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Ende 2022 machte die Bundesregierung den Check für Gasheizungen zur Pflicht. Bis zum 15. September mussten mit Erdgas betriebene Heizungen demnach auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen geprüft werden. Seit Oktober 2024 ging diese Pflicht nun in das GEG über. Geregelt ist sie in den neuen Paragrafen 60 b und c.
Am 1. Oktober 2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft getreten. Das Ziel: Mehr Effizienz und weniger Energieverbrauch. Eine der Maßnahmen, die dazu beitragen sollte, war der Check aller Gasheizungen. Dieser sollte mögliche Schwachstellen aufdecken. Bis zum 15. September 2024 war aber nicht nur der Heizungs-Check selbst durchzuführen. Die Frist galt auch für notwendige Optimierungsmaßnahmen. Wer den Termin verpasst hat, sollte nun handeln. Mit der Durchführung können sowohl Heizungsinstallateure als auch Schornsteinfeger und Energieberater beauftragt werden.
Hinweis: Die von der EnSimiMaV vorgeschriebene Inspektion entspricht nicht dem Heizungs-Check nach der EU-Richtlinie (EN 15378). Letzterer ist umfangreicher und freiwillig. Beide Checks lassen sich allerdings miteinander kombinieren.
Nicht alle Gasheizungen waren von der Pflicht betroffen. Ausgenommen waren Anlagen, bei denen innerhalb von zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 nachweislich eine vergleichbare Inspektion durchgeführt und kein Optimierungspotenzial festgestellt wurde. Übrigens: Auch wenn innerhalb der Geltungsdauer ein Technologiewechsel geplant war und umgesetzt wurde, galt die Pflicht nicht.
In der EnSimiMaV waren keine Regelungen zu Verstößen enthalten. Am 1. Oktober 2024 wurde die Verordnung aber durch den neuen § 60b des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) abgelöst. Während Verstöße gegen die EnSimiMaV keine Ordnungswidrigkeit darstellten, ist dies bei den stark übereinstimmenden aber erweiterten Regelungen nach dem GEG 2024 anders. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Hinweis: Verstöße gegen das neue GEG gelten als Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, wenn die Pflichten nicht fristgerecht erfüllt werden.
Am 15. September lief auch eine weitere, in der EnSimiMaV vorgesehene Frist aus. Bis zu diesem Stichtag musste in Wohngebäuden mit sechs bis neun Wohneinheiten ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Für kleinere Wohngebäude galt die Pflicht nicht. Für Wohngebäude mit mindestens zehn Einheiten sowie gewerbliche genutzte und öffentliche Gebäude musste der Abgleich bis zum 30. September 2023 durchgeführt werden.
Regelungen zum hydraulischen Abgleich enthält nun der neue § 60c des GEG. Im Unterschied zur auslaufenden Einsparverordnung ist der Anwendungsbereich nicht auf Gas-Zentralheizungssysteme beschränkt. Die Pflicht gilt für alle Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger. Zudem sind sämtliche Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten betroffen.
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