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Mit dem Solarpaket 1 hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket geschnürt, das den Ausbau der Photovoltaik beschleunigen soll. Es enthält Vereinfachungen für Balkonsolaranlagen, baut Bürokratie bei Mieterstrom ab und erleichtert den PV-Ausbau auf gewerblichen Dächern. Wie die Regelungen im Detail aussehen und was das für Sie bedeutet, erklären wir in den folgenden Abschnitten.
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Strom aus Photovoltaikanlagen lässt sich ohne Emissionen oder Verbrauchskosten nutzen. Er schadet der Umwelt nicht und spielt bei der Stromerzeugung in Deutschland eine immer größere Rolle. So stieg der Anteil von PV-Strom an der Bruttostromerzeugung hierzulande von 1,8 Prozent im Jahr 2010 auf 12,3 Prozent im Jahr 2023. Ein positiver Trend, den es nun zu beschleunigen gilt. Damit das gelingt, vereinfacht die Bundesregierung mit dem Solarpaket 1 den Zugang zur Photovoltaik. Sie verbessert die Förderbedingungen, schafft wesentliche Vereinfachungen und baut bürokratische Hürden ab. Das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (kurz Solarpaket 1) ist dazu nach Verabschiedung am 26.04.2024 seit 16. Mai 2024 in Kraft und betrifft vor allem folgende Bereiche:
Weiterhin enthält das Gesetzespaket auch verbesserte Regelungen für PV-Freiflächenanlagen. Es fördert den Ausbau von Windkraft- sowie Biomasseanlagen und enthält Erleichterungen für Netzanschlüsse und Speicher für erneuerbare Energien.
Wichtig zu wissen: Wer bereits eine Photovoltaikanlage besitzt, kann diese durch die Vereinfachungen im Solarpaket 1 unkompliziert "repowern". Auf diese Weise lassen sich kaputte oder ineffiziente Module durch neue ersetzen. Auch der Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen wird erleichtert. So verlängert die Regierung die bereits eingeführten Regelungen um weitere 5 Jahre. Gemeint ist damit die Auszahlung des PV-Marktwertes nach dem eigentlichen Förderende.
Ein Ziel des Solarpakets ist es, Bürgern einen einfacheren Zugang zur Photovoltaik zu ermöglichen. Um das zu erreichen, führte die Regierung vor allem im Bereich der Balkon- oder Mini-Solaranlagen einige Änderungen und Vereinfachungen ein. Beispielsweise entfällt die zuvor nötige Anmeldung bei dem zuständigen Netzbetreiber.
Wichtig zu wissen: Die Regierung hat mit dem Solarpaket 1 das Ausschließlichkeitsprinzip für Stromspeicher angepasst. Dieses erlaubte das Beladen nur mit PV-Strom und drohte mit dem Verlust der EEG-Vergütung. Speicher, die im Sommer PV-Strom bis in den Abend vorhalten, lassen sich damit jetzt auch zum Handel mit Netzstrom nutzen. Sie dürfen Netzstrom damit auch bei Vorhandensein einer PV-Anlage über dynamische Verträge laden und zeitversetzt an Verbraucher im Haus abgeben. Das spart Kosten und flexibilisiert den Strommarkt.
Die Eintragung im Marktstammdatenregister erfordert nur noch wenige Daten und sogar der Betrieb mit rückwärts laufenden Stromzählern ist dank Solarpaket 1 vorübergehend erlaubt. Verbraucher sollen Stecker-Solaranlagen künftig an konventionelle Steckdosen anschließen können, und die mögliche Modulleistung wurde auf 2.000 Watt angehoben.
Vorteil: Auch wenn der Wechselrichter nur 800 Watt abgibt, ist das vorteilhaft. Denn die meiste Zeit des Jahres erreichen Solarmodule die volle Leistung gar nicht. Die größere Dimensionierung ermöglicht es damit also, weite Teile des Jahres annähernd 800 Watt zur Verfügung zu haben. Bei einer geringeren Modulfläche wäre die durchschnittliche Einspeiseleistung deutlich niedriger, was auch zu geringeren Einsparungen führen würde.
Wer Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern installieren möchte, musste lange Zeit einige bürokratische Hürden nehmen. So war die Lieferung an Verbraucher im eigenen Haus rechtlich kompliziert und mit hohen Auflagen verbunden. Ein Beispiel dafür stellen die Lieferantenpflichten dar. Diese forderten jeden Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern dazu auf, Abnehmer vollständig zu versorgen. Das setzte einen zusätzlichen Stromvertrag voraus und schreckte potenzielle Betreiber ab. Mit dem Solarpaket 1 ändert sich das. Denn dieses führt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein. Wer Strom an Verbraucher im eigenen Haus liefert, ist damit von der Lieferantenpflicht zur Vollversorgung befreit.
Den ins Netz eingespeisten Überschussstrom fördert der Staat weiterhin mit der EEG-Vergütung. Zudem lassen sich auch Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden oder Nebenanlagen wie Garagen für Mieterstromvorhaben verwenden. Das gilt laut Solarpaket 1 allerdings nur dann, wenn der Strom die Verbraucher im Haus ohne Netzdurchleitung erreicht.
Weiter vereinfacht der Staat die Regeln zur Anlagenzusammenfassung und zum Abrechnen des Wechselrichter-Stromverbrauchs. Eigene Wechselrichter-Stromverträge mit schlechten Konditionen und hohen Kosten sind dafür heute nicht mehr nötig. Hingegen ist die Abrechnung über einen bestehenden Stromliefervertrag möglich.
Soll der Ausbau von PV-Anlagen schneller vorangehen, kommt es neben Dächern auf Wohngebäuden auch auf Gewerbe- und Industriedächer an. Hier stehen deutschlandweit große Flächen bereit, auf denen sich Strom dezentral erzeugen lässt. Um diese zu aktivieren, hebt der Staat mit dem Solarpaket 1 die Förderung großer Solaranlagen um 1,5 Cent pro Kilowattstunde an. Betroffen sind Aufdachanlagen ab 40 Kilowatt Leistung. Passend dazu steigen ab 2026 auch die Mengen an PV-Dachausschreibungen auf 2,3 Gigawatt pro Jahr an. Ein Jahr später soll die Leistungsgrenze, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW sinken.
Besonders lukrativ sind Anlagen, die einen großen Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen. Denn diese senken die Strombezugskosten und steigern somit auch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Da hohe Eigenverbrauchsraten die öffentlichen Netze entlasten, hält das Solarpaket 1 auch in diesem Bereich Vereinfachungen bereit. So können Betreiber Anlagen mit einer Leistung von bis zu 200 kW künftig ohne Direktvermarktung betreiben. Sie dürfen Überschussstrom in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten allerdings keine Einspeisevergütung dafür. Da auch die Kosten der Direktvermarktung wegfallen, lohnt sich das Modell häufig dennoch.
Die Installation großer PV-Anlagen vereinfacht das Solarpaket 1 künftig auch mit sogenannten Einheitszertifikaten. Diese lösen spezielle Anlagenzertifikate bis zu einer Einspeiseleistung von 270 kW ab und reduzieren den Aufwand vor der Inbetriebnahme. Eine entsprechende Datenbank für Einheitszertifikate befindet sich im Aufbau.
Neben den Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude enthält das Solarpaket 1 auch zahlreiche Vereinfachungen zum Abbau von Bürokratie. So lockert die Regierung etwa die Vorgaben zur technischen Ausstattung bei kleinen Anlagen (bis 25 kW) zur Direktvermarktung. Bestehende Gebäude im Außenbereich dürften künftig mit PV-Anlagen belegt werden (Stichtag 1. März 2023) und ausgeförderte Anlagen lassen sich einfacher weiter betreiben. Dazu verlängert die bisherigen Regelungen um weitere 5 Jahre. In dieser Zeit bekommen Betreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung von ihrem Netzbetreiber ausgezahlt.
Zudem regelt das Solarpaket 1 das Wegenutzungsrecht auf öffentlichen Grundstücken neu. Es weitet das vereinfachte Netzanschlussverfahren auf Anlagen mit bis zu 30 kW aus und gestaltet den Netzanschluss für Speicher gleichrangig zu anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen. Damit haben künftig auch Speicher das Anrecht auf einen bevorzugten Netzanschluss.
Das Solarpaket 1 ist nach der Bundestag-Abstimmung seit 16. Mai 2024 in Kraft. Es enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland beschleunigen sollen. Sie richten sich an Mieter, Eigentümer sowie Betriebe und vereinfachen den Zugang zur Solartechnik. Experten geht das Maßnahmenpaket jedoch nicht weit genug. Sie halten es für ineffizient und vermissen wesentliche Punkte aus früheren Gesetzesentwürfen zum Solarpaket 1. So etwa die tatsächliche Entbürokratisierung oder die Vereinfachung bei der Rechnungsstellung für Mieterstrommodelle.
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