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Der Energieausweis für Wohnungen zeigt den energetischen Stand eines Gebäudes. Er ist bei Eigentumswohnungen und Mietwohnungen Pflicht, sofern diese verkauft oder neu vermietet werden. Wir erklären, wann ein Energieausweis für Wohnungen auszustellen ist, welche Informationen er enthält und was das Dokument kostet.
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Der Energieausweis zeigt, wie es um die energetische Qualität einer Wohnung oder eines Gebäudes steht. Er ist von einem Energieberater auszustellen und bezieht sich immer auf ein gesamtes Haus. Benötigen Eigentümer eines Gebäudes mit Mischnutzung (Wohn- und Nichtwohnbereich) einen Energieausweis für eine Wohnung, bezieht sich dieser lediglich auf den Wohnteil des Hauses. Wie er zu erstellen ist, wann er nötig ist und welche Informationen der Ausweis enthält, regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Ein Energieausweis für Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen verrät Eigentümern, Käufern und Mietern, wie viel Energie ein Gebäude verbraucht. Dabei enthält er die wichtigsten Daten zur Größe und zur Art der Beheizung. Der Ausweis zeigt, ob erneuerbare Energie zum Einsatz kommen und informiert über die wichtigsten Kennwerte zum Energieverbrauch. So zum Beispiel über:
Beide Werte sind auf die beheizte Gebäudefläche bezogen und lassen sich in Kilowattstunden pro Quadratmeter angeben. Während der Endenergiebedarf Rückschlüsse auf die Heizkosten zulässt, steht der Primärenergiebedarf für die Umweltwirkung eines Gebäudes.
Um einen einfachen Vergleich verschiedener Häuser zu ermöglichen, informiert der Energieausweis für die Wohnung auch über die erreichte Energieeffizienzklasse. Die möglichen Klassen reichen von „A+“ bis „H“ und hängen vom Endenergiebedarf/-verbrauch ab.
Der Energieausweis für eine Wohnung ist immer dann auszustellen, wenn diese verkauft oder neu vermietet wird. Nach GEG ist er bereits bei einer Besichtigung auszuhändigen oder gut sichtbar auszulegen. Erfolgt keine Besichtigung, muss der Energieausweis für Eigentums- oder Mietwohnungen zur Unterzeichnung des Kauf- oder Mietvertrages vorliegen. Fordern Käufer oder Mieter den Ausweis früher an, muss der Hauseigentümer oder der Makler diesen unverzüglich aushändigen. Das gilt auch dann, wenn Kauf- oder Mietvertrag noch nicht unterzeichnet sind. Wichtig zu wissen ist außerdem: Wird ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten verkauft, muss der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch führen, wenn dieses kostenfrei angeboten wird.
Seit 1. Mai 2014 müssen die wichtigsten Daten eines Energieausweises auch schon in der Immobilienanzeige aufgeführt werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um:
Die Energieausweise gelten grundsätzlich zehn Jahre. Neu auszustellen sind sie erst dann, wenn diese Frist verstrichen ist und Häuser, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen erneut zum Verkauf oder zur Vermietung stehen. Kommen Hauseigentümer der Energieausweis-Pflicht für Wohnungen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
Wie in vielen Bereiche gibt es auch bei der Pflicht zum Energieausweis für Wohnungen oder Häuser Ausnahmen. So ist der Ausweis bei kleinen Gebäuden (Nutzfläche kleiner als 50 Quadratmeter) und Gebäuden unter Denkmalschutz nicht auszustellen. Nicht erforderlich ist der Ausweis übrigens auch dann, wenn es um ein Haus ohne Heizung geht. In solch einem Fall findet das GEG keine Anwendung.
Greifen die Anforderungen des GEG und ein Ausweis ist auszustellen, stehen heute zwei verschiedene Arten zur Verfügung. So gibt es einen verbrauchs- und einen bedarfsbasierten Energieausweis für Wohnungen und Häuser. Die folgende Tabelle zeigt, was beide voneinander unterscheidet.
VERBRAUCHSAUSWEIS | BEDARFSAUSWEIS | |
---|---|---|
Erstellung | Der verbrauchsbasierte Energieausweis wird auf Basis realer Abrechnungsdaten erstellt. Nötig sind dazu die Verbrauchsdaten dreier aufeinanderfolgender Jahre. | Mieter müssen ihren Verbrauch offenlegen, wenn der Vermieter diesen zur Ausstellung benötigt. Der bedarfsbasierte Energieausweis für eine Wohnung basiert auf einer individuellen Berechnung, bei der Energieberater Wärmeverluste und Gewinne des gesamten Gebäudes berücksichtigen. |
Aussagekraft | Das Ergebnis hängt stark vom Nutzerverhalten ab. Bei verschiedenen Bewohnern können die Verbrauchsdaten unterschiedlich ausfallen. | Das Ergebnis hängt von einem Standardnutzerverhalten ab. Die errechneten Werte sind oft höher als die tatsächlichen Verbrauchswerte. |
Pflicht | Bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten und kleineren Gebäuden, wenn: • der Bauantrag nach dem 31.10.1977 gestellt wurde oder • die Gebäude den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 entsprechen (seit Baufertigstellung oder durch eine energetische Sanierung) | Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, wenn: • der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und • das Gebäude den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 noch nicht entspricht |
Während Hauseigentümer Verbrauchsausweise nur unter bestimmten Voraussetzungen ausstellen lassen dürfen, ist ein Bedarfsausweis immer zulässig.
Wer einen Energieausweis für eine einzelne Wohnung (Eigentums- oder Mietwohnung) benötigt, muss diesen immer für das gesamte Gebäude oder den bewohnten Gebäudeteil ausstellen lassen. Die Kosten hängen dabei von der Art des Ausweises und der Größe des Gebäudes ab. Die Preise sind gesetzlich nicht festgelegt und liegen für Mehrfamilienhäuser überschlägig bei:
Die Kosten trägt der Eigentümer des Gebäudes. Bei einem Energieausweis für eine Eigentumswohnung werden die anfallenden Ausgaben zu gleichen Anteilen auf die Eigentümergemeinschaft verteilt. Ein einmal erstellter Energieausweis ist dann für alle Wohnungen gültig. Das gilt auch dann, wenn diese jeweils mit einer eigenen Gasetagenheizung beheizt werden.
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