Smart Meter: Pflicht zum Einbau ab 2025
Ab dem Jahr 2025 wird der Einsatz intelligenter Messsysteme (iMSys), sogenannter Smart Meter, für Stromverbraucher und PV-Anlagenbetreiber in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zur Pflicht. Diese Maßnahme soll die Nutzung erneuerbarer Energien optimieren und die Energiewende digital vorantreiben.
Was sind Smart Meter und wie funktionieren sie?
Die Energiewende erfordert weit mehr als den Bau von Solaranlagen und Windrädern oder den Einsatz von Wärmepumpen. Damit Energie aus unterschiedlichen Quellen effizient genutzt werden kann, müssen Stromnetze modernisiert und auf schwankende Energieerzeugung abgestimmt werden. Hierbei spielen Smart Meter eine zentrale Rolle.
Smart Meter sind digitale Stromzähler, die den Energieverbrauch in Echtzeit erfassen und sicher an Netzbetreiber oder Energielieferanten übermitteln. Sie bestehen aus einem digitalen Zähler und dem Smart Meter Gateway, das für eine verschlüsselte Datenübertragung sorgt. Auch Verbraucher können ihren Stromverbrauch über das Gerät selbst oder per App verfolgen.
Diese Technologie ist ein zentraler Baustein der Energiewende, da sie eine effiziente Steuerung der Stromnetze ermöglicht – das ist besonders bei der schwankenden Einspeisung aus erneuerbaren Energien wie Wind- und Solarstrom wichtig. Ein weiterer zentraler Vorteil der Smart Meter ist ihre Unterstützung dynamischer Stromtarife: Bei hoher Verfügbarkeit erneuerbarer Energien sinken die Preise, wodurch Verbraucher ihre Nutzung auf kostengünstige Zeitfenster verlegen können, etwa für Haushaltsgeräte oder das Laden von Elektroautos. Das reduziert nicht nur Energiekosten, sondern stärkt auch die Integration erneuerbarer Energien ins Stromnetz.
Im Vergleich zu herkömmlichen Zählern bieten Smart Meter zahlreiche Vorteile:
- Transparenz: Stromverbrauch wird in Echtzeit sichtbar.
- Kostensenkung: Nutzung günstiger Stromtarife, z. B. bei viel Sonnen- oder Windenergie.
- Effiziente Einspeisung: Wichtige Funktion für Betreiber von Solaranlagen, um eigenen Strom optimal zu nutzen.
- Flexibilität: Stromerzeugung und -verbrauch lassen sich besser aufeinander abstimmen.
Für wen wird der Einbau verpflichtend?
Mit dem „Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ hat die Bundesregierung den verpflichtenden Einsatz intelligenter Stromzähler geregelt, um die Modernisierung der Stromnetze voranzutreiben.
Ab dem 1. Januar 2025 sind Messstellenbetreiber, also die Unternehmen, die Stromzähler einbauen, verpflichtet, Smart Meter zu installieren, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Stromverbraucher und Photovoltaikanlagen-Betreiber: Der Jahresstromverbrauch liegt zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden (kWh).
- Betreiber von Photovoltaikanlagen: Die installierte Leistung der Anlage beträgt zwischen 7 und 100 Kilowatt (kW).
- Haushalte oder Betriebe mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen: Ab dem 1. Januar 2024 betrifft dies auch Geräte wie Wärmepumpen oder Ladestationen, die gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen.
Freiwilliger Einbau
Verbraucher mit einem niedrigeren Jahresverbrauch können den Einbau freiwillig beantragen. Der Messstellenbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, den Smart Meter innerhalb von vier Monaten zu installieren.
Bis wann müssen Smart Meter installiert werden?
Laut des „Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ soll bis 2030 die Grundlage für ein klimaneutrales Energiesystem durch den flächendeckenden Einsatz intelligenter Messsysteme geschaffen werden. Dabei gibt es keine konkrete Verpflichtung, bis 2030 alle Zähler auszutauschen, denn der Rollout erfolgt schrittweise nach festgelegten Zwischenzielen.
Vorgaben für den Einbau intelligenter Messsysteme
Verbraucher mit einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh oder Besitzer von PV-Anlagen mit 7 bis 100 kW Leistung:
- bis Ende 2025: 20 % der Zähler installiert
- bis Ende 2028: 50 % der Zähler installiert
- bis Ende 2030: 95 % der Zähler installiert
Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh und Stromerzeuger mit mehr als 100 kW installierter Leistung:
- ab 2028: Austauschpflicht
- bis Ende 2028: 20 % der Zähler ausgetauscht
- bis Ende 2030: 50 % der Zähler ausgetauscht
- bis Ende 2032: 95 % der Zähler ausgetauscht
Wer ist für den Einbau zuständig?
Nach Angaben des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) liegt die Verantwortung für den Einbau von Smart Metern bei den Messstellenbetreibern. Ob und in welchem Umfang sie dabei mit Partnern, etwa aus dem Elektrohandwerk, zusammenarbeiten werden, ist aktuell noch unklar.
Kosten und Gebührenregelungen
Ab 2025 beginnt der stufenweise Einbau von Smart Metern für Verbraucher mit hohem Stromverbrauch. Das Gesetz regelt dabei nicht nur die zeitlichen Abläufe, sondern setzt auch klare Obergrenzen für die jährlichen Smart-Meter-Gebühren und deren Aufteilung zwischen Verbrauchern und Netzbetreibern. Obwohl Verbraucherzentralen vor möglichen Kostenerhöhungen warnen, sieht der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) angesichts des engen Zeitplans und der aktuellen politischen Lage kaum Chancen für eine Gebührenerhöhung zum Einbaustart.
Die Regelungen sind Teil eines umfassenden Gesetzespakets, dessen Zukunft ungewiss bleibt, da es vermutlich nicht mehr vor Ende der aktuellen Legislaturperiode verabschiedet wird.
Für den Betrieb einer modernen Messeinrichtung liegt die jährliche Obergrenze derzeit bei 20 Euro brutto, unabhängig vom Stromverbrauch. Bei intelligenten Messsystemen hängen die Kosten von der Verbrauchsmenge oder der Leistung der Stromerzeugungsanlage ab:
Jährliche Preisobergrenzen für Smart Meter ab 2024
Kategorie | Preisobergrenze für Verbraucher (brutto) |
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Stromverbrauch bis zu 10.000 kWh im Jahr | 20 €/Jahr |
Stromverbrauch zwischen 10.001 und 20.000 kWh pro Jahr | 50 €/Jahr |
PV-Anlage oder andere Stromerzeugungsanlage mit einer Leistung bis 15 kW | 20 €/Jahr |
PV-Anlage oder andere Stromerzeugungsanlage mit einer Leistung über 15 kW bis 25 kW | 50 €/Jahr |
Steuerbare Verbraucher wie Wärmepumpen oder Ladestationen gemäß §14a EnWG | 50 €/Jahr |
Zusätzliche Kosten können durch Sonderleistungen entstehen, etwa für die Steuerung von Verbrauchs- oder Erzeugungsanlagen. Auch für diese Zusatzleistungen gelten festgelegte Preisobergrenzen:
Jährliche Preisobergrenzen für Zusatzleistungen
Zusätzliche Leistung | Preisobergrenze für Verbraucher (brutto) |
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Vorzeitiger Einbau eines intelligenten Messsystems | 30 € (einmalig) |
Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen | 30 €/Jahr |
Datenkommunikation Steuerung nach § 14a EnWG | 10 €/Jahr |
Anbindung von Messeinrichtungen einer weiteren Sparte und Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten | 10 €/Jahr |
Erforderliche Datenkommunikation und Steuerungseinrichtungen für Direktvermarktung nach EEG | 10 €/Jahr |
Neben den laufenden Kosten können erhebliche einmalige Ausgaben entstehen, wenn ein Umbau des Zählerschranks erforderlich ist. Erste Erfahrungen der Messstellenbetreiber zeigen, dass dies bei etwa einem Viertel aller Haushalte notwendig ist, vor allem bei Gebäuden, die vor 1965 errichtet wurden. Die Kosten hierfür können mehrere tausend Euro betragen.