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Erste BImSchV regelt den Heizbetrieb

  • von Alexander Rosenkranz
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Die erste BImSchV (auch  Kleinfeuerungsanlagenverordnung) gibt Grenzwerte und Anforderungen an den Betrieb von Heizanlagen. Sie wird auch Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen genannt und betrifft Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamine oder Öfen sowie Holz-, Gas- und Ölheizungen. Welche Anforderungen die 1. BImSchV eigentlich enthält, erklären wir in den folgenden Abschnitten.

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Erste BImSchV – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Die 1. BImSchV ist die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie wird auch als Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder Kleinfeuerungsanlagenverordnung bezeichnet und regelt den Betrieb von Heizungen, die überwiegend im häuslichen Bereich eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung, welche Brennstoffe eingesetzt werden dürfen, welche Schadstoffgrenzwerte einzuhalten sind und wie die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.

Das Ziel der 1. BImSchV ist es, die Luftverunreinigungen durch die meist sehr niedrigen Schornsteine kleiner Heizungsanlagen zu reduzieren und die Effizienz der Heizanlagen zu steigern. Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung wurde erstmals im Jahr 1974 erlassen und zuletzt im Jahr 2010 novelliert. Seit 2015 gelten außerdem höhere Anforderungen für Holzfeuerungsanlagen – egal ob als Zentral- oder Einzelraumheizung.

Strengere Vorgaben für den Schornstein im Neubau und neue Anlagen  

Am 17.09.2021 hat der Bundesrat einer Änderung der 1. BImSchV zugestimmt. Nach dieser müssen Schornsteine von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe den Dachfirst zukünftig um mindestens 40 Zentimeter überragen. Die neue Verordnung soll dazu beitragen, dass die bei der Verbrennung von Festbrennstoffen entstehenden Schadstoffe von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden. Denn besonders in dicht bebauten Wohngegenden sammeln sich diese aufgrund der fehlenden Zirkulation mitunter in Bodennähe an. Die neuen Vorgaben der 1. BImSchV gelten ausschließlich für Schornsteine im Neubau sowie neue Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt. Bestehende Feuerungsanlagen sind demnach nicht von der Neuregelung betroffen.  

© panthermedia.net / totalpics

Die richtigen Brennstoffe nach erster BImSchV

Die 1. BImSchV gilt sowohl für Öfen mit festen wie auch für Heizgeräte mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen. Zum Schutz der Umwelt definiert die Verordnung dabei genau, welche Stoffe zum Heizen verwendet werden dürfen.

Für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen sind das zum Beispiel:

  • Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks
  • Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks
  • Torfbriketts, Brenntorf
  • Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts
  • naturbelassenes Holz in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, Reisig und Zapfen
  • naturbelassenes Holz in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde, sowie Presslinge in Form von Holzbriketts oder Holzpellets
  • gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz, wenn keine Holzschutzmittel oder halogenorganische Verbindungen enthalten sind
  • Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz, keine Holzschutzmittel oder halogenorganische Verbindungen enthalten sind
  • Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe

Bei Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe kommen nach 1. BImSchV folgende Stoffe infrage:

  • Heizöl nach DIN 51603-1 sowie Methanol oder Äthanol
  • Gase der öffentlichen Versorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit niedrigem Schwefelgehalt
  • Klärgas mit besonders niedrigem Schwefelgehalt, als Biogas aus der Landwirtschaft
  • Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit besonders niedrigen Schwefelgehalten

Anforderungen für unterschiedliche Heizungsarten

Mit der Novellierung der 1. BImSchV, die bereits im Jahr 2010 in Kraft getreten ist, wurden auch die Schadstoffgrenzwerte vieler Heizanlagen in zwei Stufen erhöht. Welche Grenzwerte gelten und wie hoch diese sind, richtet sich nach der Art der Heizung. Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung unterscheidet dabei in:

  • Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
  • Zentralheizkessel für feste Brennstoffe
  • Feuerungsanlagen für den Betrieb mit Gas oder Öl

Anforderungen der ersten BImSchV an Kamine und Öfen

Mit den Anforderungen an die Schadstoffausstöße von Kaminen und Öfen regelt die 1. BImschV den Betrieb sogenannter Einzelraumfeuerungsanlagen. Das sind Heizgeräte, die die Wärme der Verbrennung fester Brennstoffe direkt an den Aufstellraum abgeben. Während dies früher nur größere Geräte betroffen hat, müssen heute nahezu alle Anlagen die Grenzwerte für Kohlenstoffmonoxid, Staub und Wirkungsgrad einhalten.

Nachzuweisen ist das jedoch nicht im Betrieb, sondern durch eine Typprüfung des Herstellers, die bereits vor dem Verkauf von Kaminen und Öfen durchgeführt wird. Ein neuer Pelletofen mit Wassertasche muss so zum Beispiel einen CO-Gehalt von 0,25 g/m², einen Staubgehalt von 0,03 g/m² und einen Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent erreichen.

Höhere Grenzwerte und lange Austauschfristen für alte Geräte

Neben den Anforderungen für neue Einzelraumfeuerungsanlagen betrifft die 1. BImSchV auch ältere Geräte. Mit höheren Grenzwerten und langen Übergangsfristen, soll die Umstellung für Hausbesitzer jedoch besonders schonend vonstattengehen. So gilt, dass Anlagen, die:

  • vor dem 01.01.1975 installiert wurden, bis zum 31.12.2014 nachgerüstet oder außer Betrieb gesetzt werden  mussten
  • nach dem 01.01.1975 und vor dem 31.12.1984 installiert wurden, bis zum 31.12.2017 nachgerüstet oder außer Betrieb gesetzt werden mussten
  • zwischen 01.01.1985 und 31.12.1994 installiert wurden, bis zum 31.12.2020 nachgerüstet oder außer Betrieb gesetzt werden  müssen
  • nach dem 01.01.1995 und vor dem 22.03.2010 installiert wurden, bis zum 31.12.2024 nachgerüstet oder außer Betrieb gesetzt werden  müssen

Ausgenommen sind hingegen:

  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen sowie
  • historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen, die vor 1950 installiert wurden

Sind Hausbesitzer von den höheren Grenzwerten der 1. BImSchV betroffen, können sie alte Öfen entweder Tauschen oder mit einem speziellen Filter nachrüsten.

Die Anforderungen der  Kleinfeuerungsanlagenverordnung  im Überblick:

  • neue Kamine und Öfen müssen hohe Anforderungen an CO- sowie Staubgehalt und Wirkungsgrad einhalten
  • alte Heizgeräte sind innerhalb der vorgegebenen Fristen nachzurüsten, außer Betrieb zu setzen oder zu Tauschen
  • für ältere Heizgeräte gelten schwächere Grenzwerte für CO- und Staubgehalt

Anforderungen der ersten BImSchV an Zentralheizungen für feste Brennstoffe

Im Gegensatz zu Kaminen oder Einzelöfen, die oft nur zeitweise betrieben werden, arbeiten Zentralheizkessel sehr lange. Sie erzeugen Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung und wirken sich somit stark auf die Umwelt aus. Im Gegensatz zu früheren Bestimmungen gelten die Grenzwerte für Kohlenstoffmonoxid (CO) und Staub heute für alle zentralen Heizgeräte, mit einer Leistung von mehr als 4 Kilowatt.

Wie hoch diese sind, richtet sich auch hier nach dem Zeitpunkt der Installation, dem eingesetzten Brennstoff und der Nennwärmeleistung. Für eine Scheitholzheizung, die nach dem 31.12.2016 installiert wird, fordert die 1. BImSchV einen CO-Gehalt von 0,4 g/m³ und einen Staubgehalt von 0,02 g/m².

Um die Effizienz neuer Heizkessel weiter zu steigern, müssen daher alle Anlagen, die die hohen Anforderungen der 1. BImschV im Teillastbetrieb nicht einhalten, mit einem Pufferspeicher ausgestattet werden. Als Mindestgröße wird ein Volumen von 55 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung gefordert.

Genau wie bei Einzelfeuerungsanlagen gelten die Grenzwerte der 1. BImSchV auch hier für ältere Geräte. Mit langen Austauschfristen soll die Umstellung sozial verträglich ablaufen. Es gelten folgende Fristen. Heizanlagen, die:

  • vor dem 21.12.1994 installiert wurden, waren bis zum 01.01.2015 nachzurüsten
  • nach dem 01.01.1995 und vor dem 31.12.2004 installiert wurden, waren bis zum 01.01.2019 nachzurüsten
  • zwischen 01.01.2005 und 22.03.2010 installiert wurden, sind bis zum 01.01.2025 nachzurüsten

Als Grenzwerte der Kleinfeuerungsanlagenverordnung dienen dabei die etwas schwächeren Anforderungen der 1. Stufe der 1. BImSchV, die bereits seit dem Jahr 2010 gültig ist.

Anders als noch vor einigen Jahren, gibt es mit der Novelle der 1. BImSchV eine zweijährige Überprüfungspflicht für alle Zentralheizungen mit festen Brennstoffen.

Die Anforderungen im Überblick:

  • höhere Grenzwerte an Staub- und CO-Gehalt für alle Zentralheizungen mit festen Brennstoffen ab einer Leistung von 4 Kilowatt
  • Pufferspeicher mit mindestens 55 Liter je Kilowatt ist Pflicht, wenn die Grenzwerte im Teillastbetrieb nicht eingehalten werden
  • alte Heizungen sind innerhalb der Fristen nachzurüsten
  • alle Heizanlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung von mehr als 4 Kilowatt sind zweijährig zu überprüfen

Das fordert die erste BImSchV von Öl- und Gasheizungen

Genau wie eine  Zentralheizung  für feste Brennstoffe versorgen auch Gas- und Ölheizungen Raumheizung und Warmwasserbereitung mit der nötigen Energie. Während diese bereits vor der Installation bestimmte Anforderungswerte an die Stickoxide einhalten müssen, sind im Betrieb die  Abgasverluste  (also der Anteil der Verbrennungswärme, der über den Schornstein verloren geht) zu messen. Allein bei Ölheizungen gehört dabei zusätzlich auch die Bestimmung der  Rußzahl  (ein Kennzeichen für die Qualität der Verbrennung) und eine Überprüfung des Abgases auf unverbrannte Ölreste zu den Überprüfungspflichten. Die jeweiligen Grenzwerte der Kleinfeuerungsanlagenverordnung haben sich mit der Novellierung aber nicht geändert.

Neu an der Novelle der 1. BImSchV sind jedoch die geänderten Überprüfungszyklen für Öl- und Gasheizungen. Dabei gelten folgende Zeiträume. Anlagen, die:

  • jünger als 12 Jahre sind, müssen alle drei Jahre überprüft werden
  • 12 Jahre und älter sind, müssen alle zwei Jahre überprüft werden
  • den Verbrennungsprozess durch eine  Abgasmessung  selbst kalibrieren, müssen alle fünf Jahre überprüft werden.

Die Anforderungen der  Kleinfeuerungsanlagenverordnung  im Überblick:

  • vor dem Verkauf muss Typprüfung bestätigen, dass Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden
  • im Betrieb sind Abgasverluste zu messen (Ausnahme: Brennwertheizgeräte)
  • bei Ölheizungen muss außerdem die Rußzahl bestimmt und das Abgas auf Ölrückstände geprüft werden
  • Heizungsanlagen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen

Fazit von Alexander Rosenkranz

Die 1. BImSchV (die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder Kleinfeuerungsanlagenverordnung) regelt den Betrieb von Kaminen, Öfen und Heizkesseln, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Rohstoffen betrieben werden. Neben Schadstoffgrenzwerten gibt sie dabei Vorgaben zur Effizienz und zur Überprüfung der Heizanlagen. Ziele der Verordnung sind ein hoher Umweltschutz und ein effizienter Betrieb von Heizungsanlagen jeder Art.

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