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Bei der Feuerstättenschau handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um eine Überprüfung der Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Seit 2013 darf diese Arbeit auch von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Die Begutachtung ist allerdings nicht nur auf die Feuerstätte beschränkt, sondern umfasst noch weitere Bereiche. Welche das sind, warum dieser Schritt überhaupt notwendig ist, lesen Sie in den folgenden Abschnitten. Erfahren Sie außerdem, welche Pflichten Anlagenbesitzer haben und mit welchen Kosten und Intervallen sie rechnen müssen.
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Die Feuerstättenschau ist nicht nur eine allgemeine Überprüfung der Heizungsanlage, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung einer Anlage durch den Bezirksschornsteinfeger, bei der eine Verbrennung stattfindet. Das bedeutet, alle Heizungen mit Öl, Gas oder Holz sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Feuerungsanlagen sind dauerhaft zahlreichen Belastungen wie große Hitze und Korrosion ausgesetzt und unterliegen so einem gewissen Verschleiß. Um einem Brand vorzubeugen und die Betriebssicherheit zu gewährleisten, wird die "Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage", wie die Feuerstättenschau auch heißt, im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, §14 SchfHwG, festgelegt. Darüber hinaus werden die Daten aller Feuerstätten registriert, damit der Bezirksschornsteinfegermeister die Einhaltung der Anforderungen gemäß 1. BlmSchV überprüfen kann. Anders als der Name es vermuten lässt, umfasst die Feuerstättenschau mehr als nur die Überprüfung der Feuerungsanlage selbst. In Augenschein genommen werden auch:
Nach jeder Feuerstättenschau erhalten Anlagenbesitzer vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Es handelt sich dabei um eine Art gebührenpflichtiges "Protokoll", in dem alle Arbeiten aufgelistet sind, die an der betreffenden Feuerungsanlage durchgeführt werden müssen. So zum Beispiel, wie oft der Schornsteinfeger zur Schornsteinreinigung kommen muss. Darüber hinaus finden Anlagenbesitzer Informationen zu ihrer Feuerungsanlage sowie zu den weiteren Terminen für die Durchführung der Maßnahmen.
Die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids ist dann auch vorgeschrieben, wenn wesentliche Änderungen an der Feueranlage vorgenommen wurden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Feuerstätte neu errichtet wurde oder das Heizverhalten sich geändert hat. Wer sich also dazu entschieden hat, den vorhandenen Kamin nicht mehr nur sporadisch, sondern regelmäßig zu betreiben, fällt ebenso unter diese Pflicht.
Vereinfacht ausgedrückt können Anlagenbesitzer dem Feuerstättenbescheid entnehmen, welche Arbeiten an ihrer Feuerstätte in welchem Zeitraum von einem Schornsteinfeger erledigt werden müssen. Bei dieser Person kann es sich um den Bezirksschornsteinfegermeister, einen von diesem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen freischaffenden Schornsteinfeger handeln.
Zum ersten Januar 2013 trat die Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Kraft. Seitdem können Hausbesitzer frei wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen. Damit ist nicht die Feuerstättenschau gemeint, sondern Tätigkeiten wie Kehr-, Mess- oder Überprüfungsarbeiten. Mit der Anbieterwahl geht aber auch die Verantwortung auf die Anlagenbesitzer über. Ihnen obliegt nun die Pflicht, die Überprüfung der Feuerungsanlage in regelmäßigen Abständen durchführen zu lassen. Der Feuerstättenbescheid dient hierbei als Informationsmedium. Anhand der eingetragenen Daten können Anlagenbesitzer erkennen, welche Maßnahmen in welchen Zeitrahmen ergriffen werden müssen.
Wichtig: Wenn Hausbesitzer einen freien Schornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragen, müssen sie die fristgemäße Durchführung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. dem Bezirksschornsteinfeger auf einem Formblatt schriftlich nachweisen. Andernfalls drohen ihnen Bußgelder.
Mit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wurden auch die Intervalle angepasst. Anstatt aller fünf Jahre muss die Feuerstättenschau seit 2013 innerhalb von sieben Jahren zweimal stattfinden, wobei der Abstand zwischen den beiden Überprüfungen mindestens drei Jahre betragen muss. Die Kosten für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids sowie für die Feuerstättenschau sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgesetzt und werden in der Einheit "Arbeitswerte" angegeben. Ein Arbeitswert entspricht 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und variiert je nach Bundesland.
Wie bereits erwähnt, variieren die Kosten je nach Standort. Eine pauschale Antwort auf die Frage, wie teuer die Schornsteinfegerdienstleistungen sind, ist nicht möglich. Grundsätzlich muss hier zwischen den Kosten für den Feuerstättenbescheid und denen für die Feuerstättenschau selbst unterschieden werden.
Kosten für einen Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)
NUMMER | TÄTIGKEIT | ANZAHL DER ARBEITSWERTE |
---|---|---|
1.1 | Ausstellung und Änderung eines Feuerstättenbescheids bei bis zu drei Feuerungsanlagen | 10,0 |
1.2 | Bei mehr als drei Feuerungsanlagen | 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid |
1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheids | 2,0 |
Für die Ausstellung von bis zu drei Feuerstättenbescheiden müssen Anlagenbesitzer zehn Arbeitswerte bezahlen. Das sind umgerechnet 10,50 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Kosten für die Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)
NUMMER | BEZEICHNUNG | ANZAHL DER ARBEITSWERTE |
---|---|---|
2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 |
2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0 |
2.3 | Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: Für jeden vollen und angefangenen Meter | 1,0 |
2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0 |
2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand. Je nach Standort kann sich der Arbeitswert um bis zu 25 Prozent erhöhen | 0,7 |
2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 10.0 |
Die hier genannten Zahlen geben lediglich die größten Kostenposten wieder. Die vollständige Liste mit den dazu gehörigen sonstigen Arbeitsgebühren gibt es auf der Website vom Bundesrat. Darin werden auch der Sachverhalt, die Zielsetzung sowie die Notwendigkeit der Regelungsvorschläge ausführlich erläutert. Übrigens: Die sogenannte Abgaswegeüberprüfung gehört nicht zu den Leistungen einer Feuerstättenschau.
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