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Mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe hoch angesetzt. Viele Hausbesitzer sind sich unsicher und fragen: „Wie lange darf ich meinen Kaminofen noch betreiben?“. Im folgenden Beitrag beantworten wir diese Frage. Wir informieren über die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes, über Fristen, Ausnahmen und Optionen für ältere Kamine.
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Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) heißt auch Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Sie regelt den Betrieb von Heizungen im häuslichen Bereich. Dabei geht es unter anderem um Grenzwerte für den Schadstoffausstoß und zugelassene Brennstoffe.
Mit einer Novelle der Verordnung im Jahr 2010 legte der Gesetzgeber höhere Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe fest. Diese betreffen sowohl Zentral- als auch Einzelraumheizungen, darunter alte Kamine. Die geringeren Grenzwerte wurden dabei in zwei Stufen aktiv. Die Letzte zum 01.01.2015. Sie legt fest, dass ein neuer Kamin folgende Werte einhalten muss:
Wie lange ein Kaminofen noch betrieben werden darf, gibt Paragraf 26 der BImSchV vor. Denn dieser regelt Übergangsfristen für Einzelfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen arbeiten. Wurden diese noch vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen, müssen sie folgende Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Feinstaub einhalten:
Nachweisen lässt sich das durch die Bescheinigung der Hersteller oder eine Einzelmessung. Letztere können Hausbesitzer für 150 bis 300 Euro bei einem Schornsteinfeger aus ihrer Region beauftragen.
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Wer einen alten Holzofen besitzt, fragt sich nun, wie lange darf der Kaminofen noch betrieben werden. Eine klare Antwort bietet die Erste BImSchV im Paragraf 26. Konnte ein Nachweis über die eingehaltenen Grenzwerte bis Ende 2013 nicht erfolgen, entscheidet das Alter auf dem Typenschild. Demnach können Sie sich für den Zeitpunkt der Nachrüstung beziehungsweise Außerbetriebnahme für Kaminöfen an den folgenden Übergangsfristen orientieren.
Alter laut Typenschild | Zeitpunkt Nachrüstung / Außerbetriebnahme |
---|---|
bis 31.12.1974 | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Wer also einen Kamin- oder Kachelofen aus dem Jahr 1990 besitzt, darf diesen seit 2021 nicht mehr einfach so betreiben. Heizungen, die seit 1995 eingebaut wurden, sind hingegen erst 2024 betroffen. Handlungsbedarf besteht jedoch nicht grundsätzlich. Es gibt demnach keine generelle Austauschpflicht für Kaminöfen. Lässt sich nachweisen, dass der Kaminofen die Grenzwerte nicht überschreitet, kann er weiter betrieben werden.
Hinweis: Lässt sich das Alter nicht feststellen, gelten die erhöhten Anforderungen bereits seit dem 31. Dezember 2014.
Halten alte Kamine die Grenzwerte nicht ein, sind sie in der Regel außer Betrieb zu setzen. Alternativ können Verbraucher auch einen Feinstaubfilter im Schornstein nachrüsten lassen. Aktive Filter, die einen besonders hohen Abscheidegrad erreichen, kosten dabei etwa 1.000 bis 1.500 Euro. Passive Feinstaubfilter gibt es dagegen schon für rund 300 Euro. Diese setzen meist auf die oxidative Katalyse, wobei sich einzelne Bestandteile der Abgase in weniger schädliche umwandeln. Nachteilig ist, dass Hausbesitzer die Filterkassetten hier regelmäßig händisch tauschen müssen. In beiden Fällen ist eine erneute Kamin-Abnahme durch den Schornsteinfeger Pflicht.
Achtung: Kommen Hausbesitzer ihren Pflichten nicht nach, können die Behörden Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro verhängen.
Von den Anforderungen der BImSchV sind nicht alle Kamine betroffen. So gibt es Ausnahmen für Einzelfeuerungsanlagen, die allein für die Wärmeversorgung in einem Gebäude oder in einer Wohnung sorgen. Gleiches betrifft auch:
Wer eines dieser Geräte verwendet und sich fragt, wie lange der Kaminofen noch betrieben werden darf, hat Glück. Denn all jene dürfen ihre Heizgeräte ohne Einschränkungen auch zukünftig nutzen. Lediglich offene Kamine, die aufgrund der hohen Emissionswerte ohnehin nur gelegentlich befeuert werden dürfen, bilden hier eine Ausnahme.
Wer den alten Kamin weder stilllegen noch mit einem Filter nachrüsten und stattdessen einen neuen Ofen einbauen möchte, muss weitere Vorgaben beachten. Denn der Bundesrat hat am 17.09.2021 einer Änderung der ersten BImSchV zugestimmt. Betroffen sind neue Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt. Zukünftig müssen Eigentümer gewährleisten, dass der Schornstein mindestens 40 Zentimeter höher ist als der Dachfirst. Ziel der neuen Vorgabe ist, die Ansammlung von Luftschadstoffen zu verhindern. Diese reichern sich vor allem in dicht besiedelten Gebieten in Bodennähe an, wenn keine ausreichende Luftströmung vorhanden ist. Den Schornstein nachrüsten oder sanieren müssen Sie bei einem Bestandskamin nicht. Die Regelung gilt für neue Kaminöfen.
Nein. Alle Kamine, die nach 2011 gekauft wurden und werden, erfüllen die oben genannten Grenzwerte an Kohlenmonoxid und Feinstaub für neue Kamine.
Das Alter der Anlage finden Sie auf dem Typenschild, welches am Kamin angebracht ist. Sollte dies nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu entziffern sein, müssen Sie sich die Messdaten und Schadstoffgrenzen bescheinigen lassen – entweder durch einen Schornsteinfeger oder über den Hersteller des Ofens.
In diesem Falle haben Sie nur die Möglichkeit, die Anlage stillzulegen, wenn Sie ein Nachrüsten des Kamins nicht in Betracht ziehen möchten.
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