Heizungs-Tausch-Bonus

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Dieser Artikel behandelt das Thema H wie Heizungs-Tausch-Bonus.

Mit dem Heizungs-Tausch-Bonus stieg die Förderung einer Umweltheizung bis 2023 um zehn Prozent. Davon profitierten Sanierer, die alte Öl-, Gas- oder Kohleheizungen sowie alte Nachtspeicheröfen entsorgen und durch einen Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien ersetzen ließen. Wichtig war außerdem, dass sie nach der Sanierung auf das Heizen mit fossilen Energieträgern komplett verzichteten. Seit 2024 löste der sogenannte Klima-Geschwindigkeits-Bonus den Heizungs-Tausch-Bonus ab.

© Nattapol Sritongcom / Shutterstock.com

Wofür gab es den Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 %?

Den Heizungs-Tausch-Bonus erhielten Sie in der Regel dann, wenn Sie Fördermittel für eine neue Umweltheizung beantragten und im gleichen Zuge eine funktionstüchtige alte Heizung entsorgten. Bei der Altanlage musste es sich dabei um eine der folgenden Technologien handeln:  

Während alle Altanlagen funktionstüchtig sein mussten, galt das Mindestalter nur bei Gaszentralheizungen. Ob eine Austauschpflicht bestand oder nicht, spielte hingegen keine Rolle. Wichtig war allerdings, dass Sanierer nach dem Heizungstausch auf das Heizen mit fossilen Energieträgern verzichteten. Andernfalls bekamen Sie den Bonus nicht.  

Wichtig:  Heute gelten diese Vorgaben noch immer für alle, die vor dem 29.12.2023 Fördermittel für die neue Heizung beantragt haben. Ab diesem Stichtag gilt die neue BEG-EM-Richtlinie, in der der Heizungs-Tausch-Bonus durch den Klima Geschwindigkeits-Bonus ersetzt wurde.

Wogegen mussten die alten Heizungsanlagen ausgetauscht werden?

Den Heizungs-Austausch-Bonus gab es nur, wenn im Gebäude oder gebäudenah die erwähnten fossilen Heizungsanlagen zum Einsatz kamen. Für die zusätzlichen Fördermittel sollten Sie dabei auf folgende Energielösungen setzen:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen 
  • Brennstoffzellenheizungen mit Wasserstoff oder Biomethan
  • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien 
  • Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetze

Den Bonus erhielten Sie nicht für die Errichtung, den Umbau und/oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes. Das Gleiche galt für Maßnahmen an der Gebäudehülle oder Arbeiten an der Anlagentechnik, wie der Lüftung oder der Heizungsoptimierung. 

Der folgenden Tabelle entnehmen Sie, welche Fördersätze, inklusive des Heizungs-Tausch-Bonus, möglich waren. Bitte beachten Sie, dass hier der Wärmepumpen-Bonus nicht berücksichtigt wurde. Bei diesem gab es fünf Prozent extra für die Wärmequelle oder für bestimmte Kältemittel. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber zur Förderung der Wärmepumpe.

 Fördersatz zzgl. Bonus
Wärmepumpe35 %
Solarthermie35 % 
Biomasseanlage20 %
Brennstoffzellenheizung35 %
innovative Heiztechnologie35 %
Anschluss an Gebäudenetz35 %
Anschluss an Wärmenetz40 %

Vorgänger: Kesseltauschbonus und Ölheizungs-Abwrackprämie

Ein Blick auf die Historie der Heizungsförderung zeigt, dass der Heizungs-Austausch-Bonus direkt auf den Kesseltauschbonus sowie den Austauschbonus für Ölheizungen folgte. Beide wurden vom BAFA gewährt, wenn Sanierer im Zuge der Heizungserneuerung eine alte Anlage entsorgten. Bemerkenswert ist dabei, dass die Förderhöhe Schritt für Schritt anstieg. Gab es mit dem Kesseltauschbonus vom BAFA noch 500 Euro beim Einbau einer neuen Solaranlage, lag die Förderrate bei der  Abwrackprämie für Ölheizungen schon auf dem heutigen Niveau von zehn Prozent. Im Vergleich zu dieser gibt es den Heizungs-Tausch-Bonus für den Ersatz verschiedener Heizungsanlagen auf Basis fossiler Energien. Er kommt damit einem größeren Personenkreis zugute und trägt stärker zum Klimaschutz bei als der Kesseltauschbonus oder die Austauschprämie für Ölheizungen vor ihm.

Nachfolger: Klima-Geschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent

Seit 2024 gibt es den Heizungs-Tausch-Bonus nicht mehr. Er wurde durch den Klima-Geschwindigkeits-Bonus ersetzt, der die Basisförderung aktuell um 20 Prozent anhebt. Anders als zuvor gibt es den Bonus allerdings nur für selbstnutzende Eigentümer. Wer ein Haus mietet, mit Wohnrecht oder Nießbrauch darin wohnt, kann die Extraförderung also nicht für sich nutzen.

Neben dieser gravierenden Änderung gibt es auch in Bezug auf die Voraussetzungen einige Neuerungen. So erhalten Sie den Klima-Geschwindigkeits-Bonus nur, wenn:

  • Sie ein eigenes Gebäude oder eine eigene Wohnung selbst nutzen (nur für die tatsächlich selbst genutzte Wohneinheit)
  • Sie eine funktionstüchtige Gas-, Öl-, Kohle-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung austauschen
  • Gaszentral- oder Biomasseheizungen mindestens 20 Jahre alt sind (gilt nicht für Etagenheizungen)
  • Sie nach der Sanierung auf den Einsatz fossiler Energieträger verzichten
  • Sie eine neue Biomasseheizung mit einer Solaranlage oder einer Warmwasser-Wärmepumpe kombinieren (gilt nur für die Förderung neuer Holz-, Pellet- und Hackschnitzelheizungen)

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