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Gebäudeenergiegesetz (GEG): Das gilt für Heizung und Haus

  • von Alexander Rosenkranz
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt das Energiesparrecht in Deutschland. Es soll zum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung beitragen und fordert die Einsparung von CO2. Damit das funktioniert, enthält das Gesetz zahlreiche Anforderungen, die neben der Hülle von Gebäuden auch die darin befindliche Technik betreffen. Zu befolgen sind diese von nahezu allen Bauherren und Besitzern – ganz gleich, ob es um Wohn- oder Nichtwohngebäude geht. Doch was fordert das GEG konkret? Welche Ausnahmen lässt das Gesetz zu und was ist in Bezug auf die Heizung zu beachten? Wir antworten auf die wichtigsten Fragen und geben einen Überblick über die Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes 2024.  

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Gebäudeenergiegesetz: Zusammenfassung der Inhalte

Als Energiespar- oder Heizungsgesetz fordert das GEG 2024 einen hohen Wärmeschutz und den Wechsel zu erneuerbaren Energien. Das soll helfen, fossile Ressourcen zu schonen und CO2 einzusparen. Welch Mittel dazu vorgesehen sind, zeigt die folgende Übersicht in der Zusammenfassung:

  • GEG 2024 fordert hohen Wärmeschutz und erneuerbare Energien
  • betroffen sind fast alle deutschen Wohn- und Nichtwohngebäude
  • zukünftig sind mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien Pflicht
  • vor der Wärmeplanung steigt der geforderte EE-Anteil langsam an
  • mit Bioöl, -gas und -flüssiggas sind Öl- und Gasheizungen erlaubt
  • viele Konstanttemperaturkessel sind nach 30 Jahren zu tauschen
  • neue Häuser sind als effiziente Niedrigstenergiegebäude zu bauen
  • für bestehende Gebäude gibt es verschiedene Nachrüstpflichten
  • bei einer Sanierung sind hohe GEG-Anforderungen zu erfüllen
  • Energieausweise sind Pflicht bei Neubau, Verkauf und Vermietung
  • bei Hauskauf, Sanierung und neuer Heizung ist Beratung oft Pflicht
  • bei Nichteinhaltung der GEG-Vorgaben drohen hohe Bußgelder

Hier können Sie den vollständigen Gesetzestext zum GEG online einsehen.

Nahezu alle Bauherren und Sanierer sind vom GEG 2024 betroffen

Das Gebäudeenergiegesetz, das neben der Energieeinsparverordnung auch das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz ablöste, gilt heute für alle unter Einsatz von Energie beheizten oder gekühlten Gebäuden. Es betrifft Bauherren genauso wie Sanierer und enthält Regelungen für Wohn- und Nichtwohngebäude. Ausgenommen sind lediglich:  

  • Betriebsgebäude, die lange offenstehen oder der Tierzucht dienen
  • Gebäude unter der Erde, unter Glas oder in Form von Traglufthallen und Zelten
  • provisorische Gebäude mit einer Nutzungszeit von maximal zwei Jahren sowie Gebäude, die regelmäßig auf- und abgebaut werden
  • Gebäude für den Gottesdienst und andere religiöse Zwecke
  • wenig genutzte Wohngebäude (maximal vier Monate im Jahr oder begrenzt genutzt mit einem Energiebedarf von maximal 25 Prozent des Bedarfs bei ganzjähriger Nutzung)
  • wenig beheizte Gebäude mit Temperaturen von weniger als 12 Grad Celsius  

Heizung rückt mit dem Gebäudeenergiegesetz 2024 in den Fokus

Seit dem ersten GEG-Entwurf sieht das Gesetz eine ganzheitliche Herangehensweise vor. So fordert es Bauherren und Hausbesitzer auf, den Wärmeschutz zu verbessern und den Anteil regenerativer Energien zu steigern. Letzteres rückte mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024 stärker in den Fokus. Denn dieses fordert: 

Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme […] erzeugt.

GEG § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage

Realisieren lässt sich das mit einem Wärmenetzanschluss, einer Wärmepumpe, einer Elektroheizung oder einer Solarthermieanlage. Aber auch Heizungen für feste, flüssige oder gasförmige Biomasse, wasserstofffähige Gasheizungen sowie Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen erlaubt das GEG 2024.

Ausnahmen und Übergangsregelungen für sozialverträglichen Umstieg

Seit dem ersten Entwurf des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung Ausnahme- und Übergangsregelungen eingeführt. Diese sollen einen sozialverträglichen Übergang schaffen und eine bessere Planbarkeit ermöglichen.  Dreh- und Angelpunkt des GEG 2024 ist dabei die kommunale Wärmeplanung. Eine Aufgabe an Gemeinden und Kommunen, die regionale Wärmeversorgung verbindlich zu planen. Wo möglich und sinnvoll sollen dabei Wärme- sowie Wasserstoffnetze auf- oder ausgebaut werden.

Abhängig von der Größe der Gemeinde gelten verschiedene Fristen

Als Bauherr oder Sanierer bekommen Sie mit der kommunalen Wärmeplanung eine verbindliche Auskunft darüber, wie sich die Wärmeversorgung in Zukunft gestaltet. Sie können langfristig planen und Investitionsentscheidungen für eine neue Heizung fundiert treffen. Um die verbindliche Entscheidungsgrundlage möglichst schnell zur Verfügung zu stellen, folgt die kommunale Wärmeplanung einem engen Zeitplan. So gelten folgende Stichtage:

  • für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern: 30. Juni 2026
  • für Kommunen mit maximal 100.000 Einwohnern: 30. Juni 2028

Einen Monat nach der Verkündung der kommunalen Wärmeplanung und spätestens am 01. Juli 2026 bzw. 2028 gelten die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes für die Heizung dann uneingeschränkt.

Vor Wärmeplanung:  Gebäudeenergiegesetz erlaubt Gasheizung

Wurde die Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen und ist der Stichtag noch nicht verstrichen, dürfen Sie nach aktuellem Gebäudeenergiegesetz jede Heizung einbauen. Wichtig ist allerdings, dass Sie diese nicht länger als fünf Jahre betreiben oder Schritt für Schritt auf erneuerbare Energien umstellen.

  • Ab 2029: Mindest-EE-Anteil von 15 Prozent
  • Ab 2035: Mindest-EE-Anteil von 30 Prozent
  • Ab 2040: Mindest-EE-Anteil von 60 Prozent

Erfüllen lässt er sich mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse (Bio-Heizöl, Bio-Methan, Bio-Flüssiggas etc.).

Mit Wärmeplanung: Übergangsregelungen bei Wasserstoff- und Wärmenetzen

Einen Monat nach der Verkündung der Wärmeplanung oder ab dem 01. Juli 2026 bzw. 2028 gelten die Regeln des Gebäudeenergiegesetzes 2024 nahezu uneingeschränkt. Das heißt:

  • Sie müssen die neue Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betreiben  (Nachweis über Berechnung nach DIN V 18599 oder GEG-Vorgaben für die Heizung).

Ausnahmen bestehen, wenn:

  • ein Wärmenetz geplant ist:  In diesem Fall dürfen Sie jede Heizung einbauen, wenn Sie spätestens zehn Jahre nach Vertragsabschluss mit Nah- oder Fernwärme entsprechend den GEG-Vorgaben beliefert werden.
  • ein Wasserstoffnetz geplant ist:  In Wasserstoffnetzausbaugebieten erlaubt das Gebäudeenergiegesetz Gasheizungen, wenn diese zu 100 Prozent mit Wasserstoff auskommen. Vorschrift ist es außerdem, dass Sie spätestens 2040  grünen Wasserstoff  von Ihrem Versorger geliefert bekommen.

Wichtig:  Erfüllen Netzbetreiber und Kommunen ihre Verpflichtungen nicht fristgerecht, müssen Sie die Heizung gemäß GEG-Gesetz von 2024 umrüsten. Die dabei entstehenden Mehrkosten tragen die Betreiber oder Versorger, wenn Sie dafür verantwortlich sind.

Ausnahmen für Etagenheizungen

Auch für Häuser mit Etagenheizungen lässt das Gebäudeenergiegesetz 2024 Ausnahmen zu. Geht die erste irreparabel kaputt, haben Sie fünf Jahre Zeit, sich weiterhin für eine dezentrale oder eine zentrale Beheizung zu entscheiden. In der Zwischenzeit gelten die Anforderungen des GEG an die Heizung nicht. Haben Sie sich für die Zentralheizung entschieden, bleiben weitere acht Jahre Zeit zur Umsetzung. Bleibt es bei der dezentralen Beheizung, sind alle bereits getauschten Anlagen gemäß Gebäudeenergiegesetz auszustatten. Gleiches gilt für alte Geräte, wenn diese zu ersetzen sind.

Auch 2024: Gebäudeenergiegesetz enthält Austauschpflicht für alte Heizungen

Als Betreiber einer bestehenden Heizung müssen Sie in der Regel nichts beachten. Das gilt zumindest dann, wenn die Anlage nicht über 30 Jahre alt ist. Denn für diese enthält das Gebäudeenergiegesetz eine Austauschpflicht. Handeln müssen Sie aber nur dann, wenn Sie eine alte Konstanttemperatur-Heizung betreiben. Für Niedertemperatur- oder Brennwertanlagen gilt die im Gebäudeenergiegesetz verankerte Austauschpflicht nicht.

Von einer Ausnahme profitieren auch Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die diese schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt haben. Trifft diese Ausnahme zu, müssen die neuen Eigentümer spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang die Konstanttemperatur-Heizung gemäß GEG-Gesetz austauschen.

© smolaw11 – stock.adobe.com

Gebäudeenergiegesetz: Bestandsgebäude nachrüsten und dämmen

Neben den Anforderungen an die Heizung enthält das GEG 2024 auch Vorgaben für bestehende Gebäude. So ist es etwa Pflicht:

  • Den ungedämmten und frei zugänglichen Dachboden zu dämmen.
  • Rohre in unbeheizten Kellerräumen mit einer Wärmedämmung zu versehen.
  • Eine Heizungsregelung nachzurüsten, sofern noch keine vorhanden ist.

Sanieren Sie Ihr Haus, kommen außerdem verschiedene Dämmpflichten zum Tragen. Diese greifen etwa bei der Erneuerung des Außenputzes, der Neueindeckung des Daches oder dem Austausch von Fenstern und Türen. Sie sind mit Vorgaben an den Wärmeschutz (U-Wert) verbunden und gelten nur, wenn Sie entsprechende Maßnahmen durchführen. Pflicht ist die Dämmung dabei für die von der Sanierung betroffenen Bauteile. Ändern Sie nur eine Fassadenseite, müssen Sie also nicht automatisch das gesamte Haus dämmen.

Ausnahmen in Einzellfällen

Sind Maßnahmen im Einzelfall schwer umsetzbar? Gibt es Denkmalschutzvorgaben oder erfüllt Ihr Haus bereits Anforderungen an den Wärmeschutz? Dann lässt das Gebäudeenergiegesetz 2024 Ausnahmen zu. In vielen Fällen müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland beantragen. Unterstützung bekommen Sie dabei von einem Energieberater aus Ihrer Region.

Übrigens: Es gilt ein Verschlechterungsverbot. Führen Sie Arbeiten am Haus durch, dürfen diese die Energieeffizienz nicht negativ beeinflussen. 

Im Neubau sind Niedrigstenergiegebäude Mindestvoraussetzung

Wie das Gebäudeenergiegesetz 2023 fordert auch das GEG 2024 den Niedrigstenergie-Gebäude-Standard, wenn es um Neubauten geht. Dabei handelt es sich um Bauwerke,

  • die möglichst wenig Energie verbrauchen und
  • die den Bedarf zu einem großen Teil mit regenerativen Energien decken.

Welche Werte in Bezug auf Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust und CO2-Äquivalent gelten, zeigt ein Referenzgebäude – ein mathematisches Modell, das dem betrachteten Gebäude architektonisch gleicht, allerdings mit genau definierten Eigenschaften versehen ist. Letztere beziehen sich unter anderem auf U-Werte von Bauteilen oder technische Anlagen wie die Heizung.

Mehr als Wärmeschutz  

Neben dem winterlichen Wärmeschutz kommt es dem GEG außerdem auf einen sommerlichen Hitzeschutz an. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass sich Gebäude übermäßig stark aufheizen. Denn das hätte einen geringeren Komfort und einen höheren Kühlenergiebedarf zur Folge.

Energieausweise für neue und alte Gebäude im GEG verankert

Auch Anforderungen an den Energieausweis sind im GEG zu finden. Denn das Dokument informiert über den energetischen Zustand von Gebäuden und ist damit ein wichtiges Instrument, wenn es um die Einsparung von Energie und CO2 geht.  Vorgeschrieben ist der Ausweis bei jedem Neubau gemäß GEG-Vorgaben sowie im Bestand, wenn eine Immobilie ganz oder teilweise neu vermietet, verpachtet oder verkauft wird. Welche Daten ein Energieausweis enthält, wann er Pflicht ist und wie die Ausstellung im Einzelfall funktioniert, darüber informieren wir im Beitrag Der Energieausweis: Pflicht, Gültigkeit und Kosten.

Neu im Gebäudeenergiegesetz 2024: Beratungspflichten bei vielen Anlässen

Der Energieausweis gibt allgemeine Informationen zum energetischen Zustand eines Gebäudes. Er ermöglicht einen einfachen Vergleich, ist für viele Käufer und Eigentümer aber nicht unbedingt greifbar. Um das zu ändern, finden sich im GEG 2024 verschiedene Beratungspflichten. Diese Leistungen sind in der Regel kostenfrei und wichtig, um die Inhalte des Ausweises zu vermitteln oder die Folgen einer Investitionsentscheidung aufzuzeigen.  Vorschrift sind die Beratungen  mit der neuesten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes bei:

  • dem Einbau einer Heizung  für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe
  • der energetischen Sanierung im Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn dadurch Berechnungen zur energetischen Bewertung nötig werden
  • jedem Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn die Beratung kostenfrei angeboten werden kann

Übrigens: Lassen Sie sich unabhängig von der Pflicht dazu beraten, wie es um die energetische Situation steht, bekommen Sie eine 80-prozentige Förderung für den Energieberater.

GEG-Förderung: 2024 oftmals attraktiver als in den Jahren zuvor

Die Klimaschutzziele der Bundesregierung lassen sich nicht allein mit Vorschriften und Verboten erreichen. Wichtig sind auch finanzielle Anreize für Energieeffizienz-Maßnahmen. Um diese fair zu vergeben, regelt das GEG auch die Förderung. Diese gibt es für Maßnahmen, die auf eine höhere Energieeffizienz abzielen, sowie für Arbeiten, durch die der Anteil regenerativer Energien steigt. Wie hoch die GEG-Förderung seit 2024 im Einzelnen ausfällt und wie Sie davon profitieren, erklären wir in unserem Beitrag zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Gebäudeenergiegesetz: Vom Entwurf bis zum aktuellen Stand

Das GEG-Gesetz trat nach langer Entwicklungszeit und vielen Entwürfen im November 2020 erstmals in Kraft. Damals löste es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) ab. Es sollte die wichtigsten Regelungen zum Energiesparen zentralisieren und das Energiesparrecht in Deutschland wesentlich vereinfachen. Auf die erste Version folgten mehrere Novellen des Gebäudeenergiegesetzes, die jeweils mit verschärften oder konkretisierten Anforderungen einhergingen. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich das GEG vom ersten Entwurf bis zum aktuellen Stand entwickelt hat.

  • Neues Gebäudeenergiegesetz im Jahr 2020: Entscheidend war die Zusammenführung von EnEV, EnEG und EEWärmeG sowie die Einführung des „Niedrigstenergiegebäude-Standards“. Das Gesetz ließ die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom zu (zum Beispiel mit Photovoltaik) und erlaubte gasförmige Biomasse. Eine weitere wichtige Neuerung war die Regelung der Primärenergiefaktoren im GEG-Gesetz selbst.
  • Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2023: Mit dieser Novelle verschärfte der Staat die Neubauanforderungen. Die Vorgaben für vereinfachte Nachweisverfahren wurden angepasst und auch Strom aus Anlagen zur Volleinspeisung kann seither angerechnet werden. Zudem passte die Regierung die Primärenergiefaktoren an und stellte große Wärmepumpen (> 500 kW) besser.
  • Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024: Das aktuelle GEG rückte das Thema Heizen mehr in den Fokus und führte die sogenannte 65-Prozent-EE-Pflicht ein. Ein Grund, aus dem es auch als „Heizungsgesetz“ bekannt wurde. Neu ist die Kopplung der Vorgaben an die kommunale Wärmeplanung.    

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zu GEG und Heizung

Darf ich 2024 laut Gebäudeenergiegesetz eine Gasheizung einbauen?

Ja, das ist erlaubt. Haben Sie die Heizung nicht spätestens am 18. April 2023 bestellt, müssen Sie vor Veröffentlichung der Wärmeplanung einen steigenden Anteil regenerativer Energien einhalten (2029: 15 Prozent | 2035: 30 Prozent | 2040: 60 Prozent). Nach Veröffentlichung der Wärmeplanung dürfen Sie eine neue Gasheizung einbauen, wenn Sie diese mit 65 Prozent Biomethan betreiben. Ausnahmen gelten in Wasserstoff- und Wärmenetzausbaugebieten. Hier sind alle Heizungen (bei geplanten H2-Netzen nur H2-Ready-Gasheizungen) erlaubt, wenn Sie in Zukunft auf Wasserstoff oder Fernwärme umstellen.

Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung 2024 austauschen lassen?

Es gibt kein Verbot der Ölheizung oder Gasheizung. Ein Austausch ist nur nötig, wenn die Heizung irreparabel defekt ist, die Emissions-Grenzwerte verfehlt oder dann, wenn es sich um einen mindestens 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel handelt. Haben Sie Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt, gilt Bestandsschutz und erst die neuen Eigentümer müssen der Pflicht nachkommen. Dazu haben diese zwei Jahre Zeit. 

Wie kann ich Heizungs-Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen?

Als Erfüllungsoption kommen Wärmepumpen und Solaranlagen infrage. Darüber hinaus eignen sich auch Heizungen für flüssige, gasförmige sowie feste Biomasse. Sie können sich an ein Gebäude- oder Wärmenetz anschließen lassen, eine Brennstoffzellenheizung einbauen oder in bestimmten Fällen auch auf eine Elektroheizung setzen. Versorgen Sie sich mit Wasserstoff oder sieht die Wärmeplanung in Ihrer Region den Ausbau eines Wasserstoffnetzes vor, können Sie auch eine 100-Prozent-H2-Ready-Gasheizung einbauen.

Bekomme ich eine Förderung für die Heizung im Gebäudebestand?

Entscheiden Sie sich für eine Umweltheizung, bekommen Sie 30 Prozent Förderung als Basis-Zuschuss. Diesen können Sie mit verschiedenen Boni kombinieren, um auf eine Förderrate von 70 Prozent plus 2.500 Euro zu kommen. Bleiben Finanzierungslücken offen, können Sie diese mit einem günstigen Ergänzungskredit schließen. Wie hoch die Förderung im Detail ausfällt und wie die Mittel zu beantragen sind, erklären wir im Beitrag zur Förderung der Heizung.

Wie weise ich nach, dass ich das GEG bei der Sanierung erfülle?

Einen Nachweis bringen Betriebe, die Arbeiten geschäftsmäßig durchführen. Diese müssen eine sogenannte Fachunternehmererklärung ausstellen, um die Einhaltung des GEG zu bestätigen. Während das bei Eigenleistungen nicht nötig ist, benötigen Sie im Neubau einen GEG- oder Wärmschutznachweis

Fazit von Alexander Rosenkranz

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2024 fordert der Gesetzgeber Hausbesitzern einiges ab. Das gilt vor allem in Bezug auf die Heizung. Denn diese muss zukünftig zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen. Die Technik können Verbraucher frei wählen. Neben Wärmepumpe und Holzheizung erlaubt das Gebäudeenergiegesetz auch Öl- und Gasheizungen, wenn diese mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse arbeiten.

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