Wärmepumpen: Verbrauchserfassung ist seit Oktober 2024 Pflicht

  • von Jessica Christ
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Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung gibt es seit Oktober 2024 neue Pflichten für die Abrechnung in Gebäuden mit Wärmepumpen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Heizkosten gerechter und transparenter zu verteilen.  

Bild: © Ground-Picture / Shutterstock.com

Seit dem 1. Oktober 2024 gelten neue Regelungen für die Abrechnung von Heizkosten in Gebäuden, die mit Wärmepumpen versorgt werden. Mit den Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entfällt das bisherige Privileg für Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern und die verbrauchsabhängige Abrechnung ist jetzt auch für diese Heizungssysteme verpflichtend. Die Anpassungen fördern die Transparenz und sollen zu einem sparsameren Umgang mit Energie beitragen.

Bisher genossen Gebäude, die zu mehr als 50 Prozent von Wärmepumpen versorgt wurden, eine Ausnahmeregelung, die eine pauschale Abrechnung der Heizkosten ermöglichte. Diese Regelung entfällt nun.

Wichtige Änderungen der Heizkostenverordnung

  • Verbrauchsabhängige Abrechnung (§  7): Ab Oktober 2024 müssen die Stromkosten für den Betrieb von Wärmepumpen verbrauchsabhängig erfasst und abgerechnet werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis bei Gas- und Ölheizungen.
  • Wärmepumpen als Energiequelle (§  9): Wärmepumpen werden nun explizit als Energiequelle in der Heizkostenverordnung genannt. Dies bedeutet, dass ihre Kosten, wie bei anderen Energieträgern, verteilt werden müssen, wenn sie zur gemeinsamen Erzeugung von Wärme und Warmwasser genutzt werden.
  • Wegfall des Wärmepumpenprivilegs (§  11): Die bisherige Ausnahmeregelung für Gebäude, die zu mehr als 50 Prozent mit Wärmepumpen beheizt werden, entfällt. Alle Nutzer müssen jetzt anteilig für ihren tatsächlichen Verbrauch zahlen.
  • Pflicht zur Nachrüstung (§  12): Bis September 2025 müssen alle betroffenen Gebäude mit Erfassungsgeräten ausgestattet werden, um die verbrauchsabhängige Abrechnung zu ermöglichen. Vermieter haben eine Übergangsfrist von einem Jahr, um diese Zähler zu installieren.

Übergangsfrist und Nachrüstung

Gebäudeeigentümer, die die Erfassung der Verbrauchsdaten bis zum Stichtag 1. Oktober 2024 noch nicht eingerichtet haben, haben bis September 2025 Zeit, die notwendigen Erfassungsgeräte zu installieren. Danach müssen alle Abrechnungsperioden verbrauchsabhängig durchgeführt werden.

Die Änderungen sollen für mehr Transparenz sorgen und fördern einen sparsameren Umgang mit Energie. Mieter zahlen künftig nur für den tatsächlich verbrauchten Strom, während Vermieter für die Installation der notwendigen Erfassungsgeräte verantwortlich sind.