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EEG: Was ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz?

  • von Alexander Rosenkranz
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Die Abkürzung EEG steht für das heute viel diskutierte Gesetz zum Ausbau regenerativer Energien oder kurz: das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Das Gesetz löste im Jahr 2000 das sogenannte Stromeinspeisungsgesetz ab und durchlebte seitdem zahlreiche Neuerungen sowie Ergänzungen. Zuletzt erfolgte eine Novellierung 2023, mit der sich für Photovoltaikanlagen einiges verbessert hat. Erfahren Sie hier, was das EEG auszeichnet, was die aktuelle Novelle enthält und mehr zum Wegfall der EEG-Umlage.

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Was sind die Aufgaben und Ziele des EEG?

Im Kontext des Klima- und Umweltschutzes soll das EEG eine nachhaltige Energieversorgung durch erneuerbare Energien ermöglichen. Dabei ist es wichtig, die mit dem Ausbau von Photovoltaik-, Windkraft- und Wasserkraftanlagen verbundenen Kosten gering zu halten und den Verbrauch fossiler Rohstoffe zu reduzieren. Die novellierte Ausformulierung des EEG 2023 sieht vor:

  • den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu steigern
  • die Stromerzeugung nahezu treibhausgasneutral umzusetzen
  • die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern und vor allem die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern deutlich zu reduzieren

All diese Ziele stehen unter der Prämisse, die Klimaerwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.

Hinweis: Um die PV-Ausbauziele zu erreichen, passte die Bundesregierung Gesetze und Verordnungen erneut an. Die Änderungen, die vor allem Balkonsolaranlagen, Mieterstromprojekte und Gewerbeobjekte betreffen, sind dabei im sogenannten Solarpaket 1 zusammengefasst. Das sogenannte "Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" wurde am 26. April 2024 verabschiedet. Es gilt rückwirkend ab dem 01. April 2024.

© vencav / Fotolia

Grundlagen des EEG und Wegfall der EEG-Umlage

Die letzte Novelle des EEG wurde mit dem Solarpaket 1 am 26. April 2024 erlassen. Kurz zuvor kamen zwei größere Änderungen, eine im Zuge des sogenannten Osterpakets beziehungsweise Entlastungspakets. Grundsätzliches Ziel der Bundesregierung ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Das EEG bildet das Instrument, um die hochgesteckten Ziele zu erreichen.  

Vor der Novelle lag der Fokus des EEG darauf, dass Elektrizität aus nachwachsenden Energiequellen von Netzbetreibern abgenommen werden muss und die Betreiber der Anlagen eine Vergütung für den eingespeisten Strom erhalten. Über viele Jahre war diese EEG-Vergütung beispielsweise für neu installierte Photovoltaikanlagen festgelegt. Die EEG-Umlage erhielten die Anlagenbesitzer dann 20 Jahre lang. Kern der neuen Maßnahmen im EEG ist der Wegfall der Umlage und die Erleichterung des Baus und Betriebs von Photovoltaikanlagen – vor allem in Bezug auf die Bürokratie.

Weiterhin Bestandteil des Gesetzes sind Pflichten zum Umgang mit dem grünen Strom. Inhalte sind dabei zum Beispiel Mitteilungspflichten, Herkunftsnachweise und Regelungen für die Vermarktung.

Welche Maßnahmen werden durch das EEG umgesetzt?

Um die Ziele zu erreichen, sollen Haushalte und Unternehmen finanziell entlastet werden. Das erfolgt durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem durch den Wegfall der Umlage beziehungsweise das Beenden der EEG-Förderung über den Strompreis. Doch die Maßnahmen der Novelle und des Entlastungspakets enthalten noch weitere Punkte. So werden die Ausschreibungsmengen für Wind- und Solaranlagen bis 2028/2029 erhöht. Unterstützt wird dies durch ein beschleunigtes Planungs- und Genehmigungsverfahren. Von der Ausschreibung ausgenommen sind fortan Wind- und Solarenergieprojekte von Bürgerenergiegesellschaften. Das bedeutet, dass diese mit weniger Bürokratie umgesetzt werden können. Schließlich soll es eine Überarbeitung der finanziellen Beteiligung von Kommunen an Wind- und Solarprojekten geben.

Die EEG-Umlage entfällt

Die Umlage ist Kern des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wurde über Jahre von kritischen Stimmen begleitet. Denn über die sogenannte EEG-Umlage – einen Aufschlag auf den Strompreis – wurde die Differenz aus dem Ertrag des grünen Stroms und der ausgezahlten Vergütungen auf fast alle Verbraucher umgelegt. Viele stromintensive Betriebe waren hingegen von der Umlage befreit. Seit 01.07.2022 entfällt sie nun. Genauer gesagt, sinkt sie zunächst von 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Ab 2023 fällt die EEG-Umlage dann dauerhaft weg. Die Stromlieferanten sind gesetzlich verpflichtet, die Absenkung an alle Stromkunden weiterzugeben.

© heizung.de

Novellierungen des EEG 2021 und 2017 – ein kurzer Rückblick

Wie erwähnt, gibt es das EEG seit über zwanzig Jahren. Seine Ausgestaltung hat sich in dieser Zeit immer wieder gewandelt. Denn um dem grundsätzlichen Ziel des Ausbaus der erneuerbaren Energien näher zu kommen, waren regelmäßige Anpassungen notwendig. Äußere Faktoren, der Verlauf des Klimawandels und politische Ausgestaltungen des Themas haben hierbei immer Auswirkungen auf das EEG gehabt.

Solarpaket 1 ändert das EEG im Frühjahr 2024  

Um den stockenden Ausbau der Photovoltaik voranzutreiben, brachte die Regierung schon im August 2023 ein Maßnahmenpaket auf den Weg. Das sogenannte Solarpaket 1 wurde Ende 2024 erlassen und enthält folgende Änderungen:  

  • 800- statt 600-Watt-Grenze bei Balkonsolaranlagen:  Seit April 2024 profitieren Wechselrichter mit einer Leistungsbegrenzung von 800 Watt von den Vereinfachungen für Balkonsolaranlagen. Die Module selbst dürfen dabei bis zu 2.000 Watt haben. Das hat zu Spitzenzeiten zwar eine höhere Drosselung zur Folge. Sorgt in Zeiten mit geringerem Ertrag aber dennoch für eine konstant hohe Leistung.
  • Anmeldung der Anlagen beim Netzbetreiber entfällt: Seitdem das  Solarpaket 1 den Bundestag passiert hat, müssen Verbraucher Balkonsolaranlagen nicht mehr bei ihrem Netzbetreiber anmelden. Es genügt eine Registrierung im Marktstammdatenregister. Dazu sind nun weniger Angaben erforderlich.
  • Betrieb mit Ferraris-Zählern vorübergehend erlaubt: Alte Ferraris-Stromzähler mit drehender Scheibe müssen zwar noch immer ausgetauscht werden. Durch das Solarpaket 1 kann das jedoch bis zu vier Monate nach der Inbetriebnahme einer Balkonsolaranlage passieren. Verbraucher müssen sich dabei um nichts kümmern. Der Austausch erfolgt automatisch durch den Netzbetreiber.  
  • Balkon-Solaranlagen sind keine Bauprodukte mehr: Die Einordnung der kleinen PV-Anlagen als Bauprodukt entfällt und erleichtert damit die Montage in verschiedenen Einbaulagen.
  • Einfachere Versorgung von Mehrfamilienhäusern: Auch in Sachen Mieterstrom bewegt sich etwas. Hier begünstigt das Solarpaket 1 die gemeinschaftliche Versorgung von mehreren Wohneinheiten. Vermieter dürfen ihren Mietern Strom künftig ohne Probleme zur Verfügung stellen, während diese sich selbst um die Deckung des übrigen Bedarfs kümmern müssen. Die Mieterstrom-Pauschale fällt dafür weg.  
  • Netzstrom für Stromspeicher verwenden:  Durch dynamische Stromtarife lohnt sich die Anschaffung eines Stromspeichers auch dann, wenn keine PV-Anlage auf dem Dach ist. Der Speicher belädt sich dabei mit Netzstrom, wenn dieser günstig ist. Steigen die Strompreise, gibt der Akku wieder elektrische Energie ab.
  • Höhere Förderung für die Photovoltaik im Gewerbe: Vom Solarpaket 1 profitieren auch Nutzer größerer Anlagen. Denn ab 40 kWp erhalten diese eine um 1,5 Ct/kWp bessere Vergütung. Zudem steigt die Summe der ausgeschriebenen PV-Dachanlagen ab 2026.
  • Anpassung der Grenzwerte der Direktvermarktung: Seit April 2024 können nun auch größere Anlagen auf die Direktvermarktung verzichten und Stromüberschüsse ohne Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen. Die Grenze wurde von 100 kWp auf 200 kWp angehoben.
  • Vereinfachung bei der Zusammenlegung der Anlagen: PV-Dachanlagen hinter separaten Anschlusspunkten werden von nun an nicht mehr gemeinsam betrachtet. Das kommt vor allem Energiegemeinschaften und Betreibern von Balkonsolaranlagen zugute.

Branchenexperten hoffen unterdessen darauf, dass bald auch ein Solarpaket 2 erscheint. Es soll die aktuellen Rahmenbedingungen weiter korrigieren und den Ausbau der Photovoltaik damit beschleunigen.

Was sind die größten Änderungen im EEG 2023?

Mit der EEG Novelle, die seit 01. Januar 2023 in Kraft ist, ging es dem Gesetzgeber vor allem um eines: Den schnelleren Ausbau regenerativer Energien. Dies sei nötig, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, was mit Blick auf die aktuelle weltpolitische Lage besonders deutlich wird. Um das Ziel zu erreichen, gab es vor allem einen Abbau von Bürokratie sowie zahlreiche Verbesserungen, von denen auch private Hausbesitzer profitieren. Im Folgenden geben wir einen Überblick:  

  • Höhere EEG-Einspeisevergütung:  Um den Ausbau privater Photovoltaikanlagen zu beschleunigen und den Preissteigerungen der letzten Jahre entgegenzuwirken, hob der Staat die Einspeisevergütung erstmals an. Er verlängerte außerdem die Zeiträume, nach denen es zur Degression, also zur automatischen Senkung der Vergütung kommt.  
  • Mehr Flexibilität bei der Einspeisung: Die Einspeisevergütung wurde nicht nur angehoben, sie wurde auch flexibler gestaltet. So können Anlagenbetreiber jedes Jahr neu entscheiden, ob Sie voll- oder teileinspeisen möchten. Mit zwei Anlagen auf einem Dach soll sogar beides parallel möglich sein.
  • Wegfall der 70-Prozent-Grenze:  Mit dem EEG 2023 fiel die vorher geltende Begrenzung der Wirkleistung auf 70 Prozent weg. Betroffen sind Neuanlagen bis 25 kWp und Bestandsanlagen bis 7 kWp. Eine Umstellung bestehender Anlagen ist auf eigene Kosten möglich. Zuvor sollten Verbraucher aber prüfen, ob sich die Maßnahme lohnt. Denn viele Anlagen erreichen den abgeriegelten Bereich nur an wenigen Tagen im Jahr. Außerdem lässt sich die Kappung mit einem DC-Stromspeicher vor dem Wechselrichter oder einer variablen Begrenzung und entsprechend hohem Eigenverbrauch umgehen.
  • Vereinfachungen beim Netzanschluss: Ein einfaches Online-Verfahren soll das Beisein des Netzbetreibers beim Anschluss der PV-Anlage überflüssig machen, wenn eine entsprechende Fachkraft zugegen ist. Zudem soll es möglich sein, zwei getrennte Anlagen auf einem Dach zu installieren. Dazu wurde die Grenze  
  • Steuerliche Erleichterungen: Neben der höheren Einspeisevergütung profitieren Verbraucher seit 2023 auch von steuerlichen Vereinfachungen. So gilt bei Bestellung, Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, einschließlich deren Komponenten der Nullsteuersatz. Die Umsatzsteuer vieler Anlagen fällt damit weg, was einem Preisnachlass um 19 Prozent gleich kommt. Parallel zur Umsatzsteuer fällt auch die Einkommenssteuer für Strom aus zahlreichen PV-Anlagen weg.

Darüber hinaus gibt es Vereinfachungen für Mieterstrommodelle, die ebenfalls zu einem stärkeren Ausbau der Photovoltaik beitragen sollen.

Was zeichnete die Novellierung von 2021 aus?

Am 17.12.2020 wurde die EEG-Novelle 2021 beschlossen. Die Neuerung trat mit dem 01.01.2021 in Kraft. Grundlegender Aspekt ist die Festlegung der Geschwindigkeit, wie Windkraft und Solarenergie weiter ausgebaut werden sollen. Ziel ist es, bis 2030 den Anteil des Ökostroms auf 65 Prozent zu erhöhen. Doch was heißt das konkret?

  • Windkraft:  Bis 2030 soll die installierte Leistung bei 71 Gigawatt liegen, aktuell befindet sie sich bei 54 Gigawatt. Um möglichen Widerständen beim Neubau von Windkraftanlagen entgegenzuwirken, wurde beschlossen, Gemeinden zu beteiligen. Betreiber sollen 0,2 Cent pro Kilowattstunde jährlich an die Gemeinden abgeben.  
  • Solarenergie:  Bis 2030 sollen in diesem Bereich 100 Gigawatt installierte Leistung erreicht sein. Aktuell liegt der Wert bei 52 Gigawatt. Um ältere Anlagen nicht zu verlieren, sind diese vorerst davon ausgeschlossen, intelligente Stromzähler nachzurüsten.
  • Regelungen der EEG-Umlage:  Für Privatpersonen soll der Eigenverbrauch bei Anlagen bis 30 Kilowatt umlagefrei werden. Aktuell liegt die Grenze bei zehn Kilowatt Leistung. Ebenfalls soll die Herstellung von grünem Wasserstoff von der Umlage befreit sein. Darüber hinaus sinkt die EEG-Umlage in den kommenden Jahren.

Welche Anpassungen und Neuerungen gab es 2017?

Um den Ausbau effizient vorantreiben zu können, hat es mit dem EEG 2017 zwei bedeutende Änderungen gegeben:

  • Ausschreibungsrunden für größere Anlagen  
  • engere Ausbaugrenzen zur Stromgewinnung aus Wind, Wasser, Sonne und Biomasse

Doch was ist unter den sogenannten Ausschreibungsrunden genau zu verstehen? Der Errichter der Anlage bietet selbst, wie hoch die Vergütung sein muss, um Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Durch diesen wettbewerblichen Mechanismus soll der Ausbau vorangetrieben werden. Gleichzeitig sinken die damit verbundenen Kosten sukzessive.

Im Gegensatz zu Elektrizität aus konventionellen Kraftwerken tritt diejenige aus Wind- oder Solaranlagen nur schwankend auf. Um dabei auch langfristig eine hohe Versorgungssicherheit gewährleisten zu können, muss der Ausbau der Energieanlagen mit der Sanierung vorhandener Netzstrukturen einhergehen. Damit das funktioniert, legt die zweite Änderung des EEG engere Ausbaugrenzen für Anlagen zur Gewinnung von Strom aus Wind, Wasser, Sonne oder Biomasse fest. Was rechtlich im Detail unter Biomasse zu verstehen und was aus der Definition herausfällt, legt die  Biomasseverordnung, kurz BiomasseV fest. Diese zweite Maßnahme oder Neuerung soll die Energiewende aber keineswegs bremsen, sondern vor allem sicherer machen.  

Fazit von Alexander Rosenkranz

Das EEG regelt den Umgang mit Strom aus nachwachsenden Quellen und gilt damit als Wegbereiter der deutschen Energiewende. Als Erfolgsmodell für den schnellen Ausbau erneuerbarer Energien im Strom-Sektor wurde es daher von vielen Staaten als Vorbild genommen.

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