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§ 9 der Heizkostenverordnung beschreibt, wie Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser richtig trennen. Nötig ist das immer dann, wenn die Heizungsanlage in einem Gebäude Wärme für beide Bereiche zur Verfügung stellt. Wir geben einen Überblick über die Inhalte der Verordnung und erklären, wie die Vermieter die Energiekosten in der Praxis korrekt aufteilen können.
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Die Heizkostenverordnung regelt, wie Hausbesitzer die Energiekosten für Heizung und Warmwasser fair auf ihre Mieter verteilen. Indem ein Teil der Kosten dabei vom jeweiligen Verbrauch abhängt, fördert die Verordnung ein sparsames Verhalten. Denn je mehr einzelne Mieter verbrauchen, desto mehr müssen sie am Ende auch zahlen. Während § 7 Anforderungen an die prozentuale Verteilung der Kosten stellt, regelt § 9 der Heizkostenverordnung, wie Vermieter die Ausgaben für Heizung und Warmwasserbereitung ermitteln. Zumindest dann, wenn die Heizungsanlage Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung zur Verfügung stellt.
Die Grundlage der Berechnung liefert in der Regel der Brennstoff- oder der Energieverbrauch einer sogenannten Kombiheizung. Etwas anders ist das, wenn Vermieter Nahwärme oder Wärme aus einer Anlage mittels Wärmecontracting beziehen. Denn dann ist die gelieferte Wärmemenge für die Ermittlung heranzuziehen. Die Verordnung spricht in diesem Fall übrigens von einer eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung.
Geht es um die Berechnung, müssen Vermieter den Verbrauch der Warmwasserbereitung vom Gesamtverbrauch abziehen. Auf diese Weise erhalten sie die einheitlich entstandenen Kosten. Gibt es darüber hinaus auch nicht einheitlich entstandene Kosten, sind diese zu den zuvor ermittelten Werten hinzuzurechnen.
Eine Ausnahme betrifft Gebäude, die weder durch einen Heizkessel noch durch eine eigenständige gewerbliche Wärmelieferung versorgt werden. Hier verweist die Verordnung lediglich auf anerkannte Regeln der Technik zum Aufteilen der Betriebskosten.
Nach § 9 der Heizkostenverordnung ist der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung bei einer zentralen Heizungsanlage mit einem Wärmezähler zu erfassen. Das gilt bereits seit dem 31. Dezember 2013. Funktioniert das nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand, lässt die Verordnung auch eine überschlägige Berechnung zu. Diese basiert auf der Menge des verbrauchten Warmwassers und der Temperatur, die dieses im Durchschnitt hat. Zur Anwendung kommt dabei die folgende Gleichung:
Setzen Vermieter das Volumen (V) in Kubikmetern und die Temperatur in Grad Celsius ein, erhalten sie das Ergebnis in Kilowattstunden.
Können Vermieter auch Volumen oder Temperatur nicht erfassen, lässt § 9 der Heizkostenverordnung ein weiteres Schlupfloch offen. Dabei erfolgt die Berechnung über die jeweilige Wohnfläche mit folgender Gleichung:
Setzen Vermieter die Wohn- oder Nutzfläche in Quadratmetern in die Gleichung ein, erhalten sie ein Ergebnis in Kilowattstunden.
Übrigens: Die Genauigkeit der Ergebnisse nimmt hier schrittweise ab. Während Wärmezähler die korrekten Werte ausgeben, kann der Verbrauch nach der ersten Gleichung bereits etwas abweichen. Die zweite Ersatz-Berechnung ist überschlägig und liefert daher Werte, die weiter von den realistischen Zahlen abweichen können.
Wichtig zu wissen ist, dass die Ergebnisse im Anschluss mit einem Korrekturwert zu verrechnen sind. Dieser berücksichtigt die Art der Wärmeerzeugung und ist wie folgt anzuwenden:
Im letzten Schritt geht es darum, auch den entsprechenden Brennstoffverbrauch zu ermitteln. Dazu dividieren Vermieter den berechneten Warmwasserwärmebedarf durch den spezifischen Heizwert (Hi). Sofern die Energieversorger diesen nicht angaben, kommen folgende Werte zum Einsatz.
BRENNSTOFF | HEIZWERT (HI) |
---|---|
Heizöl EL | 10 Kilowattstunden pro Liter |
Erdgas H | 10 Kilowattstunden pro Kubikmeter |
Erdgas L | 9 Kilowattstunden pro Kubikmeter |
Flüssiggas | 13 Kilowattstunden pro Kilogramm |
Koks | 8 Kilowattstunden pro Kilogramm |
Braunkohle | 5,5 Kilowattstunden pro Kilogramm |
Steinkohle | 8 Kilowattstunden pro Kilogramm |
Holz (luftgetrocknet) | 4,1 Kilowattstunden pro Kilogramm |
Holzpellets | 5 Kilowattstunden pro Kilogramm |
Holzhackschnitzel | 650 Kilowattstunden pro Schüttraummeter |
Wichtig zu wissen ist, dass eine Umrechnung in Liter, Kilogramm, Kubikmeter oder Schüttraummeter nicht immer nötig ist. So trifft eine Ausnahme bei der Abrechnung in Kilowattstunden-Werten zu.
Immer wieder kommt es auch vor, dass Vermieter den Verbrauch durch einen technischen Defekt oder andere Gründe nicht erfassen können. In diesem Fall lässt § 9 der Heizkostenverordnung (§ 9a) ein Schätzverfahren zu. Möglich ist das mit einem der folgenden Bezugswerte:
Sind mehr als 25 Prozent der Wohnfläche oder des umbauten Raumes vom Sonderfall betroffen, gilt eine Sonderregelung. Denn dann sind die Energiekosten für Heizung und Warmwasser allein über die Flächen- oder Raumanteile der Nutzeinheiten aufzuteilen.
Kommt es innerhalb der Abrechnungszeit zu einem Mieterwechsel, sind die anteiligen Verbrauchskosten durch eine Zwischenabrechnung festzustellen. Diese müssen Vermieter dann entsprechend der Ablesung auf Vor- und Nachnutzer aufteilen. Für die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs gelten die anerkannten Regeln der Technik. Hier kommt unter anderem die Aufteilung auf Basis der Gradtagszahl oder der verstrichenen Zeit infrage. Die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs sind hingegen generell zeitanteilig zu verteilen.
Übrigens: Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, sind alle Ausgaben nach den Anforderungen der „übrigen Kosten“ auf Vor- und Nachmieter aufzuteilen.
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