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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthielt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. Sie bezog sich auf Hüllflächen sowie Anlagentechnik und sollte im Kontext der Energiewende für einen sinkenden Energieverbrauch im Gebäudebereich sorgen. Anwendung fand die Verordnung daher bei jedem Neubau- und bei zahlreichen Sanierungsvorhaben. Im November 2020 wurde sie vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Wir informieren über die Inhalte der EnEV und zeigen, welche Anforderungen sie an Wohngebäude stellte.
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Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (kurz Energieeinsparverordnung oder EnEV) war bis Oktober 2020 in Kraft und sollte den Energieverbrauch im Gebäudesektor maßgebend senken. Sie war ein Werkzeug der deutschen Bundesregierung und als solches ein wichtiger Baustein zum Erreichen der Energiewende. Ganz konkret sollte die Verordnung dazu beitragen, den Gebäudebestand in Zukunft weitestgehend klimaneutral zu gestalten. Damit das funktioniert, setzte die EnEV auf zwei wesentliche Grundsätze:
Auch das heute gültige Gebäudeenergiegesetz baut auf diese Säulen auf.
Die Energieeinsparverordnung basierte auf der Wärmeschutzverordnung, die in Deutschland bereits am 1. November 1977 in Kraft trat. Die sogenannten WärmeschutzV wurde mehrmals novelliert, beschäftigte sich aber lediglich mit der Gebäudehülle. Ändern sollte sich das mit der EnEV 2002, die am 01. Februar 2002 in Kraft trat. Denn die Verordnung betrachtet Gebäude erstmals ganzheitlich und enthielt auch Anforderungen an die Gebäudetechnik. Bis 2016 wurde auch die Energieeinsparverordnung mehrmals überarbeitet. So kam unter anderem die Pflicht zum Energieausweis hinzu und die energetischen Grenzwerte wurden immer weiter verschärft. Die folgende Liste gibt einen Überblick über die einzelnen Novellierungen:
Aktuell gültig ist das Gebäudeenergiegesetz, das neben der EnEV auch das EnEG und das EWärmeG in einem Werk vereint.
Um die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen, enthielt die EnEV unterschiedliche Ansätze.
Auch heute bestehen die Sanierungs- und Nachrüstpflichten im Rahmen des GEGs weiter.
Grundsätzlich galt die EnEV für nahezu alle beheizten oder gekühlten neuen und bestehenden Gebäude. Ausgenommen sind lediglich:
Wer vor 2021 ein neues Haus errichtete, musste sich an die Anforderungen der EnEV halten. Dabei war es grundsätzlich egal, ob es sich bei dem Bauvorhaben um ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude handelt. Denn für beide galten Grenzwerte in Bezug auf:
Der wesentliche Unterschied: Bei Wohngebäuden floss der Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung in die Bewertung ein. Bei Nichtwohngebäuden war darüber hinaus auch der Bedarf der eingebauten Beleuchtung zu berücksichtigen.
Aber was bedeuten die Kennwerte der EnEV, die bis heute weiter genutzt werden? Und wie lassen sie sich eigentlich erreichen? Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:
BEGRIFFE UND GRENZWERTE DER ENEV | BEDEUTUNG UND ERFÜLLUNG |
---|---|
Endenergiebedarf | Der Endenergiebedarf beschreibt die nötige Energiemenge, um den Bedarf einschließlich der Verluste im Haus zu decken. Der Kennwert lässt sich am Brennstoffverbrauch messen. Er ist kein Grenzwert von EnEV oder GEG, lässt aber Rückschlüsse auf die Heizkosten zu. |
Primärenergiebedarf | Der Primärenergiebedarf beschreibt, wie viel Energie ein Gebäude benötigt. Neben dem Bedarf und den Verlusten im Haus berücksichtigt der Grenzwert aus EnEV und GEG auch den Aufwand für Gewinnung, Aufbereitung und Transport der Brennstoffe. Niedrige Werte lassen sich durch eine gute Dämmung und/oder den Einsatz regenerativer Heizsysteme erreichen. |
Transmissionswärmeverlust | Der Transmissionswärmeverlust beschreibt, wie viel Wärme über die Hüllflächen eines Gebäudes verloren geht. Er ist ein Grenzwert aus EnEV sowie GEG und nur mit einer guten Dämmung zu erreichen. Die U-Werte der Außenbauteile müssen also niedrig sein. |
Referenzgebäude | Das Referenzgebäude ist ein virtuelles Haus, das baugleich zum betrachteten ist. Es dient der Berechnung des Grenz-Primärenergiebedarfes und enthält dabei Standardwerte in Bezug auf Gebäudehülle und Anlagentechnik. Das Referenzgebäude stellt die Mindestanforderungen der EnEV und des GEGs dar. |
Geht es um die benötigte Energie, unterschied die Energieeinsparverordnung die Begriffe „Bedarf“ und „Verbrauch“. Während der Verbrauch für die tatsächlich messbaren Energieströme (Brennstoffverbrauch) steht, beschreibt der Bedarf, wie viel Energie ein Gebäude theoretisch benötigt. Letzterer ist rechnerisch zu ermitteln.
Genau wie im Neubau betraf die Energieeinsparverordnung auch im Gebäudebestand einen Großteil aller Häuser. Anforderungen ergaben sich dabei aus Nachrüstpflichten und Pflichten, die erst bei einer Sanierung zum Tragen kamen.
Nachrüstpflichten der EnEV galten grundsätzlich für alle Gebäude. Sie waren zu erfüllen, auch wenn Hausbesitzer eigentlich keine Sanierung planten oder durchführten. Die folgende Tabelle zeigt, was die Energieeinsparverordnung in diesem Zusammenhang forderte.
NACHRÜSTPFLICHT DER ENEV | ERKLÄRUNG |
---|---|
Dämmen der Heizungsrohre | Befinden sich warmgehende Rohrleitungen in unbeheizten Räumen, waren diese mit einer Dämmung zu versehen. |
Installation von Thermostaten | Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträgermedium müssen mit einer Einzelraumregelung ausgestattet sein. An Heizkörpern waren dazu nach EnEV Thermostate zu installieren. |
Nachrüsten einer Regelung | Zentralheizungen (dazu zählen auch Gasetagenheizungen) mussten nach den Anforderungen der Energieeinsparverordnung mit einer selbsttätig wirkenden Regelung ausgestattet sein. Diese musste in Abhängigkeit der Außentemperatur (oder einer alternativen Führungsgröße) und der Zeit arbeiten. |
Alte Kessel tauschen | Hausbesitzer mussten Heizkessel nach 30 Jahren tauschen. Zumindest dann, wenn sie nicht auf Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik basieren. |
Dachboden isolieren | Frei zugängliche Dachböden zu unbeheizten Dächern waren zu dämmen, wenn sie die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllten. Alternativ kam auch eine Dachdämmung infrage. |
Die Nachrüstpflichten der EnEV betrafen erst einmal jeden Hausbesitzer. Geht es um die Dämmung der Rohrleitungen, die Dachbodendämmung und den Kesseltausch, gab es jedoch Ausnahmen. So galten die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht, wenn:
Im letztgenannten Fall griffen die Nachrüstpflichten der EnEV erst bei einem Eigentumsübergang. Verantwortlich für die Sanierung waren dann also Käufer, Erben oder beschenkte Personen. Zur Erfüllung der Pflicht hatten diese zwei Jahre Zeit.
Wichtig zu wissen ist, dass die meisten Inhalte der EnEV in das GEG übergegangen sind. So gelten die Sanierungs- und Nachrüstpflichten auch heute. Das Gleiche trifft auf die beschriebenen Ausnahmen zu.
Neben den ohnehin gültigen Nachrüstpflichten forderte die Energieeinsparverordnung auch bei anstehenden Sanierungsarbeiten eine höhere Effizienz. So mussten Hausbesitzer neue oder geänderte Bauteile dämmen, wenn die Maßnahmen mehr als zehn Prozent der jeweiligen Bauteilflächen betrafen. Grundsätzlich galten dabei die folgenden U-Werte als Grenzwert:
BAUTEIL | U-WERT NACH ENEV FÜR INNENTEMPERATUREN ÜBER 19 GRAD CELSIUS |
---|---|
Außenwände | 0,24 W/m²K |
Fenster und Fenstertüren | 1,3 W/m²K |
Dachflächenfenster | 1,4 W/m²K |
Verglasungen | 1,1 W/m²K |
Vorhangfassaden | 1,5 W/m²K |
Glasdächer | 2,0 W/m²K |
Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus | 1,6 W/m²K |
Fenster mit Sonderverglasungen | 2,0 W/m²K |
Sonderverglasungen | 1,6 W/m²K |
Vorhangfassade mit Sonderverglasung | 2,3 W/m²K |
Dachflächen, oberste Geschossdecken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | 0,24 W/m²K |
Dachflächen mit Abdichtung (Flachdächer) | 0,20 W/m²K |
Wände gegen Erdreich, Wände gegen unbeheizte Räume und Kellerdecken | 0,30 W/m²K |
Fußbodenaufbauten | 0,50 W/m²K |
Decken über Außenluft | 0,24 W/m²K |
Auch im aktuell gültigen GEG gelten die genannten U-Werte bei einer Sanierung.
Neben den hohen energetischen Anforderungen an Neubau- und Sanierungsvorhaben forderte bereits die Energieeinsparverordnung den noch immer benötigten Energieausweis. Das Dokument soll Verbraucher bis heute über den energetischen Zustand von Gebäuden informieren. Während der Ausweis im Neubau immer Pflicht ist, muss er im Bestand nur ausgestellt werden, wenn Besitzer ein Gebäude oder eine darin befindliche Wohnung verkaufen, verpachten oder vermieten.
Wichtig zu wissen: Wer ein Gebäude oder eine Wohnung zum Verkauf oder zur Miete anbietet, muss die wichtigsten Daten aus dem Energieausweis bereits in der Immobilienanzeige veröffentlichen. Bei einer Besichtigung ist der Ausweis dann unaufgefordert vorzulegen.
Von der Energieausweispflicht ausgenommen sind nur kleine Gebäude (maximal 50 Quadratmeter Nutzfläche) und Häuser, die unter Denkmalschutz stehen.
Geht es um die Art der Dokumente, unterscheidet die EnEV genau wie das GEG Bedarfs- und Verbrauchsausweise. Die folgende Tabelle zeigt, was beide kennzeichnet und wann welcher Ausweis auszustellen ist.
ENERGIEBEDARFSAUSWEIS | ENERGIEVERBRAUCHSAUSWEIS | |
---|---|---|
Inhalt | Der Energiebedarfsausweis basiert auf dem rechnerisch ermittelten Energiebedarf. Er ist aufwendig zu erstellen und berücksichtigt die individuellen Nutzergewohnheiten nicht. | Der Energieverbrauchsausweis basiert auf dem gemessenen Energie- oder Brennstoffverbrauch drei aufeinander folgender Jahre. Er berücksichtigt daher auch die Nutzergewohnheiten. |
Auszustellen | • im Neubau • im Bestand bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohnungen, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 01. November 1977 noch nicht erfüllen | • im Bestand bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen • im Bestand bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohnungen, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 01. November 1977 bereits erfüllen |
Kosten | 400 bis 500 Euro (Nichtwohngebäude und größere Wohngebäude teurer) | 50 bis 100 Euro (größere Wohngebäude eventuell teurer) |
Der Energieausweis ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Hausbesitzer erst dann einen neuen ausstellen lassen, wenn sie das Haus oder die Wohnung erneut verkaufen, vermieten oder verpachten.
Übrigens: Geht es um einzelne Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, ist der Energieausweis immer für das gesamte Gebäude auszustellen. Er darf dann aber auch von allen Eigentümern verwendet werden. Relevant ist das zum Beispiel bei Wohnungseigentümergemeinschaften.
Wer die Anforderungen der Energieeinsparverordnung übertraf, profitierte von einer attraktiven Förderung. Diese gab es noch bis Juni 2021 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für neue und bestehende Gebäude. Während die KfW effiziente Neubauvorhaben mit günstigen Krediten unterstützte, gab es bei einer Sanierung Darlehen oder Zuschüsse. Voraussetzung war, dass die Häuser einen sogenannten KfW-Effizienzhausstandard einhalten. Das war gegeben, wenn der tatsächliche Primärenergiebedarf besser als der von der EnEV vorgegebene war. Die Konditionen fielen dabei günstiger aus, je weniger Energie ein Haus nach dem Bau oder der Sanierung benötigte.
Im Neubau standen dabei folgende Klassen zur Auswahl:
Fördermittel gab es dabei über das KfW-Programm 153 „Energieeffizient Bauen - Kredit“. Im Altbau war die Einteilung etwas weiter gefasst. Hier gab es Darlehen oder Zuschüsse für folgende Klassen:
Fördermittel gab es hier über die Programme 152 „Energieeffizient Sanieren – Kredit“ und 430 „Energieeffizient Sanieren – Zuschuss“ der KfW. In beiden Fällen stehen die Kennziffern für das Verhältnis zwischen tatsächlichen Primärenergiebedarf und dem von der EnEV geforderten Neubauwert für das jeweilige Gebäude. Ein KfW-Effizienzhaus 110 war also um 10 Prozent schlechter als ein Neubau. Ein KfW-Effizienzhaus 40 war hingegen um 60 Prozent besser.
Wichtiger Hinweis: Inzwischen löste die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die vormals gültige KfW-Förderung im CO2-Gebäudeprogramm ab. Fördermittel für Neubauten oder Sanierungsvorhaben, die einen Effizienzhaus-Standard anstreben, erhalten Sie seitdem nach wie vor über die KfW. Einen aktuellen Überblick geben wir im Beitrag zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie in unserem Beitrag zur KfW-Förderung für den Neubau.
Wie bereits erwähnt, wurde die EnEV mehrmals novelliert. Nicht jede Aktualisierung hat wesentliche Änderungen zur Folge. Im Folgenden finden Sie alle bisherigen Novellierungen und die dazugehörigen, wichtigsten Änderungen.
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