Wärmepumpe und § 22 EnFG: Umlagen rückerstatten lassen
Wer mit Wärmepumpe heizt, schont Ressourcen. Er stößt weniger CO2 aus und hat dadurch einige Vorteile. Einer davon ist die in § 22 EnFG geregelte Befreiung von der KWKG- und Offshore-Umlage. Beide machten 2024 rund einen Cent des Strompreises aus. Bis Ende Februar kann die Rückerstattung über den Stromversorger beantragt werden.
Nachträglich sparen: So hoch waren die Umlagen 2024
Die KWKG- und die Offshore-Netzumlage sind Bestandteile des Strompreises. Sie finanzieren die Förderung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung sowie einen Teil der Anschlusskosten von Offshore-Windanlagen. 2024 lagen sie bei 0,275 (KWKG) bzw. 0,656 Cent pro Kilowattstunde (Offshore), was insgesamt einem Betrag von 0,931 Cent pro Kilowattstunde entspricht. Inklusive Mehrwertsteuer bekommen Sie also für jede Kilowattstunde Strom, die Ihre Wärmepumpe verbraucht hat, rund 1,1 Cent zurück. Geregelt ist das in § 22 EnFG (Energiefinanzierungsgesetz). Darin heißt es: „Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird“.
Beispiel: Haben Sie 2024 5.000 Kilowattstunden Strom mit Ihrer Wärmepumpe verbraucht, erhalten Sie rund 55 Euro zurück. Voraussetzung dafür ist, dass Sie alle Vorgaben erfüllen und die geltenden Fristen einhalten.
Rückerstattung nach § 22 EnFG: Die Voraussetzungen
Um die Rückerstattung der KWKG- und Offshore-Umlage zu bekommen, definiert § 22 des EnFG folgende Voraussetzungen:
- Sie müssen Strom in einer elektrischen Wärmepumpe verbrauchen.
- Die Wärmepumpe muss über einen eigenen Stromzähler verfügen.
- Sie dürfen als Unternehmen nicht in Schwierigkeiten geraten sein. Es gilt die Definition der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
- Es dürfen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission gegen Sie bestehen.
Beantragen Sie die Rückerstattung oder die Befreiung von den genannten Umlagen nach § 22 EnFG und treten danach Änderungen ein, müssen Sie diese melden. Dazu wenden Sie sich an Ihren Stromanbieter. Dieser gibt die Informationen daraufhin an den zuständigen Netzbetreiber weiter.
Wichtig zu wissen: Einige Stromanbieter berücksichtigen die Befreiung nach § 22 EnFG bereits in ihren Tarifen. Ist das der Fall, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Bei Änderungen oder Nichterfüllung der Voraussetzungen ist dann allerdings eine Meldung Pflicht.
Fristen: Rückerstattung bis Ende Februar anfordern
Erfüllen Sie die Voraussetzungen und möchten nachträglich von der Befreiung des § 22 EnFG profitieren? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren und die Rückerstattung jetzt anfordern. Denn möglich ist das nur bis zum 28. Februar 2025 in voller Höhe. Verpassen Sie diesen Zeitraum, sinkt der Anspruch bei Meldung bis zum 31. März 2025 um 20 Prozent (§ 53 EnFG). Danach können Sie die Rückerstattung nicht mehr beantragen.
Reizen Sie die Fristen allerdings nicht bis zum letzten Tag aus. Denn Sie beantragen die Reduzierung von der KWKG- und der Offshore-Umlage indirekt über Ihren Stromanbieter. Dieser gibt die Mitteilung weiter an den Netzbetreiber, was einige Tage dauern kann. Entscheidend ist der Eingang der Anforderung bei Ihrem Netzbetreiber.
§ 22 EnFG-Befreiung beantragen: So funktioniert es
Die Rückerstattung beantragen Sie fristgerecht bei Ihrem Stromanbieter. Dieser leitet die Meldung dann an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Berücksichtigen Versorger die Umlagen nicht ohnehin schon in ihren Tarifen, stellen sie in aller Regel ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Ist das nicht der Fall, bekommen Sie auch einen Vordruck vom Bundesverband Wärmepumpe. Dieser stellt ein Musterschreiben zur Beantragung der Entlastung von den Umlagen zum Download zur Verfügung.
Wichtig zu wissen: EU-Zustimmung steht noch aus
Ganz sicher ist die Befreiung von den Umlagen bisher nicht. Denn die Europäische Kommission muss zunächst die beihilferechtliche Genehmigung erteilen. Der fristgerechte Antrag ist jedoch Voraussetzung, um die Befreiung nach § 22 EnFG nach dem Erhalt der Genehmigung auch tatsächlich zu bekommen.