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Holzheizungen haben eine lange Tradition. Sie setzen auf nachwachsende sowie heimische Rohstoffe und strahlen in Form von Kaminen und Öfen eine gemütliche Wärme aus. Doch ist das heute noch erlaubt oder sind Holzheizungen verboten? Wir haben nachgehakt und informieren über die wichtigsten Vorgaben in Deutschland und der EU. Erfahren Sie, wann Sie bedenkenlos weiter mit Holz heizen können und wann Holzheizungen tatsächlich verboten sind.
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Geht es um die Holz- und Pelletheizung, reißen die öffentlichen Diskussionen nicht ab. Während die Einen die Heizungsart als nachhaltig und gut für unser Klima einstufen, fordern die anderen ein Verbot für Holz und Pellets zum Heizen. Die Hauptargumente:
Verfechter der Holzheizung widersprechen dem. Sie schätzen den heimischen Rohstoff als nachwachsend und nachhaltig ein. Die Verbrennung von Holz sei CO2-neutral und Schadstoffe ließen sich mit Abscheidern oder Filtern auf ein Minimum reduzieren.
Um zu klären, ob das Heizen mit Holz bald verboten ist, sind verschiedene Regelwerke zu prüfen. Denn neben dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschäftigt sich auch die Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) und die Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude mit der Thematik. Worum es dabei im Einzelnen geht, zeigt die folgende Übersicht:
Sowohl das GEG als auch die 1. BImSchV und die BEG-Richtlinie thematisieren das Heizen mit Holz. Sie schließen es in verschiedenen Bereichen zwar aus, enthalten aber keine Regeln, durch die Holzheizungen generell verboten sind.
Unter welchen Umständen ist das Heizen mit Holz verboten? Folgt man dem Gebäudeenergiegesetz, ist die Technik nach wie vor erlaubt. Denn dieses führt „Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse […]“ in Paragraf 71 als zulässige Erneuerbare-Energien-Anlagen auf. Als Sanierer oder Bauherr können Sie dabei sogar auf einen rechnerischen Nachweis verzichten, wenn Sie einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger (wasserführender Pelletofen) oder einem Biomassekessel installieren. Voraussetzung ist, dass Sie dabei einen der folgenden Brennstoffe einsetzen:
Erfüllen Sie die aufgeführten Vorgaben, sind Holzheizungen nicht verboten.
Anders als das GEG enthält die erste BImSchV Regelungen, nach denen bestimmte Holzheizungen verboten sind. Betroffen sind generell alle Wärmeerzeuger, welche die angegebenen Emissionswerte nicht erfüllen. Während neue Anlagen gemäß den Vorgaben ohne Weiteres eingebaut werden können, müssen bestehende Anlagen zumindest die erste Stufe der Grenzwerte erfüllen. Die folgende Übersicht zeigt, wie hoch diese sind (nach § 5 1. BImSchV).
Brennstoff | Leistung | Feinstaub (g/m³) | CO (g/m³) |
---|---|---|---|
Steinkohlen, Braunkohlen, Brenntorf oder Grill-Holzkohle (je auch Briketts) | 4 bis 500 kW > 500 kW | 0,09 0,09 | 1,0 0,5 |
naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, Reisig, Zapfen, Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde | 4 bis 500 kW > 500 kW | 0,10 0,10 | 1,0 0,5 |
Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets | 4 bis 500 kW > 500 kW | 0,06 0,06 | 0,8 0,5 |
gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste ohne Holzschutzmittel halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle | ≥ 30 bis 100 kW > 100 bis 500 kW > 500 kW | 0,10 0,10 0,10 | 0,8 0,5 0,3
|
Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen | ≥ 4 und < 100 kW
| 0,10 | 1,0 |
Nach § 25 der 1. BImSchV hängt es allerdings vom Baujahr ab, wann eine Holzheizung verboten ist. Für alle Anlagen, die bis Ende 1994 gebaut wurden, gelten die Grenzwerte bereits seit dem 01. Januar 2015. Bis zum 31. Dezember 2004 gelten die Werte seit 01. Januar 2019 und für alle bestehenden Holzheizungen, die zwischen 2005 und dem 21. März 2010 eingebaut wurden, gelten die Grenzwerte ab dem 01. Januar 2025. Wer die Vorgaben nicht erfüllt, muss seine Heizung austauschen bzw. nachrüsten oder das Heizen mit Holz ist verboten.
Genau wie bei Kesseln für das gesamte Haus sind auch kleinere Holzheizungen verboten, wenn Sie die Emissionsgrenzwerte nicht mehr einhalten. Die 1. BImSchV fordert dabei:
Während diese Vorgaben alle Kamine betreffen, die bis zum 31. Dezember 1994 eingebaut wurden, gelten die Grenzwerte für neuere Anlagen ab dem 01. Januar 2025. Ab diesem Datum müssen Sie betroffene Kaminöfen stilllegen, tauschen oder mit einem Filter/Abscheider ausstatten. Andernfalls sind diese Holzheizungen verboten.
Im geförderten Neubau gibt es ein Verbot für Holz und Pellets zum Heizen. Dokumentiert ist das in den technischen Mindestanforderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Demnach darf ein klimafreundliches Wohngebäude keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen.
Anders verhält es sich bei der Sanierung: Wer hier eine neue Holzheizung einbauen lässt, bekommt dafür sogar Zuschüsse. Einen detaillierten Überblick dazu geben wir im Beitrag zur Förderung der Holzheizung.
Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es in der nächsten Zukunft kein generelles Verbot von Holzheizungen. Der Gesetzgeber hat allerdings die Anforderungen an CO2- und Feinstaubemissionen neuer Anlagen angehoben.
Bei geförderten Neubauten sind Holzheizungen verboten. Das gilt zumindest dann, wenn Sie die BEG-KFN-Förderung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist der Weiterbetrieb alter Anlagen untersagt, wenn diese die Anforderungen der 1. BImSchV nicht erfüllen. Bevor das Betriebsverbot greift, können Sie die Heizungsanlagen allerdings austauschen oder mit Filtern/Abscheidern nachrüsten.
Ein EU-weites Verbot der Holzheizung ist uns nicht bekannt.
Erlaubt sind grundsätzlich alle Anlagen, welche die Vorgaben der ersten BImSchV erfüllen. Das betrifft Kamine und Öfen genauso wie Kessel für Pellets, Scheitholz oder Hackschnitzel. Wichtig zu wissen ist, dass Sie damit auch die 65-Prozent-EE-Pflicht des GEG erfüllen.
Während die Förderung im Neubau ausgeschlossen ist, bekommen Sanierer Zuschüsse, günstige Darlehen oder steuerliche Vergünstigungen. Voraussetzung ist das Einhalten hoher Anforderungen an Effizienz und Schadstoffausstöße.
Es gibt heute kein deutsches Gesetz, nach dem Holzheizungen generell verboten sind. Sofern Anlagen die Vorgaben der ersten BImSchV erfüllen, können Sie diese weiterhin betreiben oder neu einbauen. Geht es um den Einbau im Bestand, erhalten Sie dafür sogar Fördermittel. Einzige Ausnahme ist der Neubau: Wer hier eine Förderung in Anspruch nehmen möchte, ist von einem Verbot für Holz und Pellets zum Heizen betroffen.
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