur setzen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, können Mieter die Miete entsprechend der Schwere des Mangels mindern. Es wird empfohlen, sich an die üblichen Prozentsätze zu orientieren oder rechtliche Beratung einzuholen.
Die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung ist beeinträchtigt, wenn die Mindesttemperaturen trotz funktionierender Heizung nicht erreicht werden. Während der Heizperiode von Oktober bis April wird eine Temperatur von mindestens 18 bis 20 Grad Celsius als notwendig erachtet. Im Sommer sollten die Temperaturen über mehrere Tage hinweg nicht unter 16 bis 18 Grad Celsius fallen.
Wie lange ein Heizungsausfall im Winter zumutbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Zumutbarkeit hängt von der Dauer des Ausfalls und der jeweiligen Außentemperatur ab. Generell wird ein Ausfall der Heizung in den kalten Monaten schnell zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnqualität. Es ist wichtig, den Vermieter umgehend zu informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Wird die Heizung innerhalb dieser Frist nicht repariert, kann eine Mietminderung in Betracht gezogen werden.
Wenn die Heizung nicht richtig warm wird, liegt noch kein Mangel vor. Oftmals kann sich zu Beginn der Heizsaison Luft in den Heizkörpern ansammeln, was die Wärmeleistung beeinträchtigt. In diesem Fall sollte zunächst der Heizkörper mit einem Entlüftungsschlüssel entlüftet werden, damit sich dieser wieder mit warmem Wasser füllen und seine volle Leistung entfalten kann. Eine Mietkürzung ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, solange der Mangel behoben werden kann.
Ja, eine Mietminderung ist auch bei Ausfall der Warmwasserversorgung möglich. Wenn die Mindesttemperatur von 40 bis 60 Grad Celsius nicht erreicht wird, stellt dies einen Mangel dar, den der Vermieter beheben muss. Besonders bei zentraler Warmwasserbereitung ist der Vermieter verpflichtet, kontinuierlich ausreichend warmes Wasser zu liefern. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, können Mieter eine Mietminderung von etwa 5 bis 10 Prozent in Erwägung ziehen.
Gesetzlich gibt es heute keine Festlegungen darüber, wie hoch eine Mietminderung beim Heizungsausfall sein darf. Generell gilt aber, dass die Rate mit der Schwere der Beeinträchtigung steigt. Werte von fünf bis 50 Prozent liegen dabei in einem üblichen Bereich.
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