Beratung durch Ihren Heizungsinstallateur vor Ort
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Bei der Abgaswegeüberprüfung handelt es sich um eine Kontrolle der Verbrennungsqualität feuerungstechnischer Anlagen. Die Überprüfung ist regelmäßig und unabhängig von der Feuerstättenschau durchzuführen. Wie und wann die Abgaswegeüberprüfung zu erfolgen hat, ist in der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt. Wir geben die wichtigsten Informationen zum Thema.
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Eine falsch eingestellte Heizung oder zu viel Ruß im Schornstein: Beides belastet den Geldbeutel und die Umwelt mehr als nötig. Die Probleme können aber auch zu einer echten Gefahr für die Sicherheit werden. Und zwar dann, wenn sich der Ruß im Abgaszug entzündet oder giftiges Kohlenmonoxid in Aufenthaltsräume eindringt. Das zu verhindern, ist die Aufgabe der regelmäßig durchzuführenden Abgaswegeüberprüfung. So schreibt es die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vor, die seit Januar 2010 einheitlich für ganz Deutschland gilt.
Wichtig zu wissen:
Die Abgaswegeüberprüfung findet unabhängig von der Feuerstättenschau und der Schornsteinreinigung durch Bezirksschornsteinfegermeister statt.
Kehr- und überprüfungspflichtig sind dabei Abgasanlagen, Heizgaswege, Räucheranlagen sowie notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und fest installierten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe ist bei der Abgaswegeüberprüfung außerdem der Kohlenmonoxid Anteil im Abgas zu messen.
Abhängig von der Art der installierten Heizung, müssen Hausbesitzer die Abgaswegeüberprüfung jährlich, alle zwei oder alle drei Jahre durchführen lassen. Die jährliche Kontrolle ist Pflicht bei:
Bei den folgenden Geräten genügt die Untersuchung im zweijährigen Turnus:
Wer mit diesen Geräten heizt, muss die Abgaswegeüberprüfung nur alle drei Jahre durchführen lassen:
Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe richtet sich der Turnus der Überprüfung meist nach der Nutzung. Schornsteinfeger kommen dabei ein- bis dreimal jährlich, um den Schornstein zu fegen und die Anlage zu überprüfen.
Kommt der Schornsteinfeger zur Überprüfung der Feuerstätte, untersucht er zunächst den äußeren Zustand der Anlage. Der Experte schließt die Fenster und Türen der Nutzungseinheit und schaltet eventuell vorhandene Abluftventilatoren sowie deren Verriegelung ein. Ist das erledigt, kontrolliert er die Verbrennungsluftversorgung. Dabei prüft er, ob Lüftungsöffnungen oder Zuluftleitungen frei von Verunreinigungen sind. Im Anschluss daran untersucht der Schornsteinfeger auch das Verbindungsstück vom Kessel zum Schornstein und die Abgasleitung.
Weiter geht die Abgaswegeüberprüfung an der Heizung selbst. Hier kontrolliert der Experte zunächst den Feuerraum und die Heizgaswege auf Korrosion und thermische Beanspruchung. Auch eventuell vorhandene Abgasklappen sind Bestandteil der ganzheitlichen Überprüfung.
Sind alle Bestandteile intakt, nimmt der Schornsteinfeger die Feuerstätte in Betrieb. Im Anschluss daran kontrolliert er den Abzug der Abgase an der Feuerstätte, am Siphon und an der Abgasanlage. Er sieht sich das Flammbild an, beurteilt die Verbrennung und misst den Kohlenstoffmonoxidgehalt. Dieser darf im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung nicht über 1.000 ppm (ppm für Parts per Million, ein Tausendstel oder ein Promille). Das heißt: Auf 1.000 Teile Luft darf maximal ein Teil Kohlenmonoxid kommen.
Sind die Messungen abgeschlossen, testet der Experte auch die Sicherheitseinrichtung. Er prüft, ob weitere Mängel an der Anlage zu finden sind und stellt den Betriebszustand wieder her. Abschließend dokumentiert der Schornsteinfeger alle Ergebnisse in einem Protokoll, das er den Hausbesitzern übergibt und erklärt.
Stellt der Schornsteinfeger bei der Abgaswegeüberprüfung Mängel fest, etwa am Abgassystem oder an Bauteilen wie der Lambdasonde, sind diese je nach Schwere unverzüglich oder innerhalb der angegebenen Frist zu beseitigen. Ist das erledigt, müssen Hausbesitzer den zuständigen Bezirksschornsteinfeger darüber informieren. Bleibt die Meldung aus, muss der Experte die zuständigen Behörden informieren.
Die Überprüfung nach KÜO zählt nicht zu den sogenannten hoheitlichen Aufgaben der Bezirksschornsteinfeger. Hausbesitzer können die Aufgabe daher an jeden freien Schornsteinfeger vergeben. Die Kosten für Schornsteinfeger unterliegen damit keiner Gebührenverordnung. Sie entstehen am freien Markt und liegen in aller Regel zwischen 50 und 100 Euro. Wer hier sparen möchte, sollte zwei bis drei Angebote einholen und vergleichen.
Übrigens: Hausbesitzer können die Lohnkosten der Schornsteinfeger von der Steuer absetzen. Auf diese Weise bekommen Sie 20 Prozent der Handwerkerkosten (maximal 1.200 Euro im Jahr) erstattet. Wie das funktioniert, erklären wir im Beitrag Handwerkerkosten absetzen.
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