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Den KWK-Zuschlag gibt es für Strom aus einem Blockheizkraftwerk (einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei ist es erst einmal egal, ob Hausbesitzer die elektrische Energie selbst verbrauchen oder in das öffentliche Netz einspeisen. Denn für beide Formen der Nutzung gibt es eine KWK-Vergütung. Wir zeigen, wie hoch diese ist und welche Voraussetzungen damit verbunden sind.
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Geht es um die Einspeisung und Vergütung von Strom aus einer KWK-Anlage, kommen Verbraucher in Deutschland um das KWK-Gesetz nicht herum. Denn das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung regelt alle Voraussetzungen dafür. Es wurde bereits im Jahr 2002 eingeführt und seither immer wieder überarbeitet. Die letzte Novelle erschien am 20. Dezember 2022 und ist als KWKG 2023 seit Januar 2023 gültig.
Wie hoch die KWK-Zuschläge für eine stromerzeugende Heizung sind, hängt grundlegend von ihrer elektrischen Leistung ab. Entscheidend ist darüber hinaus, ob Anlagenbetreiber die elektrische Energie selbst verbrauchen oder in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Insgesamt setzt sich die KWK-Vergütung aus drei Positionen zusammen:
Wer Strom aus seinem BHKW in das öffentliche Netz einspeist, bekommt diesen nicht nur gefördert. Auch die Netzbetreiber zahlen für die elektrische Energie. Wie hoch die Kosten sind, hängt vom sogenannten „üblichen Strompreis“ ab. Dieser gibt an, wie viel der Baseload- oder Grundlast-Strom an der Leipziger Strombörse kostet. Diese veröffentlicht die Werte im sogenannten KWK-Index quartalsweise. Im zweiten Quartal 2023 lag der KWK-Zuschlag (üblicher Preis) dabei bei 11,58 Cent pro Kilowattstunde.
Ganz gleich, ob Anlagenbetreiber den Strom selbst verbrauchen oder in das öffentliche Netz einspeisen: Für eine gewisse Zeit bekommen sie jede Kilowattstunde vom Staat vergütet. Wie viel Geld sie bekommen, hängt dabei von der elektrischen Leistung der Anlage und der Verwendung der elektrischen Energie ab. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick. Beachten Sie, dass die EEG-Umlage seit 01.07.2022 auf null Cent je Kilowattstunde gesetzt ist und seit 2023 entfällt.
ELEKTRISCHE LEISTUNG DER KWK-ANLAGEN | ZUSCHLAG FÜR EINGESP. STROM (CT/KWH) | VERBRAUCH IN EIGENEM NETZ (CT/KWH) |
---|---|---|
bis 50 kW | 8 | 4 |
50 bis 100 kW | 6 | 3 |
100 bis 250 kW | 5 | 2 |
250 kW bis 500 kW | 4,4 | 1,5 |
500 kW bis 50 MW | hier bestimmen Ausschreibungen den Zuschlag | --- |
Etwas höher sind die Vergütungssätze für selbst verbrauchten Strom in stromkostenintensiven Betrieben, besonders innovativen Anlagen und KWK-Anlagen die mit Stein- oder Braunkohle arbeitende Systeme ersetzen. Für große KWK-Anlagen gibt es darüber hinaus Ausschreibungen zur Ermittlung der KWK-Zuschläge.
Wichtig zu wissen ist, dass der Staat den KWK-Zuschlag immer nur für eine bestimmte Zeit zahlt. Relevant sind dabei die sogenannten Vollbenutzungsstunden. Diese betragen bei neuen Anlagen 30.000 Stunden. Abweichungen ergeben sich aus dem KWK-Gesetz für modernisierte und nachgerüstete Anlagen. Hier beschränkt sich die Laufzeit für den KWK-Zuschlag auf 6.000 bis 30.000 Stunden. Mit Beginn des Jahres 2021 wurde der Zuschlag gemäß KWKG § 8 Abs. 4 für bis zu 5.000 Vollbenutzungsstunden je Kalenderjahr gezahlt. Ab 2023 sind das 4.000 und ab 2025 3.500 Stunden.
Wer eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von maximal zwei Kilowatt installiert, kann sich den gesamten KWK-Zuschlag nach § 9 auch vorläufig auszahlen lassen. Dabei erhalten Verbraucher pauschal vier Cent pro Kilowattstunde für 60.000 Betriebsstunden. Insgesamt also bis zu 4.800 Euro (60.000 Stunden x 2 Kilowatt elektrisch x 0,04 Euro pro Kilowattstunde = 4.800 Euro).
Wer Strom selbst erzeugt, entlastet damit die Netze der öffentlichen Versorger. Denn diese müssen die Energie dann nicht über weite Strecken transportieren. Zusätzlich zum KWK-Zuschlag erhalten Anlagenbetreiber daher auch eine Vergütung für die vermiedenen Netzkosten, wenn sie ein BHKW vor dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen haben. Diese ist nicht generell festgelegt und liegt meist zwischen 0,01 und 1,5 Cent pro Kilowattstunde.
Den KWK-Zuschlag gibt es nur für technisch ausgereifte Geräte. Kennzeichen dafür ist die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Amt führt dazu Listen, in denen die entsprechenden Fabrikate aufgeführt sind.
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