Holzheizungen verboten? Das fordern BEG, GEG und BImSchV

  • von Alexander Rosenkranz
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Holzheizungen haben eine lange Tradition. Sie setzen auf nachwachsende sowie heimische Rohstoffe und strahlen in Form von Kaminen und Öfen eine gemütliche Wärme aus. Doch ist das heute noch erlaubt oder sind Holzheizungen verboten? Wir haben nachgehakt und informieren über die wichtigsten Vorgaben in Deutschland und der EU. Erfahren Sie, wann Sie bedenkenlos weiter mit Holz heizen können und wann Holzheizungen tatsächlich verboten sind.

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Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Es gibt kein deutschland- oder EU-weites Verbot für Holzheizungen.
  • Bestehende Anlagen sind nachzurüsten, zu ersetzen oder stillzulegen, wenn sie den Vorgaben der 1. BImSchV nicht mehr entsprechen.
  • Im geförderten Neubau ist das Heizen mit Holz verboten.
  • Sanierer bekommen hohe Zuschüsse für die Holzheizung.

Heizen mit Holz verboten: Diese Gründe sprechen dafür

Geht es um die Holz- und Pelletheizung, reißen die öffentlichen Diskussionen nicht ab. Während die Einen die Heizungsart als nachhaltig und gut für unser Klima einstufen, fordern die anderen ein Verbot für Holz und Pellets zum Heizen. Die Hauptargumente:

  • Feinstaub: Bei der Verbrennung würde viel Feinstaub entstehen, der unsere Luft verunreinigt. Vor allem alte Heizanlagen würden damit der Gesundheit schaden.
  • CO2: Hinzu käme die Tatsache, dass bei der Verbrennung von Holz in jeglicher Form CO2 frei wird. Das Klimagas fördere den Treibhauseffekt und würde damit zur globalen Erwärmung beitragen.

Verfechter der Holzheizung widersprechen dem. Sie schätzen den heimischen Rohstoff als nachwachsend und nachhaltig ein. Die Verbrennung von Holz sei CO2-neutral und Schadstoffe ließen sich mit Abscheidern oder Filtern auf ein Minimum reduzieren.

Ingrid Maasik / shutterstock.com

GEG, BImSchV und BEG betreffen viele Holzheizungen

Um zu klären, ob das Heizen mit Holz bald verboten ist, sind verschiedene Regelwerke zu prüfen. Denn neben dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschäftigt sich auch die Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) und die Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude mit der Thematik. Worum es dabei im Einzelnen geht, zeigt die folgende Übersicht:

  • Das Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, dass neue Heizungen in Zukunft auf 65 Prozent erneuerbare Energien setzen müssen. Zudem regelt es, welche Heizungen diese Vorgabe erfüllen. Da frühe Entwürfe der aktuellen Novelle ein weitestgehendes Verbot der Holzheizung vorsahen, hat sich die Unsicherheit dazu bis heute gehalten.
  • Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV oder Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) enthält Anforderungen an die Emissionswerte von Heizsystemen. Betroffen sind dabei auch alte Kamine, in denen das Holz-Verbrennen teilweise verboten ist.
  • Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN) enthält Anforderungen an die Förderung von Neubauten. Diese beinhalten unter anderem auch Vorgaben dazu, welche Heizsysteme in neuen Häusern zum Einsatz kommen dürfen, um Fördermittel zu erhalten.

Sowohl das GEG als auch die 1. BImSchV und die BEG-Richtlinie thematisieren das Heizen mit Holz. Sie schließen es in verschiedenen Bereichen zwar aus, enthalten aber keine Regeln, durch die Holzheizungen generell verboten sind.

Verbote und Voraussetzungen im Überblick  

Unter welchen Umständen ist das Heizen mit Holz verboten? Folgt man dem Gebäudeenergiegesetz, ist die Technik nach wie vor erlaubt. Denn dieses führt „Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse […]“ in Paragraf 71 als zulässige Erneuerbare-Energien-Anlagen auf. Als Sanierer oder Bauherr können Sie dabei sogar auf einen rechnerischen Nachweis verzichten, wenn Sie einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger (wasserführender Pelletofen) oder einem Biomassekessel installieren. Voraussetzung ist, dass Sie dabei einen der folgenden Brennstoffe einsetzen:

  • naturbelassenes stückiges Holz, einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen,
  • naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub sowie Rinde,
  • Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN  51731 oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,
  • Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen
  • sonstige nachwachsende Rohstoffe, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 5 der 1. BImSchV erfüllen.

Erfüllen Sie die aufgeführten Vorgaben, sind Holzheizungen nicht verboten.

Nach 1. BImSchV ist in alten Kessel mit Holz Heizen verboten

Anders als das GEG enthält die erste BImSchV Regelungen, nach denen bestimmte Holzheizungen verboten sind. Betroffen sind generell alle Wärmeerzeuger, welche die angegebenen Emissionswerte nicht erfüllen. Während neue Anlagen gemäß den Vorgaben ohne Weiteres eingebaut werden können, müssen bestehende Anlagen zumindest die erste Stufe der Grenzwerte erfüllen. Die folgende Übersicht zeigt, wie hoch diese sind (nach § 5 1. BImSchV).

Brennstoff

Leistung

Feinstaub (g/m³)

CO (g/m³)

Steinkohlen, Braunkohlen, Brenntorf oder Grill-Holzkohle (je auch Briketts)

4 bis 500 kW

> 500 kW

0,09

0,09

1,0

0,5

naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, Reisig, Zapfen, Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde

4 bis 500 kW

> 500 kW

0,10

0,10

1,0

0,5

Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets

4 bis 500 kW

> 500 kW

0,06

0,06

0,8

0,5

gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste ohne Holzschutzmittel halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle

≥ 30 bis 100 kW

> 100 bis 500 kW

> 500 kW

0,10

0,10

0,10

0,8

0,5

0,3

 

Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen

≥ 4 und < 100 kW

 

0,10

1,0

Nach § 25 der 1. BImSchV hängt es allerdings vom Baujahr ab, wann eine Holzheizung verboten ist. Für alle Anlagen, die bis Ende 1994 gebaut wurden, gelten die Grenzwerte bereits seit dem 01. Januar 2015. Bis zum 31. Dezember 2004 gelten die Werte seit 01. Januar 2019 und für alle bestehenden Holzheizungen, die zwischen 2005 und dem 21. März 2010 eingebaut wurden, gelten die Grenzwerte ab dem 01. Januar 2025. Wer die Vorgaben nicht erfüllt, muss seine Heizung austauschen bzw. nachrüsten oder das Heizen mit Holz ist verboten.  

Auch alte Kamine vom Verbot für Holzheizungen betroffen

Genau wie bei Kesseln für das gesamte Haus sind auch kleinere Holzheizungen verboten, wenn Sie die Emissionsgrenzwerte nicht mehr einhalten. Die 1. BImSchV fordert dabei:

  • eine maximale Staub-Emission von 0,15 g/m³ und
  • ein maximaler Kohlenmonoxid-Ausstoß von 4 g/m³

Während diese Vorgaben alle Kamine betreffen, die bis zum 31. Dezember 1994 eingebaut wurden, gelten die Grenzwerte für neuere Anlagen ab dem 01. Januar 2025. Ab diesem Datum müssen Sie betroffene Kaminöfen stilllegen, tauschen oder mit einem Filter/Abscheider ausstatten. Andernfalls sind diese Holzheizungen verboten.

Bei der Neubau-Förderung gilt ein Verbot

Im geförderten Neubau gibt es ein Verbot für Holz und Pellets zum Heizen. Dokumentiert ist das in den technischen Mindestanforderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Demnach darf ein klimafreundliches Wohngebäude keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen.

Anders verhält es sich bei der Sanierung: Wer hier eine neue Holzheizung einbauen lässt, bekommt dafür sogar Zuschüsse. Einen detaillierten Überblick dazu geben wir im Beitrag zur Förderung der Holzheizung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Verbot der Holzheizung

Ist das Heizen mit Holz bald verboten?

Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es in der nächsten Zukunft kein generelles Verbot von Holzheizungen. Der Gesetzgeber hat allerdings die Anforderungen an CO2- und Feinstaubemissionen neuer Anlagen angehoben. 

Wann gilt für die Holzheizung ein Verbot?

Bei geförderten Neubauten sind Holzheizungen verboten. Das gilt zumindest dann, wenn Sie die BEG-KFN-Förderung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist der Weiterbetrieb alter Anlagen untersagt, wenn diese die Anforderungen der 1. BImSchV nicht erfüllen. Bevor das Betriebsverbot greift, können Sie die Heizungsanlagen allerdings austauschen oder mit Filtern/Abscheidern nachrüsten.  

Ist das Heizen mit Holz verboten in der EU?

Ein EU-weites Verbot der Holzheizung ist uns nicht bekannt. 

Welche Holzheizungen sind noch erlaubt?

Erlaubt sind grundsätzlich alle Anlagen, welche die Vorgaben der ersten BImSchV erfüllen. Das betrifft Kamine und Öfen genauso wie Kessel für Pellets, Scheitholz oder Hackschnitzel. Wichtig zu wissen ist, dass Sie damit auch die 65-Prozent-EE-Pflicht des GEG erfüllen.

Gibt es noch Fördermittel für die Technik?

Während die Förderung im Neubau ausgeschlossen ist, bekommen Sanierer Zuschüsse, günstige Darlehen oder steuerliche Vergünstigungen. Voraussetzung ist das Einhalten hoher Anforderungen an Effizienz und Schadstoffausstöße. 

Fazit von Alexander Rosenkranz

Es gibt heute kein deutsches Gesetz, nach dem Holzheizungen generell verboten sind. Sofern Anlagen die Vorgaben der ersten BImSchV erfüllen, können Sie diese weiterhin betreiben oder neu einbauen. Geht es um den Einbau im Bestand, erhalten Sie dafür sogar Fördermittel. Einzige Ausnahme ist der Neubau: Wer hier eine Förderung in Anspruch nehmen möchte, ist von einem Verbot für Holz und Pellets zum Heizen betroffen.

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