Feuerstättenschau - Gründe, Intervalle und Kosten

  • von Philipp Hermann
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Bei der Feuerstättenschau handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um eine Überprüfung der Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Seit 2013 darf diese Arbeit auch von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Die Begutachtung ist allerdings nicht nur auf die Feuerstätte beschränkt, sondern umfasst noch weitere Bereiche. Welche das sind, warum dieser Schritt überhaupt notwendig ist, lesen Sie in den folgenden Abschnitten. Erfahren Sie außerdem, welche Pflichten Anlagenbesitzer haben und mit welchen Kosten und Intervallen sie rechnen müssen.  

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Was ist die Feuerstättenschau?

Die Feuerstättenschau ist nicht nur eine allgemeine Überprüfung der Heizungsanlage, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung einer Anlage durch den Bezirksschornsteinfeger, bei der eine Verbrennung stattfindet. Das bedeutet, alle Heizungen mit Öl, Gas oder Holz sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden.  

Gründe für eine Feuerstättenschau

Feuerungsanlagen sind dauerhaft zahlreichen Belastungen wie große Hitze und Korrosion ausgesetzt und unterliegen so einem gewissen Verschleiß. Um einem Brand vorzubeugen und die Betriebssicherheit zu gewährleisten, wird die "Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage", wie die Feuerstättenschau auch heißt, im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, §14 SchfHwG, festgelegt. Darüber hinaus werden die Daten aller Feuerstätten registriert, damit der Bezirksschornsteinfegermeister die Einhaltung der Anforderungen gemäß 1. BlmSchV überprüfen kann. Anders als der Name es vermuten lässt, umfasst die Feuerstättenschau mehr als nur die Überprüfung der Feuerungsanlage selbst. In Augenschein genommen werden auch:

  • Die Dichtheit der Ofenrohre und Abgasanlagen
  • Die Brandschutzabstände zu brennbaren Bauteilen
  • Der Aufstellraum, die Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung
  • Sicherheitseinrichtungen für Schornsteinarbeiten wie Leiter oder Trittbretter etc.
  • Der technische Zustand der Feuerstätte
© normankrauss / Fotolia

Der Feuerstättenbescheid

Nach jeder Feuerstättenschau erhalten Anlagenbesitzer vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen sogenannten  Feuerstättenbescheid. Es handelt sich dabei um eine Art gebührenpflichtiges "Protokoll", in dem alle Arbeiten aufgelistet sind, die an der betreffenden Feuerungsanlage durchgeführt werden müssen. So zum Beispiel, wie oft der Schornsteinfeger zur  Schornsteinreinigung  kommen muss. Darüber hinaus finden Anlagenbesitzer Informationen zu ihrer Feuerungsanlage sowie zu den weiteren Terminen für die Durchführung der Maßnahmen.

Die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids ist dann auch vorgeschrieben, wenn wesentliche Änderungen an der Feueranlage vorgenommen wurden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Feuerstätte neu errichtet wurde oder das Heizverhalten sich geändert hat. Wer sich also dazu entschieden hat, den vorhandenen  Kamin  nicht mehr nur sporadisch, sondern regelmäßig zu betreiben, fällt ebenso unter diese Pflicht.

Vereinfacht ausgedrückt können Anlagenbesitzer dem Feuerstättenbescheid entnehmen, welche Arbeiten an ihrer Feuerstätte in welchem Zeitraum von einem Schornsteinfeger erledigt werden müssen. Bei dieser Person kann es sich um den Bezirksschornsteinfegermeister, einen von diesem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen freischaffenden Schornsteinfeger handeln.

Warum ist ein Feuerstättenbescheid notwendig?

Zum ersten Januar 2013 trat die Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Kraft. Seitdem können Hausbesitzer frei wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen. Damit ist nicht die Feuerstättenschau gemeint, sondern Tätigkeiten wie Kehr-, Mess- oder Überprüfungsarbeiten. Mit der Anbieterwahl geht aber auch die Verantwortung auf die Anlagenbesitzer über. Ihnen obliegt nun die Pflicht, die Überprüfung der Feuerungsanlage in regelmäßigen Abständen durchführen zu lassen. Der Feuerstättenbescheid dient hierbei als Informationsmedium. Anhand der eingetragenen Daten können Anlagenbesitzer erkennen, welche Maßnahmen in welchen Zeitrahmen ergriffen werden müssen.

Wichtig: Wenn Hausbesitzer einen freien  Schornsteinfeger  mit den Arbeiten beauftragen, müssen sie die fristgemäße Durchführung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. dem Bezirksschornsteinfeger auf einem Formblatt schriftlich nachweisen. Andernfalls drohen ihnen Bußgelder.

Gesetzliche Intervalle und Kosten

Mit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wurden auch die Intervalle angepasst. Anstatt aller fünf Jahre muss die Feuerstättenschau seit 2013 innerhalb von sieben Jahren zweimal stattfinden, wobei der Abstand zwischen den beiden Überprüfungen mindestens drei Jahre betragen muss. Die Kosten für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids sowie für die Feuerstättenschau sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgesetzt und werden in der Einheit "Arbeitswerte" angegeben. Ein Arbeitswert entspricht 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und variiert je nach Bundesland.

Die Kosten in der Übersicht

Wie bereits erwähnt, variieren die Kosten je nach Standort. Eine pauschale Antwort auf die Frage, wie teuer die Schornsteinfegerdienstleistungen sind, ist nicht möglich. Grundsätzlich muss hier zwischen den Kosten für den Feuerstättenbescheid und denen für die Feuerstättenschau selbst unterschieden werden.


Kosten für einen Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)

NUMMERTÄTIGKEIT

ANZAHL DER ARBEITSWERTE

1.1Ausstellung und Änderung eines Feuerstättenbescheids
bei bis zu drei Feuerungsanlagen
10,0
1.2Bei mehr als drei Feuerungsanlagen2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je
Feuerstättenbescheid
1.3Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheids2,0

Für die Ausstellung von bis zu drei Feuerstättenbescheiden müssen Anlagenbesitzer zehn Arbeitswerte bezahlen. Das sind umgerechnet 10,50 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.


Kosten für die Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)

NUMMERBEZEICHNUNGANZAHL DER ARBEITSWERTE
2.1Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten
Nutzungseinheit
11,7
2.2Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit4,0
2.3Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von
Abgasanlagen: Für jeden vollen und angefangenen Meter
1,0
2.4Zuschlag je Feuerstätte 6,0
2.5Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand. Je nach Standort
kann sich der Arbeitswert um bis zu 25 Prozent erhöhen
0,7
2.6Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal
jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten
Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund
verhindert wurde 
10.0

Die hier genannten Zahlen geben lediglich die größten Kostenposten wieder. Die vollständige Liste mit den dazu gehörigen sonstigen Arbeitsgebühren gibt es auf der  Website vom Bundesrat. Darin werden auch der Sachverhalt, die Zielsetzung sowie die Notwendigkeit der Regelungsvorschläge ausführlich erläutert. Übrigens: Die sogenannte  Abgaswegeüberprüfung  gehört nicht zu den Leistungen einer Feuerstättenschau.

Fazit von Philipp Hermann

Bei einer Feuerstättenschau überprüft ein Bezirksschornsteinfegermeister die Feuerungsanlage auf Betriebs- und Brandsicherheit. Die Untersuchung umfasst dabei auch die Abgasanlage, den Aufstellraum sowie die Luftzufuhr. Seit 2013 obliegt Hausbesitzern die Pflicht, innerhalb von sieben Jahren zwei Überprüfungen anzufordern. Die Kosten für den Feuerstättenbescheid und für die Feuerstättenschau selbst sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO festgesetzt.

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