KWKG (KWK-Gesetz)

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Dieser Artikel behandelt das Thema K wie KWKG (KWK-Gesetz).

Die Abkürzung KWKG steht für das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz, das bereits im Jahre 2002 erlassen wurde. Es enthält Regelungen zur Einspeisung und Vergütung von Strom aus  KWK-Anlagen. Dabei handelt es sich um technische Geräte, die neben elektrischer Energie (Kraft) auch thermische Energie (Wärme) bereitstellen. Letztere lässt sich nutzen, um die Räume oder das Trinkwasser in einem Haus zu erwärmen.  

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Ziele und Ansätze des KWKG (KWK-Gesetzes)

Das KWK-Gesetz - „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ - soll den Ausbau von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung begünstigen und die Nettostromerzeugung aus KWK-Systemen erhöhen. Ganz konkret liegen die Ziele der Bundesregierung bei jährlich:

  • 110 Terawattstunden KWK-Strom bis zum Jahr 2020
  • 120 Terawattstunden KWK-Strom bis zum Jahr 2025

Die effiziente Technik, die neben elektrischer Energie auch Wärme bereitstellt, soll damit zum Schutz der Umwelt und des Klimas beitragen. Während KWK-Anlagen in Deutschland 2003 lediglich 78,4 Terawattstunden Strom erzeugten, konnte das Ziel für 2025 bereits im Jahr 2017 erreicht werden. Denn hier lag die Nettostromerzeugung bei 124 Terawattstunden. (Quelle: Statista)

Die Ansätze des KWK-Gesetzes im Überblick

Zum Erreichen der Ziele gibt es im KWKG zwei parallele Ansätze. Zum einen fordert der Staat Netzbetreiber dazu auf, effiziente Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen und den damit erzeugten Strom aufzunehmen. Zum anderen gibt es Fördermittel in Form von Zuschlägen auf jede Kilowattstunde Strom, die Betreiber mit einer solchen Anlage produzieren. Ob diese die elektrische Energie in das öffentliche Netz einspeisen oder vorrangig selbst verbrauchen ist dabei erst einmal egal.  

Wichtig:  Zum 21.12.2020 gab es eine Novellierung des Gesetzes. Das KWKG 2020 enthält einige Änderungen zu den vorherigen Versionen. So sind fortan Anlagen bereits mit einer Leistung von 500 kW von der Ausschreibungspflicht betroffen (gilt konkret seit 01.06.2021). Daneben sind die erst im August 2020 eingeführten Boni weggefallen und alle Besitzer von KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 kW müssen nicht mehr negative Stundenwerte melden. Darüber hinaus wurde die Grundförderung für neue oder modernisierte Anlagen über 2 MW mit Inbetriebnahme erhöht (nach 2023). Ebenfalls wurde der Förderdeckel für Anlagen bis 50 MW(el) angehoben. Schließlich verringern sich die   geförderten Vollbenutzungsstunden bis 2025 schrittweise von 5.000 auf 3.500 Stunden.

KWK-Umlage finanziert die Ausgaben des KWKG

Die Kosten, die sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz ergeben, verteilt der Gesetzgeber über die sogenannte KWK-Umlage auf die Schultern der Endverbraucher. So zahlt jeder Haushalt und jedes Unternehmen einen  KWK-Zuschlag  pro Kilowattstunde Strom aus dem öffentlichen Netz. Die Höhe ist dabei auf Basis von Prognosedaten jährlich im Voraus zu bestimmen. Während die KWK-Umlage für private Haushalte bis 2016 auf einen Betrag von 0,445 Cent pro Kilowattstunde anstieg, lag   sie für das Jahr 2020 bei nur noch 0,23 Cent pro Kilowattstunde. Mit 0,25 Cent je Kilowattstunden bleibt sie auch 2021 auf einem eher niedrigen Niveau (Quelle: Bundesnetzagentur)

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