Steuerbefreiung für PV-Anlagen: Antworten auf die wichtigsten Fragen

  • von Alexander Rosenkranz
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Geht es um die klimaneutrale Energieversorgung, spielt Photovoltaik (PV) eine wichtige Rolle. Denn PV-Anlagen gewinnen Strom kostenfrei und ohne Emissionen aus der Sonne. Sie lassen sich auf fast jedem Dach installieren und helfen Verbrauchern, sich zunehmend autark mit Strom zu versorgen. Damit möglichst viele Haushalte von diesen Vorteilen profitieren, veränderte der Staat die steuerlichen Rahmenbedingungen 2023. Er führte eine Steuerbefreiung ein, senkte damit die Kosten der Technik und schuf wesentliche Vereinfachungen. Was Sie zur Steuerbefreiung für PV-Anlagen ab 2023 wissen sollten und wie Sie diese nutzen, erklären wir im Folgenden.

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Ertragssteuerbefreiung und Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Seit Januar 2023 profitieren Haushalte in Deutschland von steuerlichen Erleichterungen, wenn sie Photovoltaik anschaffen oder betreiben. Denn mit der Steuerbefreiung für PV-Anlagen streicht der Staat Ertrags- und Umsatzsteuern. Betroffen sind Anlagen kleiner und mittlerer Leistung, die sich an oder in der Nähe von Wohngebäuden befinden. Wer eine solche betreibt oder anschaffen möchte, profitiert seit 2023 von folgenden Erleichterungen:

  • Nullsteuersatz: Für Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und deren Komponenten beträgt die Umsatzsteuer seit 2023 null Prozent. Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen gilt jedoch nur, wenn die Lieferung an die Betreiber der Technik erfolgt. Wer eine Anlage mieten möchte, profitiert nur in Ausnahmefällen vom Nullsteuersatz. (§ 12 Absatz 3 UStG)
  • Ertragssteuerbefreiung: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, muss damit gemachte Einnahmen nicht mehr versteuern. Das gilt rückwirkend seit 2022 für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie Anlagen mit einer Leistung von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit und insgesamt maximal 100 kW bei größeren, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. (§ 3 Nr. 72 EstG)

Beim Kauf einer PV-Anlage profitieren von der Steuerbefreiung damit vor allem Betreiber, die diese auf oder an Wohngebäuden nutzen. Darüber hinaus profitieren auch Eigentümer oder Betreiber gemischt genutzter Gebäude von der steuerlichen Vereinfachung.

Sinkende Preise und geringere Hürden: Vorteile der Steuerbefreiung

Wer die Steuerbefreiung für seine PV-Anlage nutzen kann, profitiert von zahlreichen Vorteilen. Neben sinkenden Anlagenpreisen gehören dazu auch organisatorische Vereinfachungen, wie die folgende Übersicht zeigt:

  • Kostenersparnis: Durch den Nullsteuersatz sinken die Kosten betroffener Anlagen in der Regel um 19 Prozent. Anbieter und Monteure sind dazu angehalten, die Steuerersparnis auch an Ihre Kunden weiterzugeben.
  • Geringerer Aufwand: Betreiber neuer Anlagen geben keine Umsatzsteuer aus und müssen diese auch nicht zurückholen. Sie können sich daher ohne finanzielle Einbußen für die einfachere Kleinunternehmerregelung entscheiden.

Der Abbau organisatorischer Hürden erleichtert den Zugang zur Solarstromtechnik. Der Ausbau nimmt Fahrt auf und immer mehr Haushalte erzeugen Strom selbst. Von den dabei gesparten CO2-Emissionen profitiert auch die Umwelt.

© panthermedia.net / raphtong

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Steuerbefreiung für PV-Anlage ab 2023

Wer profitiert von der Steuerbefreiung für die Photovoltaik? Wie verhält es sich, wenn Anlagen schon 2022 bestellt wurden und ist immer noch eine Anmeldung beim Finanzamt nötig? Wir haben die wichtigsten Fragen zu PV-Anlagen und der neuen Steuerbefreiung zusammengetragen und beantwortet.

Ist der Betrieb meiner PV-Anlage ab 2023 steuerfrei oder fällt Umsatzsteuer an?

Für die oben aufgeführten Anlagen fällt keine Ertrags- oder Umsatzsteuer an. Das gilt rückwirkend seit 2022. Haushalte können sich jedoch dagegen entscheiden und auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann zahlen sie trotz Steuerbefreiung für die Photovoltaik Umsatzsteuer. Das lohnt sich unter Umständen, wenn die Anlage vor 2023 mit Mehrwertsteuer gekauft wurde. Denn auf diese Weise lässt sich die steuerliche Komponente der Anschaffungskosten Schritt für Schritt zurückerstatten. 

Gilt die Steuerbefreiung für PV-Anlagen rückwirkend?

Der Nullsteuersatz gilt seit Januar 2023. Wurden Anlagen vorher in Betrieb genommen, ist der volle Mehrwertsteuersatz zu zahlen. Anders verhält es sich, wenn die Anlagen 2022 bestellt und 2023 in Betrieb genommen wurden. In diesem Fall gilt der Nullsteuersatz – und das sogar für bereits geleistete Teilzahlungen. Verkäufer müssen das in der Schlussrechnung beachten und wenn nötig korrigieren.

Profitiere ich von den steuerlichen Erleichterungen auch bei Erweiterung oder Reparatur?

Auch bei einer Erweiterung oder einer Reparatur gilt seit 2023 die Steuerbefreiung für PV-Anlagen. So ist die Lieferung und Montage von Solarmodulen, Wechselrichtern, Speichern und anderen wesentlichen Komponenten der PV-Anlage steuerfrei, sofern die Inbetriebnahme 2023 erfolgt.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher, Umbauten und andere Leistungen?

Sofern es sich um Lieferungen und Leistungen für betroffene Anlagen handelt, kommt die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen zur Anwendung. Das gilt auch für wesentliche Komponenten und Arbeiten wie  Batteriespeicher  (in der Regel mindestens 5 kWh),  Wechselrichter, die Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und den Einbau eines  Energiemanagementsystems.

Sind auch Balkon-PV-Anlagen seit 2023 auch steuerfrei?

Mit dem Netz gekoppelte  Balkonsolaranlagen  mit mindestens 300 Watt profitieren ebenfalls vom Nullsteuersatz.

Muss ich mich trotz Nullsteuersatz und Umsatzsteuerbefreiung beim Finanzamt melden?

Eine Anmeldung beim Finanzamt ist grundsätzlich nötig, wenn Betreiber Strom in das öffentliche Netz einspeisen. In folgenden Fällen dürfen sie jedoch auf die steuerliche Anzeige für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten:

  • Sie müssten nur für eine nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlage ein Gewerbe anmelden.
  • Als Unternehmer (im steuerlichen Sinne) betreiben Sie ausschließlich eine Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UstG
  • Sie entscheiden sich für die Kleinunternehmerregelung oder wählen diese nicht bewusst ab.

Was eine Anlage nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UstG und § 3 Nummer 72 EstG kennzeichnet, haben wir in der Übersicht im Punkt „Ertragssteuerbefreiung und Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen“ aufgeführt.

Gelten die steuerlichen Erleichterungen auch bei Mietanlagen?

Wer eine Photovoltaikanlage mieten möchte, kann ebenfalls von der Steuerbefreiung profitieren. Den Nullsteuersatz gibt es jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen. So muss die Anlage nach dem Ende der Mietzeit automatisch oder gegen Zahlung eines sehr geringen Preises an den Mieter übergehen. Trifft das nicht zu, handelt es sich nicht um eine Lieferung an den Betreiber der Anlage und Technik sowie Montage sind nicht steuerfrei.

Benötige ich für die Steuerbefreiung von PV-Anlage ein Formular?

Für die Steuerbefreiung von PV-Anlage ist kein Formular erforderlich. Diese müssen Betreiber nicht beantragen – sie wird automatisch gewährt. Dazu setzen Händler und Monteure den Steuersatz in Ihren Rechnungen auf null Prozent.

Kann ich trotz Steuerbefreiung für die Photovoltaik die Umsatzsteuer zurückfordern?

Da bei Kauf oder Inbetriebnahme ab 2023 keine Umsatzsteuer anfällt, ist das weder nötig noch möglich. Haben Haushalte die Anlagen früher in Betrieb genommen, ist der Vorsteuerabzug weiterhin erlaubt.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Anlagen mit einer Leistung von über 30 kWp?

Grundsätzlich gilt der Nullsteuersatz für alle Anlagen, die sich auf oder in der Nähe von Wohngebäuden befinden. Das gilt auch dann, wenn die Leistung die Grenze von 30 kWp überschreitet. 

Fazit von Alexander Rosenkranz

Mit der Steuerbefreiung für PV-Anlagen schafft der Staat nicht nur wesentliche Vereinfachungen. Er sorgt auch für niedrigere Preise. Das erleichtert Haushalten den Zugang zur Solartstromtechnik. Es lässt die Ausbauzahlen sowie den Anteil regenerativer Energien steigen und schont nicht zuletzt auch die Umwelt und das Klima.

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