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Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) gelten als Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassen wurden. Kern dessen ist der Schutz vor schädlichen Einflüssen aus der Umwelt wie Luftverschmutzung oder Lärm. Im Mittelpunkt der 1. BImSchV stehen die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Ausgeschlossen sind davon alle Anlagen die keine Genehmigung nach § 4 BImSchG benötigen. Erfahren Sie im folgenden Artikel, was das Besondere an der 1. BImSchV ist und warum es zur Erneuerung kam.
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Die 1. BImSchV betrifft allgemein alle kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die der Wärmeerzeugung entweder in privaten Haushalten oder in Kleinbetrieben dienen. Damit sind sowohl zentrale Heizkessel, welche Gebäude oder Wohnungen mit Heizwärme und Warmwasser versorgen, als auch Einzelraumfeuerungsanlagen gemeint. Zu jenen zählen unter anderem:
Wegen der erhöhten Staub- und Kohlenmonoxidemissionen bedurfte es Regelungen zum Einsatz bestimmter Brennstoffe und zum Einhalten spezifischer Grenzwerte. Daneben ist in jener Verordnung festgelegt, inwieweit die Vorschriften eingehalten werden. Insofern es Grenzwertüberschreitungen gibt, besteht Handlungsbedarf. Das Nachrüsten oder eine Außerbetriebnahme sind infolgedessen zwingend erforderlich. Die Ursprungsfassung der Verordnung stammt aus dem Jahr 1974. Während die erste Novellierung 1997 erfolgte, trat die aktuelle 2010 in Kraft.
Intention der Novellierung ist, dem technischen Stand der Dinge bei Feuerungsanlagen und insbesondere bei Festbrennstoffkesseln gerecht zu werden. Speziell die Belastung der Gesundheit durch Stoffe wie Staub oder sogenannte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe soll reduziert werden. Denn Festbrennstoffkessel, die mit Holz befeuert werden, tragen maßgeblich zu dieser Emission bei. Hinzukommt, dass der Einsatz von Biomasse ausgebaut werden soll. Demnach wird Holz zukünftig eine wichtige Rolle spielen. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Technik von derartigen Heizungsanlagen effizient arbeitet. Insofern eine möglichst hohe Umweltverträglichkeit erreicht werden soll. Um diesem Aspekt Folge leisten zu können, musste die eine Neuerung der Verordnung her. Denn die BImSchV bezog sich auf den Stand der Technik von 1988. Für Verbraucher beziehungsweise Besitzer stellt sich nun die Frage, ob der eigene Festbrennstoffkessel von der BImSchV Stufe 2 betroffen ist.
Anpassung BImSchV 2021: Schornsteine von neuen Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt müssen den Dachfirst zukünftig mindestens 40 Zentimeter überragen. Bestehende Anlagen sind von dieser Neuregelung ausgenommen.
Im Mittelpunkt stehen Festbrennstoffkessel. Damit kann flexibel und unabhängig von den Preisschwankungen einzelner Energieträger geheizt werden. Nach der BImSchV sind damit ganz bestimmte Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Dies gilt in erster Linie für Kessel, die mit Scheitholz, Holzpellets und Holzhackschnitzel betrieben werden. Wichtig: die Umsetzung der Verordnung erfolgt in zwei Stufen. Besonders anspruchsvoll sind die Grenzwerte für Festbrennstoffkessel nach BImSchV 2. Stufe. Diese traten am 1. Januar 2015 in Kraft. Doch um Besitzer von älteren Öfen nicht zu überfordern, gibt es zum Teil lange Übergangsfristen. Wann diese genau auslaufen, erfahren Verbraucher vom zuständigen Schornsteinfeger, der dies anhand des Typenschilds feststellt. Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, ist nachzurüsten oder ein Anlagenaustausch vorzunehmen.
Für Festbrennstoffkessel nach BImSchV 2. Stufe war der 1. Januar 2015 Stichtag. Speziell für reine Scheitholzkessel galten die Bestimmungen jedoch erst mit Beginn des Jahres 2017. Heizkessel sind im Gegensatz zu den Einzelraumfeuerungsanlagen im Dauerbetrieb und versorgen eine Wohnung bzw. ein Gebäude mit Heizwärme und Warmwasser. Ein zentraler Punkt im Zuge der Novellierung ist, dass die Grenzwerte auch für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von vier Kilowatt und mehr gelten. Für Festbrennstoffkessel nach BImSchV 2. Stufe, die dauerhaft in Betrieb bleiben sollen, darf der Wert für Staub nicht über 0,02 g/m3 und für Kohlenstoffmonoxid nicht über 0,4 g/m3 liegen.
Wie bereits erwähnt wurden Übergangsfristen eingerichtet. Für Festbrennstoffkessel nach der BImSchV Stufe 2 gilt, dass sie nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden müssen, wenn die Errichtung der Anlage zwischen 1995 und 2004 erfolgt ist. Sofern die Anlagen zwischen 1. Januar 2005 und 22. März 2010 aufgestellt wurden, besteht noch ein zeitlicher Puffer. Denn deren Frist läuft erst mit Beginn des Jahres 2025 ab.
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