Austauschpflicht für alte Ölheizungen

  • von Alexander Rosenkranz
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Fossile Rohstoffe wie Öl oder Gas sind nicht unendlich auf unserer Erde verfügbar. Sie werden über kurz oder lang zur Neige gehen und können nur im begrenzten Maße regenerativ erzeugt werden. Um die Ressourcen der Rohstoffe zu schonen und in Zukunft eine sichere Energieversorgung gewährleisten zu können, regelt das GEG unter bestimmten Bedingungen eine Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen, die deutlich mehr Energie verbrauchen als nötig.

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GEG regelt Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen

Das  Gebäudeenergiegesetz (GEG)  stellt Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden. Sie gilt für alte sowie neue Häuser und regelt die Qualität ihrer Hüllflächen genau wie die der Anlagentechnik. Mit dem energiepolitischen Ziel, den CO2-Ausstoß in Deutschland drastisch zu reduzieren, enthält die Verordnung dabei auch die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen. So heißt es in § 72, dass alte Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe unter gewissen Bedingungen nicht mehr betrieben werden dürfen.  

Das gilt grundsätzlich dann, wenn die Anlage bereits älter als  30 Jahre  ist und nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert. Die Austauschpflicht betrifft demnach in erster Linie Konstanttemperaturkessel mit einer Heizleistung zwischen vier und 400 Kilowatt.

© heizung.de

Das Alter der Heizung ist ausschlaggebend

Entscheidend für die Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen ist demnach das  Alter der Heizung. Dieses entspricht in der Regel dem Kesselalter und kann  am Typenschild abgelesen werden. Eine neue Anlage müssen Sie also auch dann installieren, wenn Sie nur bestimmte Komponenten, wie den Brenner, zwischenzeitlich ersetzt haben. Aus der nachstehenden Tabelle erfahren Sie, wer von einer Austauschpflicht dieses oder die kommenden Jahre betroffen ist oder sein wird:  

BAUJAHR DES WÄRMEERZEUGERS                               VON DER AUSTAUSCHPFLICHT BETROFFEN                    
19892019
19902020
19912021
19922022
1993 2023
19942024
1995 ff.2025 ff.

Wie bestimmen Sie das Alter Ihrer Heizung?

Vor allem wenn man noch nicht so lange im Haus wohnt, kommt die Frage auf, wie alt die Ölheizung im Heizungskeller überhaupt ist. Um das herauszufinden, gibt es tatsächlich mehrere Optionen. So finden Sie das Baujahr auf dem Typenschild, welches sich direkt am Kessel befindet. Unter Umständen kann dieses aber nicht mehr lesbar oder so angebracht sein, dass Sie das Baujahr nicht erkennen können. Dann ist dieses auch im Schornsteinfegerprotokoll (Anlagenverzeichnis), in Bauunterlagen oder in alten Rechnungen beziehungsweise Datenblättern zu finden. Sollte Sie auch hiermit nicht erfolgreich sein, bleibt die Möglichkeit, den Fachmann bei der nächsten Heizungswartung direkt nach der Austauschpflicht für Ihre Ölheizung oder Gasheizung zu fragen, damit er das Alter in Erfahrung bringt beziehungsweise den Zustand der alten Heizung beurteilt.  

Verschärfte Situation durch das Heizungsgesetz von 2024

Mit der Veröffentlichung des Heizungsgesetzes im Jahre 2024 (Überarbeitung des GEG) verschärfte sich die Situation. Denn seitdem sind Sie nicht mehr nur zum Austausch der alten Heizung verpflichtet. Sie müssen auch beim Einbau einer neuen Heizung einiges beachten. Denn grundsätzlich darf diese zu maximal 35 Prozent auf fossile Energien setzen. Den überwiegenden Anteil des Heizwärmebedarfs (65 Prozent) müssen Sie stattdessen mit Regenerative-Energien-Anlagen decken. Wie das funktioniert und welche Ausnahmen sowie Übergangsregelungen das Gesetz vorsieht, erklären wir detailliert im Beitrag zum  Heizungsgesetz.

Förderung von Öl- und Gasheizungen nur in Ausnahmefällen möglich

Eine Förderung für Öl- und Gasheizungen gibt es heute auch nicht mehr (Ausnahme: Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit einer 100-Prozent-H2-Ready-Gasheizung).  Sie haben aber die Möglichkeit, die bestehende oder neue Heizung mit Regenerative-Energien-Anlagen zu ergänzen oder zu ersetzen. Für diese bekommen Sie dann staatliche Fördermittel. Weiteren Informationen dazu finden Sie in unseren Beiträgen:

Für wen gilt die Austauschpflicht nicht?

Ausnahmen bestätigen die Regel - das gilt auch für die Austauschpflicht. So sind folgende Heizungen von der Pflicht ausgenommen:

  • Niedertemperaturkessel
  • Brennwertkessel
  • Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung unter vier und über 400 Kilowatt
  • Heizungen, die kein Öl oder Gas verwenden
  • Festbrennstoffkessel
  • Einzelraumheizungen
  • direkt befeuerte Warmwasserbereiter

Bestandsschutz: Weitere Ausnahme für langjährige Hauseigentümer

Von der Pflicht zum Heizungstausch ausgenommen sind Hausbesitzer, die eine Immobilie mit maximal zwei Wohnungen schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer bewohnt haben. Während diese auch weiterhin mit der alten Technik heizen dürfen, müssen neue Eigentümer die Anforderungen des GEG erfüllen. Was viele nicht wissen, ist, dass das neben Käufern auch Erben betrifft, die schon lange im Haus leben, bisher jedoch keine Eigentümer waren. All jene Personen haben nach dem Eigentumsübergang zwei Jahre Zeit, eine neue Heizungsanlage zu installieren.

Von der Austauschpflicht betroffen – dann modernisieren Sie jetzt!

Sind Sie von der Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen betroffen, dann heißt es für Sie zu modernisieren. Doch was bedeutet eine Heizungsmodernisierung eigentlich konkret? An oberster Stelle steht die Planung der neuen Anlage, denn die Heizung sollte zu den Gegebenheiten passen. Dabei sind die vom Gebäude ebenso zu berücksichtigen wie das individuelle Heizverhalten sowie das Wärmebedürfnis. 

Ein Heizungsfachmann sollte sich vorab die örtlichen Voraussetzungen anschauen. Er kann Sie dann umfänglich beraten und mit Ihnen zusammen die Heizungsanlage sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen planen. Fordern Sie einfach ein unverbindliches Angebot an. 

© Viessmann

Welche Alternativen gibt es?

Sind Sie von der Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen betroffen, gibt es mehrere Möglichkeiten, nun tätig zu werden. In den folgenden Abschnitten stellen wir Ihnen einige  Alternativen zur Ölheizung  vor.

Öl- oder Gasbrennwertheizung als Alternative:

Eine neue Öl- oder Gasheizung nutzt den Brennwerteffekt. Sie kühlt die heißen Verbrennungsabgase und kann so fast 100 Prozent der Energie der eingesetzten Rohstoffe gewinnen. Die Technik ist darüber hinaus platzsparend und über lange Zeit erprobt. Bauen Sie ab 2024 eine neue Gas- oder Ölheizung ein, müsse Sie in Zukunft einen immer höheren Bio-Öl-Anteil sicherstellen. Im Beitrag "Neue Heizung ab 2024" geben wir Ihnn weitere Infos dazu.  

Auf den nachwachsenden Rohstoff Holz setzen:

Eine weitere Alternative ist die Holzheizung. Hier haben Hausbesitzer die Wahl zwischen energiesparenden Holzvergasern oder einer automatisch arbeitenden Pelletheizung. Beide Systeme setzen auf einen heimischen sowie nachwachsenden Rohstoff und gelten daher als besonders umweltfreundlich. Während Holzvergaserkessel regelmäßig von Hand beschickt werden müssen, genügt es bei Pelletkesseln, nur die Asche regelmäßig auszutragen.

Mit kostenloser Sonnenenergie heizen:  

Geht es um eine  umweltfreundliche Heizungsalternative, kann auch die Solarthermie eine interessante Lösung darstellen. Die Technik nutzt die Energie der Sonne, um Heizungswasser zu erwärmen und versorgt dabei Räume und Trinkwasser mit thermischer Energie. Während Warmwassersolaranlagen kompakt und günstig sind, kann die Solarheizung für hohe Einsparungen sorgen.

Fazit von Alexander Rosenkranz

Die Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen soll den CO₂-Ausstoß in Deutschland senken. Sie gilt in erster Linie für Anlagen, die älter als 30 Jahre sind und mehr Energie als nötig verbrauchen. Während vor allem langjährige Hauseigentümer durch den Bestandsschutz ausgenommen sind, müssen Käufer und Erben alter Häuser mit zusätzlichen Kosten für eine neue Heizung rechnen. Zur Auswahl steht dabei zum Beispiel die Öl- oder Gas-Brennwerttechnik, sowie die Holz-, Wärmepumpen- oder Solartechnik.

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