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Heizungsförderung jetzt für alle Hausbesitzer und Wohnungseigentümer

  • von Sabrina Hansen
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Nach langem Warten können inzwischen alle privaten und gewerblichen Eigentümer die Heizungsförderung beantragen. Auch bis zur Auszahlung der ersten Zuschüsse dürfte es nicht mehr lange dauern. Denn Bestätigungen zum Antrag lassen sich nun erstellen und private Hausbesitzer dürfen Nachweise einreichen.

Bild: © minicase / Shutterstock.com

Update von: 30.09.2024

Förderbank zahlt Zuschüsse zur Heizungsförderung bald aus  

Es geht voran in Hinblick auf die Heizungsförderung: Seit Kurzem ist es möglich, die Bestätigung nach Durchführung (BnD) auszustellen. Diese bekommen Hausbesitzer von Fachhandwerkern oder Energieberatern, um das Vorhaben abzuschließen und die Auszahlung der Zuschüsse zu beantragen. Letzteres können private Eigentümer seit dem 30.09.2024 erledigen. Bis zur Auszahlung dürfte es damit nicht mehr lange dauern. Nach etwa zwei bis fünf Wochen sollte die KfW die Anträge geprüft und die Überweisung veranlasst haben.

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) müssen allerdings noch etwas warten. Sie werden die Nachweise frühestens im November 2024 einreichen können. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern und WEG-Eigentümer mit Maßnahmen am Sondereigentum bekommen diese Möglichkeit sogar erst im Februar 2025. Hier ist also noch etwas mehr Geduld gefragt.

KfW schaltet Kundenportal für alle Antragstellergruppen frei

(Stand vom: 28.08.2024)

Verantwortlich für die Umsetzung der Heizungsförderung ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Um zu Beginn des Jahres einen möglichst schnellen Förderstart zu ermöglichen, wurde diese schrittweise freigeschaltet. Seit dem 27. August ist der Antrag über das Online-Kundenportal der KfW (“Meine KfW”) auch für die letzten Gruppen möglich. Antragsberechtigt sind nun:

  • Privat­personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von be­stehenden und selbst­bewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohn­sitz) oder von ver­mieteten bzw. nicht selbst­genutzten Ein­familien­häusern in Deutsch­land sind
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sondereigentum (Beispiel: Heizungen im Wohnungseigentum, wie Gas-Etagen-Heizungen) um­gesetzt werden
  • Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften in Deutsch­land, sofern Maß­nahmen am   Gemeinschaftseigentum (Beispiel: zentrale Heizungsanlage zur Versorgung des Gebäudes) um­gesetzt werden  

Hinweis: Für Kommunen ist die Antragstellung voraussichtlich ab Ende November 2024 möglich. Aktuell steht eine Übergangsregelung in Form einer Vorhabensanmeldung zur Verfügung, bei der die Fördermittel reserviert werden. 

Auszahlung von Zuschüssen erfolgt ebenfalls gestaffelt

Analog zur Antragstellung erfolgt auch die digitale Nachweiseinreichung für die Beantragung der Auszahlung von Förderzuschüssen gestaffelt. Diese ist jeweils etwa 6 Monate nach der Antragstellung möglich. Die erste Antragstellergruppe kann ab 30. September 2024 die entsprechenden Unterlagen einreichen. Dazu zählen:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern    

Nach positiver Prüfung der eingereichten Dokumente sowie der Fördervoraussetzungen erfolgt die Auszahlung.  

Übergangsregelung zur nachträglichen Antragstellung endet  

Am 31. August 2024 endet die Übergangsregelung, die eine nachträgliche Beantragung der Fördermittel ermöglicht. Wird mit der Umsetzung der Maßnahmen vor diesem Stichtag begonnen, können Förderanträge bis zum 30. November 2024 eingereicht werden. Ab dem 1. September 2024 sind die Anträge zwingend vor Beginn der Maßnahmen bei der KfW zu beantragen.

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