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Biomasseverordnung – Was sie im Detail regelt

  • von Jeannette Kunde
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Grundsätzlich ist der Begriff der Biomasse sehr weit gefasst. Für einen engeren Rahmen sorgt die sogenannte Biomasseverordnung oder kurz BiomasseV. Doch aus welchem Grunde wurde die Verordnung ins Leben gerufen? Was definiert sie und seit wann gilt sie? Erfahren Sie die Antworten auf diese Fragen in dem folgenden Text.  

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Was definiert die Biomasseverordnung?

Prinzipiell werden unter dem Begriff der  Biomasse  verschiedenste Stoffe oder Stoffgemische zusammengefasst. In der Regel sind sie pflanzlicher Natur. Doch sie können auch aus tierischen Materialien gewonnen werden. Experten sprechen hierbei auch von der Zoomasse. Sie reichen von Exkrementen wie Gülle über Schlachtabfälle bis hin zu Tierkadavern. Biomasse kann daneben auch aus diversen Mikroorganismen gewonnen werden.

Im Zusammenhang mit der Energieerzeugung und dem  Erneuerbare-Energien-Gesetz  (EEG) wurde die Biomasseverordnung festgeschrieben. Sie ist damit Teil des Anwendungsbereichs der sogenannten Vergütungsregelung des EEG. Dabei umfasst die Verordnung folgende Punkte, die insgesamt in sechs Paragraphen definiert werden:

  • Stoffe, die als Biomasse gelten
  • Stoffe, die aus dieser Definition herausfallen
  • Definition der technischen Verfahren zur Erzeugung von Strom aus Biomasse
  • Umweltanforderungen bei der Stromerzeugung

Am Rande sei hier erwähnt, dass das EEG als Instrument zur Förderung des Ökostroms angelegt wurde. Denn um die Energiewende zu schaffen, muss der Bereich der erneuerbaren Energien ausgebaut werden. Teil dessen ist ebenso die Biomasse. Diese kann zur Stromerzeugung dienen. Deshalb nennt sich die BiomasseV auch Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse.  

Wann ist die Biomasseverordnung in Kraft getreten?

Die Biomasseverordnung ist am 28.06.2001 in Kraft getreten. Alle Änderungen wurden entsprechend der Novellierungen des EEG umgesetzt. Das heißt: 2004, 2012, 2014 und zuletzt 2016.  

© Robert Kneschke / Fotolia

Was gilt als Biomasse gemäß der Verordnung?

Wie bereits erwähnt, ist Biomasse ein sehr weit gefasster Begriff. Die Biomasseverordnung hat die Stoffe so definiert, dass darunter alle Energieträger aus Pflanzen oder Tieren fallen. Der Gesetzgeber spricht in diesem Falle von der sogenannten Phyto- und Zoomasse. Dazu gehören im Übrigen auch alle Folge- und Nebenprodukte ebenso wie Rückstände und Abfälle.

Im Einzelnen sind das:

  • Pflanzen
  • Pflanzenbestandteile
  • Pflanzliche und tierische Nebenprodukte und Abfälle aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft
  • Bioabfälle
  • Aus Biomasse erzeugte Gase
  • Aus Biomasse erzeugter Alkohol

Bei den Bioabfällen gilt die Einschränkung gemäß der Bioabfallverordnung (genauer §2 Nr. 1). Demzufolge zählen alle Abfälle pflanzlicher oder tierischer Herkunft dazu, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder auch durch Enzyme abgebaut werden können. Gleiches gilt im Übrigen für Abfälle aus Pilzen und deren Bestandteilen.

Ebenso zählt zur Biomasse im Sinne der Verordnung Treibzeug. Das heißt pflanzliche Bestandteile wie Holz, Gras, Schilf oder  Stroh  sowie Tang, welches auf einer Wasseroberfläche schwimmt. Diese Biomasse, welche sich bei der Gewässerpflege oder Uferpflege ergibt, kann nach der Verordnung zur Stromerzeugung genutzt werden.  

Welche Stoffe sind davon ausgeschlossen?

Doch wo es Regeln gibt, existieren auch Ausnahmen. Folgende Stoffe und Stoffgemische gelten laut BiomasseV nicht als Biomasse:

  • Fossile Brennstoffe, inklusive deren Neben- und Folgeprodukte
  • Torf
  • Gemischte Siedlungsabfälle aus privaten haushalten
  • Altholz  mit Ausnahme von Industrierestholz
  • Papier, Pappe und Karton
  • Klärschlamm
  • Gewässerschlämme und Hafenschlick
  • Textilien
  • Deponie- und Klärgas
  • Ablaugen der Zellstoffherstellung

Darüber hinaus zählen auch nicht zur Kategorie Biomasse im Sinne der Verordnung tierische Nebenprodukte, welche nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Davon ausgenommen sind Gülle sowie Bestandteile wie Häute, Felle, Hufen, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze. Diese gelten wiederum im Sinne der Biomasseverordnung als Biomasse. Zur Orientierung kann hier unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dienen. Sie behandelt die Hygienevorschriften für solche tierischen Nebenprodukte.  

Vorgeschriebene technische Verfahren zur Stromerzeugung

Ebenso wie die Biomasse selbst wurden in der Biomasseverordnung auch die technischen Verfahren zur Stromerzeugung definiert. Grundsätzliche Bedingung, die die Anlagen erfüllen müssen, ist, das Ziel des Klima- und Umweltschutzes im Blick zu haben. Dazu zählen unter anderem folgende Verfahren:

  • Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen, Dampfmotoren, Stirlingmotoren, Gasturbinen und Organic-Rankine-Cycle.Prozessen (ORC)
  • Verbrennungsmotoranlagen
  • Gasturbineanlagen
  • Brennstoffzellenanlagen
  • Andere Anlagen, die wir die oben genannten betrieben werden

Umweltanforderungen gemäß Biomasseverordnung

Die letzte Bestimmung in der Biomasseverordnung betrifft die sogenannten Umweltanforderungen. Diese sind im Paragraph fünf zu finden. Dabei steht im Mittelpunkt, dass die geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten sind. Das gilt vor allem für die technischen Verfahren, um aus Biomasse Strom zu gewinnen sowie für die Stoffe, die als Biomasse gelten.

Mit diesen Bestimmungen soll Umweltverschmutzung vermieden oder zu mindestens vermindert werden. Ebenso geht es um die Vorsorge und den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Aber auch die Gefahrenabwehr spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Darüber hinaus sollen mit der Einhaltung der Vorschriften der Biomasseverordnung die Ressourcen geschont werden. Diese Prämissen sollten immer im Vordergrund stehen, wenn es darum geht, aus Biomasse Strom zu erzeugen.

Fazit von Jeannette Kunde

Geht es um eine erfolgreiche Energiewende wird Biomasse auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Doch nicht jede Biomasse im biologischen Sinne ist auch eine im energiewirtschaftlichen. Denn das Verbrennen von Torf oder gar fossilen Brennstoffen ist der Umwelt nicht zuträglich. Obwohl die fossilen Energieträger ursprünglich auch nur aus abgestorbenen Pflanzenresten und tierischen Bestandteilen bestanden. Demzufolge müssen die Stoffe definiert werden, die als Biomasse zur Stromerzeugung zum Einsatz kommen können. Gleiches gilt natürlich für die technischen Verfahren. Denn die oberste Prämisse ist es, die Umweltverschmutzung zu vermindern.

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