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Geht es um die klimaneutrale Energieversorgung, spielt Photovoltaik (PV) eine wichtige Rolle. Denn PV-Anlagen gewinnen Strom kostenfrei und ohne Emissionen aus der Sonne. Sie lassen sich auf fast jedem Dach installieren und helfen Verbrauchern, sich zunehmend autark mit Strom zu versorgen. Damit möglichst viele Haushalte von diesen Vorteilen profitieren, veränderte der Staat die steuerlichen Rahmenbedingungen 2023. Er führte eine Steuerbefreiung ein, senkte damit die Kosten der Technik und schuf wesentliche Vereinfachungen. Was Sie zur Steuerbefreiung für PV-Anlagen ab 2023 wissen sollten und wie Sie diese nutzen, erklären wir im Folgenden.
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Seit Januar 2023 profitieren Haushalte in Deutschland von steuerlichen Erleichterungen, wenn sie Photovoltaik anschaffen oder betreiben. Denn mit der Steuerbefreiung für PV-Anlagen streicht der Staat Ertrags- und Umsatzsteuern. Betroffen sind Anlagen kleiner und mittlerer Leistung, die sich an oder in der Nähe von Wohngebäuden befinden. Wer eine solche betreibt oder anschaffen möchte, profitiert seit 2023 von folgenden Erleichterungen:
Beim Kauf einer PV-Anlage profitieren von der Steuerbefreiung damit vor allem Betreiber, die diese auf oder an Wohngebäuden nutzen. Darüber hinaus profitieren auch Eigentümer oder Betreiber gemischt genutzter Gebäude von der steuerlichen Vereinfachung.
Wer die Steuerbefreiung für seine PV-Anlage nutzen kann, profitiert von zahlreichen Vorteilen. Neben sinkenden Anlagenpreisen gehören dazu auch organisatorische Vereinfachungen, wie die folgende Übersicht zeigt:
Der Abbau organisatorischer Hürden erleichtert den Zugang zur Solarstromtechnik. Der Ausbau nimmt Fahrt auf und immer mehr Haushalte erzeugen Strom selbst. Von den dabei gesparten CO2-Emissionen profitiert auch die Umwelt.
Wer profitiert von der Steuerbefreiung für die Photovoltaik? Wie verhält es sich, wenn Anlagen schon 2022 bestellt wurden und ist immer noch eine Anmeldung beim Finanzamt nötig? Wir haben die wichtigsten Fragen zu PV-Anlagen und der neuen Steuerbefreiung zusammengetragen und beantwortet.
Für die oben aufgeführten Anlagen fällt keine Ertrags- oder Umsatzsteuer an. Das gilt rückwirkend seit 2022. Haushalte können sich jedoch dagegen entscheiden und auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann zahlen sie trotz Steuerbefreiung für die Photovoltaik Umsatzsteuer. Das lohnt sich unter Umständen, wenn die Anlage vor 2023 mit Mehrwertsteuer gekauft wurde. Denn auf diese Weise lässt sich die steuerliche Komponente der Anschaffungskosten Schritt für Schritt zurückerstatten.
Der Nullsteuersatz gilt seit Januar 2023. Wurden Anlagen vorher in Betrieb genommen, ist der volle Mehrwertsteuersatz zu zahlen. Anders verhält es sich, wenn die Anlagen 2022 bestellt und 2023 in Betrieb genommen wurden. In diesem Fall gilt der Nullsteuersatz – und das sogar für bereits geleistete Teilzahlungen. Verkäufer müssen das in der Schlussrechnung beachten und wenn nötig korrigieren.
Auch bei einer Erweiterung oder einer Reparatur gilt seit 2023 die Steuerbefreiung für PV-Anlagen. So ist die Lieferung und Montage von Solarmodulen, Wechselrichtern, Speichern und anderen wesentlichen Komponenten der PV-Anlage steuerfrei, sofern die Inbetriebnahme 2023 erfolgt.
Sofern es sich um Lieferungen und Leistungen für betroffene Anlagen handelt, kommt die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen zur Anwendung. Das gilt auch für wesentliche Komponenten und Arbeiten wie Batteriespeicher (in der Regel mindestens 5 kWh), Wechselrichter, die Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und den Einbau eines Energiemanagementsystems.
Mit dem Netz gekoppelte Balkonsolaranlagen mit mindestens 300 Watt profitieren ebenfalls vom Nullsteuersatz.
Eine Anmeldung beim Finanzamt ist grundsätzlich nötig, wenn Betreiber Strom in das öffentliche Netz einspeisen. In folgenden Fällen dürfen sie jedoch auf die steuerliche Anzeige für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten:
Was eine Anlage nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UstG und § 3 Nummer 72 EstG kennzeichnet, haben wir in der Übersicht im Punkt „Ertragssteuerbefreiung und Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen“ aufgeführt.
Wer eine Photovoltaikanlage mieten möchte, kann ebenfalls von der Steuerbefreiung profitieren. Den Nullsteuersatz gibt es jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen. So muss die Anlage nach dem Ende der Mietzeit automatisch oder gegen Zahlung eines sehr geringen Preises an den Mieter übergehen. Trifft das nicht zu, handelt es sich nicht um eine Lieferung an den Betreiber der Anlage und Technik sowie Montage sind nicht steuerfrei.
Für die Steuerbefreiung von PV-Anlage ist kein Formular erforderlich. Diese müssen Betreiber nicht beantragen – sie wird automatisch gewährt. Dazu setzen Händler und Monteure den Steuersatz in Ihren Rechnungen auf null Prozent.
Da bei Kauf oder Inbetriebnahme ab 2023 keine Umsatzsteuer anfällt, ist das weder nötig noch möglich. Haben Haushalte die Anlagen früher in Betrieb genommen, ist der Vorsteuerabzug weiterhin erlaubt.
Grundsätzlich gilt der Nullsteuersatz für alle Anlagen, die sich auf oder in der Nähe von Wohngebäuden befinden. Das gilt auch dann, wenn die Leistung die Grenze von 30 kWp überschreitet.
Mit der Steuerbefreiung für PV-Anlagen schafft der Staat nicht nur wesentliche Vereinfachungen. Er sorgt auch für niedrigere Preise. Das erleichtert Haushalten den Zugang zur Solartstromtechnik. Es lässt die Ausbauzahlen sowie den Anteil regenerativer Energien steigen und schont nicht zuletzt auch die Umwelt und das Klima.
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