Mit den Neuerungen zum 01.01.2021 haben sich unter anderem die technischen Bedingungen für die förderfähigen Anlagen noch einmal gewandelt. So ist nun vorgesehen, dass wenn Sie die Förderung für eine Pelletheizung beantragen möchten, grundsätzlich mehr als 50 Prozent der erzeugten thermischen Energie für die Bereitung von Warmwasser oder für das Beheizen der Räume oder für die Kombination von Warmwasser und Beheizung genutzt werden sollten.
Darüber hinaus gelten sowohl für Pelletheizungen und Pelletöfen mit Wassertasche als auch für Kombikessel folgende technische Anforderungen:
- automatische Beschickung
- Leistungs- und Feuerungsregelung
- automatische Zündung
Daneben ist für den Pelletkessel festgelegt, dass ein Pufferspeicher eingebaut sein muss mit mindestens 30 Liter Volumen je Kilowatt Nennwärmeleistung. Bei einem Kombikessel muss dieser sogar etwas höher ausfallen: 55 Liter je Kilowatt Leistung.
Darüber hinaus ist bei einem neuen Wärmeerzeuger, der mit Pellets betrieben wird, ein hydraulischer Abgleich Pflicht. Die Bestätigung, dass dieser von einem Fachbetrieb durchgeführt wurde, ist dem BAFA einzureichen. Ebenfalls gilt für alle Biomasseheizungen mit Pellets, dass sie einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad von mindestens 78 Prozent erreichen müssen.
Besonders wichtig bei der Förderung von Pelletheizungen sind schließlich die Emissionsgrenzwerte. Die Emissionswerte von Kohlenmonoxid (CO) und Feinstaub dürfen bestimmte Werte nicht überschreiten. So darf der CO-Gehalt bei Nennwärmeleistung nicht über 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas liegen und im Teillastbetrieb nicht über 250 Milligramm. Für Feinstaub gilt die Obergrenze von 15 Milligramm je Kubikmeter Abgas. Möchten Sie sichergehen, auch den Innovationsbonus zu erhalten, darf dieser Wert nicht über 2,5 Milligramm liegen.